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Fokus auf weißes Paragrafenzeichen platziert zwischen verschiedenfarbigen und -förmigen Pillen, die aus vollem umgekippten Rexglas kullern auf grauem Untergrund
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Landesgremium

Neue Regelungen für Arzneimittelversorgung im MSVAG beschlossen

Lesedauer: 1 Minute

04.08.2025

Im BGBl. I Nr. 38/2025 vom 23. Juli 2025 wurde die Änderung des Bundesgesetzes über finanzielle Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln (MSVAG) kundgemacht.  

Die Änderung sieht in § 1eine Herabsetzung des Infrastruktursicherungsbeitrags von 0,28 Euro auf 0,13 Euro pro Handelspackung vor. Der Zeitraum, für den dieser Beitrag gebührt, wird zur Erhöhung der Planungssicherheit der betroffenen Arzneimittel-Großhändler für drei Jahre, bis zum 31. August 2028, verlängert. Die bestehende Regelung für die Antragstellung wird ebenfalls an die Verlängerung um drei Jahre angepasst (§ 2 Abs. 2). 

In § 3 Abs. 2a ist vorgesehen, dass die Träger der Krankenversicherungen wie bisher auch für die weiteren drei Jahre einen Teil der Kosten des Infrastrukturbeitrages tragen. Es wird hier nun allerdings die Zahlung eines Pauschalbetrages an den Bund vorgesehen. 

In § 4 wird ein Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe vorgesehen. Durch das Monitoringsystem werden Arzneimittel-Vollgroßhändler verpflichtet, dem Gesundheitsminister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ab 1. Jänner 2026 täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen. § 5 enthält diesbezügliche Strafbestimmungen.  

Die Änderungen traten am 24. Juli 2025 in Kraft. Das Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 4 zum Monitoringsystems sowie den damit zusammenhängenden Strafbestimmungen ist für 1. Jänner 2026 vorgesehen.

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