Urlaub ohne Freigabe: OGH bestätigt Entlassung eines Lehrlings
Ein Lehrling trat seinen Sommerurlaub ohne offizielle Genehmigung an und blieb zwei Wochen dem Lehrplatz fern. Der Oberste Gerichtshof stellte klar: Ohne ordnungsgemäße Urlaubsvereinbarung kann eine solche Abwesenheit zur rechtmäßigen Entlassung führen.
Lesedauer: 1 Minute
Der Kläger (Lehrling) besprach seinen Wunsch, im Sommer 2024 14 Tage Urlaub zu nehmen, mit seinem - für ihn bis April 2024 zuständigen – Ausbilder. Dieser äußerte sich ihm gegenüber lediglich dahin, dass der Kläger seine Urlaubsansuchen "in die App" einzutragen habe und dass "der Urlaub im Sommer schon passen werde". Auch der für ihn ab Mai 2024 zuständige Ausbilder antwortete dem Kläger, auf das Thema Sommerurlaub angesprochen, nur, er sei ja Lehrling, weshalb "das schon passen" werde und "kein Problem" sei; über ein konkretes Datum wurde dabei nicht gesprochen. Erst am Nachmittag des 5.7.2024, einem Freitag, sandte der Kläger seinem Ausbilder eine (erst am Montag zugestellte) Nachricht, aus der der (jetzige) Urlaubsantritt und dessen Ende am 18.7.2024 hervorging. Ein Urlaubsansuchen in der im Betrieb dafür vorgesehenen App stellte der Kläger nicht.
Der OGH sah darin – wie auch das Berufungsgericht – einen eigenmächtigen Urlaubsantritt und damit eine ungerechtfertigte Abwesenheit des Klägers vom Lehrplatz; im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Ein Grund, der den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, liegt gemäß § 15 Abs 3 lit e BAG vor, wenn der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verlässt. Das Dienstversäumnis muss pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren. Erheblich kann das Dienstversäumnis insbesondere auch dann sein, wenn ihm nach der Dauer der versäumten Arbeitszeit besondere Bedeutung zukommt. Eine - hier gegebene - zweiwöchige Abwesenheit vom Lehrplatz ist zweifelsohne erheblich.
Die Bejahung der Pflichtwidrigkeit und der Schuldhaftigkeit der Abwesenheit durch die Vorinstanz ist ebenfalls vertretbar, war dem Kläger doch bewusst, dass der Urlaub mit dem Lehrberechtigten zu vereinbaren ist (§ 4 Abs 1 UrlG) und dass dazu eine Absprache mit dem Ausbilder nicht ausreicht, sondern von ihm ein Urlaubsansuchen in der im Betrieb verwendeten App erforderlich ist; ein solches Ansuchen oder ein anderes Angebot zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung stellte der Kläger an den Lehrberechtigten aber nicht.
Ein Dauerzustand rechtfertigt die Entlassung (unter Bedachtnahme auf die Obliegenheit der Unverzüglichkeit) während des gesamten Zeitraums, während dessen das pflichtwidrige Verhalten besteht. Die Unterlassung der Dienstleistung ist ein solcher Dauertatbestand; jedenfalls solange sie fortbesteht, kann daher das Auflösungsrecht geltend gemacht werden. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn die Entlassung nach Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens nicht unverzüglich ausgesprochen wird. Der Lehrberechtigte entließ den Kläger am 24.7.2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Dienst noch nicht wieder angetreten, sodass die Entlassung rechtzeitig erfolgte.