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Nahaufnahme der rechten Hand einer Person, die an einem Schreibtisch sitzt und auf einem Taschenrechner tippt. In der linken Hand hält sie einen Zettel mit Statistiken. Neben dem Taschenrechner ist ein aufgeklappter Laptop
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Erste Mindeststeuerberichte bis Ende Juni fällig

Das Finanzministerium hat wichtige Klarstellungen zur Übermittlung des Mindeststeuerberichts veröffentlicht. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den technischen Anforderungen und Fristen auseinandersetzen, um Risiken bei der Einreichung zu vermeiden.

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01.06.2026

Unternehmensgruppen mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro und deren Geschäftseinheiten in Österreich sind verpflichtet, bis 30. Juni 2026 erstmals den Mindeststeuerbericht für das Jahr 2024 bei der Finanz einzureichen. Da die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Mindeststeuerberichts bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit Strafen verbunden ist, hat die WKÖ am 22. April 2026 eine Anfrage im Zusammenhang mit der Verpflichtung, den Bericht im XML-Format einzureichen, an das BMF gerichtet. Das BMF hat nun unter folgendem Link die Antwort auf der Homepage veröffentlicht.

Seitens der WKÖ kritisieren wir, dass betroffene Unternehmen für den ersten Mindeststeuerbericht nur sehr wenig Zeit zur technischen und inhaltlichen Umsetzung haben: Das XML-Schema wurde erst Ende Februar 2026 veröffentlicht, die Abgabefrist endet bereits am 30. Juni 2026. Gleichzeitig umfasst der Bericht rund 490 Datenpunkte und erfordert die Auslegung zahlreicher OECD-Dokumente. Besonders problematisch sind technische XML-Fehler, die eine Übermittlung des gesamten Berichts verhindern können.

Die WKO ersuchte daher das BMF um Erleichterungen, insbesondere um eine vorläufige PDF-Übermittlung, Berücksichtigung von Wesentlichkeit, Flexibilität bei qualitativen Angaben und faktische Straffreiheit im ersten Jahr, wenn Unternehmen angemessene Maßnahmen gesetzt haben.

Das BMF lehnt eine generelle Erleichterung in der Anfragebeantwortung leider ab: Der Mindeststeuerbericht muss unionsrechtlich zwingend elektronisch im XML-Format übermittelt werden. Eine PDF-Einreichung reicht grundsätzlich nicht aus, weil der Bericht sonst weder automatisiert geprüft noch international ausgetauscht werden kann. Auch eine generelle Aussetzung der Strafbestimmung sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Gleichzeitig stellt das BMF klar, dass § 75 MinBestG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Wenn ein Unternehmen nachweisen kann, dass es rechtzeitig angemessene Maßnahmen gesetzt hat, etwa durch Compliance-Systeme, Prozesse, technische Vorbereitung und dokumentierte Übermittlungsversuche, wird in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Für das erste Berichtsjahr bedeutet die BMF-Info: Scheitert die fristgerechte XML-Übermittlung trotz korrekter inhaltlicher Aufbereitung an technischen Fehlern, sollte der Bericht bis 30. Juni 2026 vorläufig als PDF übermittelt und die XML-Übermittlung nach Fehlerbehebung zeitnah nachgeholt werden. In solchen Fällen geht das BMF regelmäßig davon aus, dass keine finanzstrafrechtliche Verantwortung besteht.

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