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Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses

Der OGH stellt klar, dass der Hinweis auf das Befristungsende keine Kündigung oder Entlassung darstellt, auch wenn er telefonisch am letzten Arbeitstag erfolgt.

Lesedauer: 1 Minute

16.12.2025

Der vom Kläger unterfertigte Dienstvertrag sah als Dauer des (am 3.6.2024 begonnenen) Dienstverhältnisses vor: "vorerst befristet bis 2.8.2024. Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen". Am Freitag, 2.8.2024 teilte der Vorgesetzte des Klägers diesem telefonisch mit, dass sein Arbeitsverhältnis mit heutigem Tag ende und er am Montag nicht zur Arbeit kommen solle, weil es keine Arbeit für ihn gebe. Der Kläger focht diese Beendigung als Entlassung bzw. hilfsweise als Kündigung an.

Der OGH qualifizierte – wie auch die Vorinstanzen - die telefonische Erklärung des Vorgesetzten am letzten Tag der Befristung nicht als Entlassungs- oder Kündigungserklärung, sondern als Hinweis auf das vereinbarte Befristungsende, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten "von selbst" und "gleichsam automatisch", ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung - der Ausübung von Gestaltungsrechten - bedürfte. Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung - sei es einer Kündigung oder einer Entlassung - in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu.

Der vom Vorgesetzten beim Telefonat erwähnte Umstand, die Arbeitgeberin wolle einen - vom Kläger bereits avisierten - zukünftigen Krankenstand aufgrund einer Rehabilitation nicht zahlen, stellt lediglich allenfalls das Motiv für die Abstandnahme von einer Verlängerung des Dienstverhältnisses dar, zu der die Arbeitgeberin rechtlich aber nicht verpflichtet war.

OGH 12.8.2025, 8 ObA 24/25z

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