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Abgabenänderungsgesetz 2026: Geplante Steueränderungen

Von Betriebsveräußerungen über Photovoltaik bis zur Mindestbesteuerung: Ein Überblick über die geplanten steuerlichen Neuerungen.

Lesedauer: 7 Minuten

03.11.2026

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2026 (AbgÄG 2026) plant der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen im österreichischen Steuerrecht. Der entsprechende Gesetzesentwurf befindet sich noch bis heute (3. November 2026) in Begutachtung.

Im Mittelpunkt stehen die steuerliche Entlastung von Unternehmen und Beschäftigten, der Abbau bürokratischer Hürden sowie die weitere Digitalisierung der Finanzverwaltung. Darüber hinaus sollen verschiedene gesetzliche Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit erhöht werden.

Die geplanten Maßnahmen reichen von Erleichterungen bei Betriebsveräußerungen über Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen bis hin zu neuen Vereinfachungen im Bereich der globalen Mindestbesteuerung.

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Einkommensteuer: Erleichterungen für Betriebe und Arbeitnehmer

Schmutzzulagen: Steuerfreiheit unabhängig von Reinigungskosten

Bei Schmutzzulagen soll die steuerliche Begünstigung künftig nicht mehr davon abhängen, wer die Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung trägt.

Bisher konnten vom Arbeitgeber übernommene Reinigungskosten bei der Beurteilung der steuerfreien Schmutzzulage nicht entsprechend berücksichtigt werden.

Mit der geplanten Änderung soll stärker berücksichtigt werden, dass die Beseitigung arbeitsbedingter Verschmutzungen nicht nur Kosten, sondern regelmäßig auch einen zusätzlichen Zeitaufwand verursacht.

Die Steuerfreiheit soll daher künftig unabhängig von der tatsächlichen Kostentragung möglich sein, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebsveräußerung: Begünstigung künftig auch bei weiterer Erwerbstätigkeit

Wer einen Betrieb verkauft oder aufgibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Begünstigung nach § 37 Abs. 5 Z 3 EStG in Anspruch nehmen. Bisher war dafür neben der Vollendung des 60. Lebensjahres auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit erforderlich.

Ab der Veranlagung 2027 soll diese zusätzliche Voraussetzung entfallen. Damit könnten Unternehmer die Begünstigung künftig auch dann nutzen, wenn sie nach der Betriebsveräußerung weiterhin beruflich tätig bleiben.

Allerdings soll die Begünstigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden können. Der Zeitpunkt bleibt frei wählbar. Werden mehrere Betriebe innerhalb desselben Kalenderjahres veräußert oder aufgegeben, soll die Begünstigung für sämtliche dieser Vorgänge zustehen.

Pendlerpauschale: Vereinfachung bei der Berücksichtigung von Telearbeit

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 entfällt die Verpflichtung, Telearbeitstage am Lohnzettel gesondert auszuweisen.

Da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Telearbeitstagen bei der Berechnung des Pendlerpauschales nicht berücksichtigt werden dürfen, ist weiterhin eine entsprechende Abgrenzung notwendig.

Ab Jänner 2027 soll dafür eine Vereinfachung gelten: Werden die tatsächlichen Telearbeitstage vom Arbeitgeber nicht mehr gesondert aufgezeichnet, kann für die Berechnung des Pendlerpauschales künftig auf die schriftliche Telearbeitsvereinbarung zurückgegriffen werden.

Photovoltaikanlagen: Keine eigenständigen betrieblichen Einkünfte bei untergeordneter Bedeutung

Auch bei der steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen sind Änderungen vorgesehen.

Künftig sollen Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage der jeweiligen Haupteinkunftsart zugeordnet werden, sofern ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und die PV-Einkünfte nachhaltig von untergeordneter Bedeutung sind.

Von einer solchen untergeordneten Bedeutung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage weniger als 20 Prozent der Gesamteinkünfte ausmachen. Maßgeblich soll dabei eine mehrjährige Betrachtung sein.

Die Photovoltaikanlage gilt in diesen Fällen steuerlich nicht mehr als eigenständiger Betrieb. Damit soll insbesondere bei Mitunternehmerschaften verhindert werden, dass gewerbliche PV-Einkünfte zu einer gewerblichen Qualifikation anderer Einkünfte führen.

