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Hand hält Nikotinpouch zwischen zwei Fingern
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Versand-, Internet- und allgemeiner Handel, Landesgremium

Großhandelsbewilligung Nikotinpouches und E-Liquids

Wer Nikotinbeutel oder E-Liquids im Großhandel vertreibt, muss jetzt aktiv werden: Je nach Ausgangssituation sind unterschiedliche Anträge nötig – inklusive Betriebsanzeige beim Zollamt. Wichtig: Wer rechtzeitig einreicht, kann den Betrieb vorerst weiterführen.

Lesedauer: 1 Minute

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18.03.2026

Für Großhandelsbewilligungen für Nikotinbeutel und E-Liquids sind die Zuständigkeiten für die Bewilligungserteilung/-erweiterung unterschiedlich geregelt:

  • Großhändler, die aktuell bereits über eine Großhandelsbewilligung des BMF für Tabakwaren verfügen, müssen einen Antrag (formlos) auf Erweiterung dieser Bewilligung auf Nikotinbeutel und/oder E-Liquids stellen.
  • (neue) Großhändler ausschließlich für Nikotinbeutel und/oder E-Liquids müssen einen entsprechenden Antrag beim Zollamt Österreich einbringen; dafür steht das Formular VSt 50 Antrag auf Bewilligung zum Großhandel mit Nikotinbeuteln / E-Liquids zur Verfügung.

Betriebe, die diesen Antrag vor dem 1. Mai 2026 stellen, dürfen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des BMF / ZAÖ über diesen Antrag (spätestens bis 31. Oktober 2026) ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen. (§ 48 Abs. 5 TabMG 1996).

Aufgrund dieser Übergangsbestimmung ist also sichergestellt, dass der Betrieb, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird, auf alle Fälle bis 31. Oktober 2026 weitergeführt werden kann, auch wenn die formelle Bewilligung noch nicht vorliegt. 

Beide Arten von Großhändlern müssen zusätzlich beim Zollamt Österreich eine Betriebsanzeige für ein Lager für tabakverwandte Produkte gem. § 31a Abs. 5 TabStG 2022 einreichen; dafür steht das Formular VSt 51 - Betriebsanzeige eines Lagers für tabakverwandte Produkte (Nikotinbeutel / E-Liquids) zur Verfügung.

Großhandelsbewilligungen dürfen nur erweitert bzw. erteilt werden, wenn die Betriebsanzeige eingereicht und der Betrieb entsprechend vom ZAÖ registriert wurde. 

Sämtliche Anträge und Anzeigen werden, trotz Inkrafttretens der betreffenden Bestimmungen mit 1. April 2026, bereits jetzt entgegen genommen. Im Informationsblatt VSt INF 5 finden Sie ebenfalls einige Erklärungen zum Thema Großhandel mit Nikotinbeuteln und E-Liquids.

Wir bitten um Verständnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über die Bearbeitungsdauer der Anträge und Anzeigen möglich ist, da der Umfang noch nicht konkret abgeschätzt werden kann. 

Um Verzögerungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, sollte von den Antragstellern/Anzeigepflichtigen generell auf folgendes geachtet werden: 

  • Die Anträge müssen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden (einschließlich genaue Beantwortung der ergänzenden Auskünfte im VST 51).
  • Die Anträge/Anzeigen sind zu unterschreiben bzw. firmenmäßig zu unterfertigen.
  • Alle geforderten Unterlagen (s. Formulare) müssen lückenlos und vollständig gemeinsam mit dem Antrag/der Anzeige vorgelegt werden.

Die Einreichung muss postalisch (ev. auch per E-Fax) erfolgen (keinesfalls per E-Mail).

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