Windräder stehen auf einem Hügel. Darüber sind digitale Grafiken angelegt mit Werten zu Rotationsbewegungen, Zahlen und das Icon einer Batterieanzeige
© Crovik Media |stock.adobe.com

Änderung der Industrieemissions-Richtlinie

Die Industrieemissionsrichtlinie (2024/1785/EU) verschärft Umweltvorgaben für große Industrieanlagen. Ab August 2024 müssen neue Emissionsgrenzwerte und Genehmigungsverfahren beachtet werden.

Lesedauer: 2 Minuten

09.09.2024

Die Industrieemissionsrichtlinie (2024/1785/EU) ist eine umfassende Regulierung für größere industrielle Anlagen in den Sektoren Energie, Metallherstellung und -verarbeitung, mineralische Stoffe, Chemikalien und Abfallbewirtschaftung. Umweltverschmutzung ist zu vermindern bzw. zu vermeiden durch Anwendung der besten verfügbaren Techniken. In Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen sind Anlagen, genannt in Anhang I, stets dem modernsten Stand der Technik nachzuziehen.

Nachstehend sind die relevanten Änderungen durch die Richtlinie 2024/1785/EU angeführt:

  • Neuformulierung der Vorschriften zur Vermeidung von Verminderung der Umweltverschmutzung - Industrieanlagen haben verstärkt Beiträge zu EU-Klimaneutralität und dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft mit Ziel eines tiefgreifenden industriellen Wandels beizutragen.
  • Abänderungen und Aufnahme neuer Tätigkeit in Anhang I betreffen Vergasung, Verflüssigung oder Pyrolyse, Verarbeitung von Eisenmetallen, Herstellung von Batterien, keramischen Erzeugnissen, Metallgewinnung (Bergbau), Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle, Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, Textilbehandlung, Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Nebenprodukten, Elektrolyseure sowie Viehzucht (Anhang Ia).
  • Das Anlagengenehmigungsverfahren wird durch neue Bestimmungen und Vorgaben komplexer, dem die Entwicklung eines Systems für die elektronische Genehmigung von Anlagen bis 2036 allfällig entgegenwirken kann.
  • Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Industrieemissionen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Verfahren (auch bei der Ermittlung von Verschmutzungsquellen) werden erweitert. 

  • Für die Beurteilung von Umweltrisiken wird die Europäische Kommission Leitlinien erlassen.
  • Erweiterte Vorgaben betreffend Vorfälle und Unfälle (zB Informationsfluss) bzw. Nichteinhaltung von Genehmigungsauflagen mit Maßnahmen zur Einhaltungs­sicherung sind zukünftig zu beachten.
  • Organisation eines Informationsaustauschs zur Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von BVT-Merkblättern durch die Europäische Kommission sowie Berücksichtigung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in den BVT-Merkblättern. Für die Erstellung wird ein Forum eingerichtet.
  • Im Umgang mit Grenzwerten soll zukünftig grundsätzlich der strengste Emissionsgrenzwert angewendet werden. Es sind dabei jedoch die gesamte vorgesehene Bandbreite und medienübergreifende Effekte (Umwelt­leistungs­grenzwerte) zu berücksichtigen.
  • Raum geschaffen wird für Innovationen mittels eines Innovations­zentrums für industrielle Transformation und Emissionen zur Erprobung von Zukunftstechniken für den Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft.
  • Als Betreiberpflichten werden Vorgaben zum Umweltmanagementsystem, Transformationsplan auf Anlagenebene (in energieintensiven Bereichen) im Rahmen des Umweltmanagementsystems, Lebenszyklusanalyse bei Batterieherstellung sowie Offenlegungspflichten eingeführt bzw. angepasst. Details zum Transformationsplan werden in delegierten Rechtsakten veröffentlicht.
  • Einführung von Schadenersatzbestimmungen sowie neuer verwaltungs- und strafrechtlicher Sanktionsregelungen, wobei bei schwersten Verstößen die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % des Jahresumsatzes des Betreibers in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Geldbuße verhängt wird, betragen muss.
  • Erlassen werden delegierte Rechtsakte zu Bestimmungen betreffend Übergang zu einer kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft (Artikel 27d), Emissionsüberwachung (Artikel 48) und Änderungen der Anhänge (Artikel 74)

Die Richtlinie 2024/1785/EU wurde am 15. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt mit 5. August 2024 in Kraft. Sie ist national bis 1. Juli 2026 in den Materiengesetzen umzusetzen.

Vorschriften für Anlagen, die vor dem 4. August 2024 nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie gefallen sind, sind innerhalb von 4 Jahren nach dem 1. Juli 2026 zu erlassen. Weitere Übergangsbestimmungen betreffen die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen.

Für neue (Haupt-)Tätigkeiten sind die Vorgaben bis 4 Jahre nach Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen oder bis spätestens zum 1. September 2034 umzusetzen. Für erstmalig zu genehmigenden Anlagen (Haupttätigkeit) werden die BVT-Schlussfolgerung ab dem Tag der Veröffentlichung angewandt

Betroffen sind alle Unternehmen, die die Industrieemissions-Richtlinie gemäß den Vorgaben der nationalen Materiengesetze anwenden müssen.

Weitere interessante Artikel
  • Detailansicht tippender Hände auf Notebook-Tastatur, darüber Symbole eines Einkaufswagens
    Versandhandel im Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrecht
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zwischen Mitgliedstaaten
    Weiterlesen