Die neue Zuordnungsregel soll weder die Liebhabereibeurteilung beeinflussen noch die bestehende Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 EStG einschränken.

Geplanter Anwendungsbeginn ist der 1. Jänner 2027.

Außergewöhnliche Belastungen: Schnellere steuerliche Entlastung bei Pflegekosten

Eine weitere geplante Neuerung betrifft die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen eines Freibetragsbescheides.

Bislang können entsprechende Aufwendungen erst für das zweitfolgende Veranlagungsjahr in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt werden. Insbesondere bei Pflege- und Betreuungskosten kann dies zu finanziellen Nachteilen führen, da hohe Aufwendungen häufig bereits zu Beginn der Pflegebedürftigkeit entstehen.

Künftig soll deshalb die Möglichkeit bestehen, einen Freibetragsbescheid bereits für das laufende Kalenderjahr zu erhalten. Dadurch könnte die steuerliche Entlastung wesentlich früher wirksam werden.

Die Neuregelung soll erstmals für Freibetragsbescheide betreffend das Kalenderjahr 2027 gelten.

Wegzugsbesteuerung: Einschränkung bei ausländischen Wertminderungen

Im Bereich der Wegzugsbesteuerung ist eine Verschärfung vorgesehen.

Wird die Festsetzung der Steuer ausschließlich deshalb ausgelöst, weil eine gesetzliche Nachweispflicht verletzt wurde, sollen zwischen Wegzug und Festsetzung eingetretene ausländische Wertminderungen künftig nicht mehr berücksichtigt werden können.

Anders bleibt die Rechtslage bei tatsächlich realisierten Verlusten: Wurde das betreffende Wirtschaftsgut bereits veräußert und die Wertminderung dadurch verwirklicht, soll eine steuerliche Berücksichtigung nach § 27a Abs. 3 Z 2 lit. b EStG weiterhin möglich bleiben.

Wertpapiertransaktionen: Anpassung an die kürzere Abwicklungsfrist

Ab dem 11. Oktober 2027 wird der Abwicklungszyklus für Wertpapiertransaktionen innerhalb der EU von zwei auf einen Geschäftstag verkürzt (T+1 statt T+2).

Infolge dieser Umstellung fallen der Ex-Tag und der sogenannte Record-Tag künftig zusammen.

Damit die steuerliche Zuordnung von Einkünften weiterhin mit den tatsächlichen Abwicklungsprozessen übereinstimmt, soll auch die Definition des Record-Tags entsprechend angepasst werden.

Körperschaftsteuer: Anpassungen bei Unternehmensgruppen und Bauvereinigungen

Gruppenbesteuerung: Erweiterung für Verwaltungssparkassen

Im Bereich der steuerlichen Gruppenbesteuerung ist eine Erweiterung des Kreises möglicher Gruppenträger geplant.

Künftig sollen auch Verwaltungssparkassen als Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe fungieren können, wenn die zugehörigen Tochtergesellschaften den Bankbetrieb führen.

Gemeinnützige Bauvereinigungen: Meldepflicht statt Ausnahmeantrag

Für gemeinnützige Bauvereinigungen soll der Verwaltungsaufwand bei bestimmten Geschäften reduziert werden.

Bei Geschäften außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7 Abs. 1 bis 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) soll künftig kein gesonderter Ausnahmeantrag mehr erforderlich sein.

Stattdessen soll eine elektronische Meldung an das Finanzamt über FinanzOnline ausreichen.

Mindestbesteuerung: Zusätzliche Vereinfachungen und Safe-Harbour-Regelungen

Auch das Mindestbesteuerungsgesetz soll umfassend angepasst werden.

Hintergrund ist das sogenannte Side-by-Side-Paket der OECD/G20, dessen Verwaltungsleitlinien im Jahr 2026 beschlossen wurden. Mit den geplanten Änderungen sollen diese internationalen Vorgaben in das österreichische Recht übernommen werden.

Ziel ist es insbesondere, den administrativen Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu reduzieren und die Anwendung der globalen Mindestbesteuerung zu vereinfachen.

