Neue Regeln für geringfügige Beschäftigung: Was Versicherungsagenturen jetzt wissen müssen
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Ab dem 1. Jänner 2026 treten neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die bei einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe klar definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Zuverdienst weiterhin möglich ist.
Künftig dürfen Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, nur noch unter bestimmten Voraussetzungen geringfügig beschäftigt sein. Für viele bisher übliche Beschäftigungssituationen entfällt diese Möglichkeit ab 2026 vollständig.
Wer darf weiterhin geringfügig beschäftigt sein?
Zeitlich unbeschränkt dürfen ab 1. Jänner 2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig beschäftigt bleiben:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen durchgehend (ohne Unterbrechung) geringfügig selbständig oder unselbständig tätig waren, dürfen dieselbe Tätigkeit fortsetzen.
- Langzeitarbeitslose ab dem 50. Lebensjahr
- Langzeitarbeitslose Personen mit mindestens 50 Prozent Behinderung
Einmalig für maximal 26 Wochen dürfen ab 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sein:
- Langzeitarbeitslose Personen
- Personen, die zuvor mindestens ein Jahr Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen haben
Als langzeitarbeitslos gelten Personen, die bereits 356 Tage im Leistungsbezug stehen. Kürzere Unterbrechungen bis zu 62 Tagen (etwa durch kurze Dienstverhältnisse) sind unschädlich.
Übergangsregelung
Bestehende geringfügige Beschäftigungen, die unter die oben genannten Bedingungen fallen, müssen spätestens bis 30. Juni 2026 beendet werden.
Neue Ausnahmeregelung in Vorbereitung
Am 20. November 2025 wurde von den Regierungsparteien ein Initiativantrag eingebracht, wonach geringfügige Beschäftigung neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe künftig auch dann möglich sein soll, wenn Personen an AMS-Schulungen teilnehmen, die mindestens 4 Monate dauern und 25 Wochenstunden umfassen.
Das Bundesgremium der Versicherungsagenten wird die Entwicklungen weiterhin genau verfolgen und Sie über alle Änderungen informieren, sobald diese rechtskräftig beschlossen sind.