Gesetzesnovelle im Asylrecht ab Juni 2026
Mit Inkrafttreten des AMPAG gelten neue Regeln für die Beschäftigung von Antragsteller:innen auf internationalen Schutz. Das müssen Betriebe wissen.
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Mit Inkrafttreten des AMPAG (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz) am 12. Juni 2026 wurden mehrere EU-Verordnungen und eine EU-Richtlinie des europäischen Asylsystems (GEAS) in nationales Recht umgesetzt. Sie verfolgen allesamt das Ziel, EU-weit die Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und ein einheitliches Verfahren für internationalen Schutz in der EU zu etablieren.
Neben Änderungen im Asylverfahren selbst, ergeben sich dadurch auch weitreichende Auswirkungen auf die Beschäftigung von Antragsteller:innen auf internationalen Schutz in Unternehmen.
Bisher konnten Antragsteller:innen auf internationalen Schutz, die seit mindestens drei Monate zum Asylverfahren zugelassen waren und über deren Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, in Unternehmen mittels Beschäftigungsbewilligung des AMS beschäftigt werden, wenn für die freie Stelle durch das AMS keine andere arbeitslos gemeldete Person gefunden bzw. vermittelt werden konnte.
In Umsetzung des AMPAG führen die neuen gesetzlichen Regelungen in diesen Fällen ab sofort dazu, dass keine neuen Beschäftigungsbewilligungen mehr erteilt werden und auch keine Verlängerungen von ablaufenden Beschäftigungsbewilligungen mehr erfolgen, wenn durch das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) in 1. Instanz über den Asylantrag der/des Antragstellers:in auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde.
Beschäftigungsbewilligungen für Antragsteller:innen auf internationalen Schutz sind demnach nur mehr in bestimmten Fällen möglich, solange noch kein erstinstanzlicher negativer Asylbescheid durch das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) ergangen ist und das Asylverfahren noch nicht länger als sechs Monate dauert. Bei länger als sechs-monatiger Verfahrensdauer ist eine Bewilligung nur möglich, wenn die Verfahrensverzögerung nicht auf den/die Antragsteller:in auf internationalen Schutz zurückzuführen ist, was vom AMS geprüft und beim BFA erfragt wird.
Die WKOÖ empfiehlt jenen Unternehmen, die aktuell eine/n Antragsteller:in auf internationalen Schutz mittels Beschäftigungsbewilligung beschäftigen und deren Antrag auf Verlängerung der Bewilligung vom AMS abgelehnt wurde, Beschwerdemöglichkeiten gegen die Ablehnung an das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.
Denn: Die Beschäftigungsbewilligung wird in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht automatisch verlängert und ermöglicht für die Dauer des Verfahrens eine legale Weiterbeschäftigung der/des Antragstellers:in auf internationalen Schutz. Üblicherweise dauern derartige Verfahren mehrere Wochen bzw. Monate.
Bei Fragen zu diesem Thema erhalten WK-Mitglieder kostenlose Beratung und Unterstützung durch die Expert:innen des Rechtsservice der WKOÖ.