Vorgesehen sind unter anderem die Verlängerung des temporären CbCR-Safe-Harbour um ein weiteres Jahr sowie die Einführung von vier zusätzlichen Safe-Harbour-Regelungen:

  • ETR-Safe-Harbour
  • Side-by-Side-Safe-Harbour
  • UPE-Safe-Harbour
  • Safe-Harbour für substanzbasierte Steuerbegünstigungen

Ergänzend sind weitere Klarstellungen zum SES-Safe-Harbour, zur Behandlung bedingter Steuern und zum NES-Rechnungslegungsstandard geplant.

Die Änderungen sollen insbesondere dazu beitragen, die Komplexität der Mindestbesteuerung zu verringern und den damit verbundenen Compliance-Aufwand zu reduzieren.

Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer: Neue Grenzen und gesetzliche Klarstellungen

Umsatzsteuer: Höhere Bagatellgrenze beim Touristenexport

Bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen im Rahmen des sogenannten Touristenexports ist eine Anhebung der Bagatellgrenze vorgesehen.

Die bisherige Wertgrenze von 75 Euro soll auf 125 Euro erhöht und damit teilweise an die Inflation angepasst werden.

Zusätzlich sollen im Umsatzsteuerrecht jene Bestimmungen der europäischen ViDA-Initiative (VAT in the Digital Age) umgesetzt werden, die ab 2027 anzuwenden sind. 

Grunderwerbsteuer: Präzisierungen bei den Übergangsbestimmungen

Bei den Übergangsregelungen des § 18 Abs. 2w GrEStG sollen bestehende Unklarheiten beseitigt werden.

Zum einen ist eine redaktionelle Korrektur vorgesehen: Anstelle des Begriffs „Person“ soll künftig ausdrücklich auf den „Erwerber und die Erwerbergruppe“ abgestellt werden.

Zum anderen soll klargestellt werden, dass die Übergangsbestimmung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GrEStG sowohl auf unmittelbare als auch auf mittelbare Erwerbsvorgänge anzuwenden ist.

Bundesabgabenordnung: Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung

Im Bereich der Bundesabgabenordnung (BAO) stehen vor allem organisatorische und verfahrensrechtliche Verbesserungen im Mittelpunkt.

Elektronische Zustellung an Vertreter

Die elektronische Zustellung über FinanzOnline soll bei unentgeltlichen Vertretungsverhältnissen vereinfacht werden.

Künftig sollen behördliche Erledigungen direkt in das elektronische Postfach der jeweiligen Vertretung zugestellt werden können.

Guthabensrückzahlungen: Einschränkung von Baranweisungen

Die Rückzahlung von Abgabenguthaben mittels Baranweisung soll künftig auf notwendige Ausnahmefälle beschränkt werden.

Damit soll die Abwicklung von Rückzahlungen stärker auf elektronische Zahlungswege ausgerichtet werden.

Übertragung der Zuständigkeit zwischen Finanzämtern

Außerdem soll eine ausdrückliche Möglichkeit geschaffen werden, Bescheide über die Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt wieder aufzuheben.

Voraussetzung dafür ist, dass die Gründe, die ursprünglich für die Zuständigkeitsübertragung maßgeblich waren, mittlerweile weggefallen sind.

Weitere Änderungen im Finanzstrafrecht und bei Verbrauchsteuern

Neben den bereits genannten Maßnahmen enthält der Gesetzesentwurf noch verschiedene weitere Anpassungen. 

Finanzstrafrecht: Erweiterung des Verkürzungszuschlags

Der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlags nach § 30a Finanzstrafgesetz (FinStrG) soll erweitert werden.

Künftig soll ein solcher Zuschlag auch bei zu Unrecht erklärten steuerlichen Verlusten festgesetzt werden können.

Anpassungen bei Tabaksteuer und Tabakmonopol

Schließlich sind auch Änderungen im Tabaksteuergesetz und im Tabakmonopolgesetz vorgesehen.

Diese betreffen insbesondere Anpassungen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen mit der Ausweitung der gesetzlichen Regelungen auf tabakverwandte Produkte.

Fazit: Zahlreiche Erleichterungen, aber auch punktuelle Verschärfungen.

Wichtig: Da es sich derzeit noch um einen Gesetzesentwurf handelt, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich. Welche Maßnahmen letztlich in Kraft treten, bleibt daher abzuwarten.