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Illustration zwei Corona-Viren auf blauem Hintergrund
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Versicherungsagenten, Landesgremium

Covid 19-Beihilfen: Belegaufbewahrungspflicht

Aufbewahrt werden sollten sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen, da diese 10 Jahre lang rückgefordert werden können.

Lesedauer: 1 Minute

06.08.2024

Am 18. Juli 2024 wurde das COFAG-Sammelgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

§ 15 Abs. 4 des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz sieht vor, dass die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch (abweichend von § 207 und § 208 BAO) zehn Jahre beträgt und frühestens mit 1. August 2024 zu laufen beginnt. 

Die gesetzlichen Neuerungen sehen auch vor, dass (gemäß § 21 des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz) Antragsteller und Vertragspartner allen Einrichtungen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut sind, auf Anfrage sämtliche das Förderverhältnis betreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben. 

Unternehmen sollten daher sämtliche Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit COVID-19-Beihilfen über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht hinaus aufbewahren, da die Finanzverwaltung Rückforderungen binnen einer Frist von 10 Jahren geltend machen könnte.

Neben der oben genannten Mitwirkungspflicht ist es für Unternehmen auch im Sinne der Beweisführung ratsam, dass Unterlagen und Dokumente im Falle einer Rückforderung vorgelegt werden können.

Zum Gesetz

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