Versetzung: Rechtzeitig handeln ist entscheidend
Der Oberste Gerichtshof stellt klar: Wer eine verschlechternde Versetzung anfechten will, muss dies innerhalb angemessener Frist tun. Wird eine Führungsfunktion dauerhaft entzogen, beginnt diese Frist bereits mit der Maßnahme - nicht erst mit einer späteren Neuzuweisung von Aufgaben.
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Anlässlich der Aufteilung einer Abteilung in zwei Abteilungen entzog die beklagte Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer am 9.10.2019 seine Führungsfunktion als Abteilungsleiter und alle bisherigen Arbeitsaufträge. Der Kläger wurde organisatorisch einer der beiden neuen Abteilungen zugeordnet. Er hielt sich arbeitsbereit, rief seine dienstlichen E-Mails ab, blieb telefonisch erreichbar, nahm an Meetings teil, absolvierte verpflichtende Aus- und Weiterbildungen, erfasste seine Arbeitszeit, schloss mit der Arbeitgeberin Urlaubsvereinbarungen ab und bewarb sich wiederholt (erfolglos) auf Abteilungsleiterpositionen. Konkrete Arbeitsaufträge erhielt er ab 9.10.2019 nicht mehr.
Am 12.6.2023, nach einer weiteren Umorganisation der Abteilungen, betraute die Arbeitgeberin den Kläger mit einer neuen Tätigkeit ohne Führungsfunktion. Der Kläger trat diese "unter Protest" an. Der Betriebsrat hatte weder dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) noch der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023) zugestimmt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des auf § 101 ArbVG gestützten Feststellungsbegehrens, dass der Kläger (mangels Zustimmung des Betriebsrats) nicht verpflichtet sei, die ihm zugewiesene neue Tätigkeit zu verrichten (weil sie mit keiner Führungsfunktion verbunden sei). Bereits der Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter ohne nähere Zeitangabe sei eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz gewesen, die mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden gewesen sei. Da der Kläger die Klage nicht zeitgerecht danach eingebracht habe, könne er die Rechtsunwirksamkeit der im Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter gelegenen verschlechternden Versetzung nicht mehr geltend machen (Verstoß gegen die Aufgriffsobliegenheit). Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:
Der Kläger bezweifelt nicht, dass ein Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit einer verschlechternden Versetzung nur zeitlich begrenzt geltend machen kann (sog "Aufgriffsobliegenheit"). Er meint aber, der ihm dafür zur Verfügung stehende Zeitraum - der stets nur nach den Umständen des Einzelfalls bemessen werden kann - habe nicht bereits mit dem Entzug der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019) begonnen, sondern erst mit der Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023). Eine unvertretbare Beurteilung dieser Rechtsfrage durch das Berufungsgericht liegt aber nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist bereits die (dauernde) Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Arbeitnehmers bildenden Aufgaben eine verschlechternde Versetzung. So kann insbesondere der Verlust einer Leiterfunktion eine Verschlechterung der "sonstigen Arbeitsbedingungen" iSd § 101 ArbVG sein. Erfolgt eine verschlechternde Versetzung ohne nähere Zeitangabe, also ohne Befristung, ist sie als "dauernd" anzusehen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nicht erst die Zuweisung der neuen Tätigkeit (2023) sei eine verschlechternde Versetzung gewesen, sondern bereits die ohne nähere Zeitangabe erfolgte Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter (2019), bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung.
Soweit der Kläger argumentiert, er habe die "konkrete" Verschlechterung erst nach der Zuweisung der neuen Tätigkeit beurteilen können, übergeht er, dass die verfahrensgegenständliche Verschlechterung seiner "sonstigen Arbeitsbedingungen" in der Entziehung der Führungsfunktion als Abteilungsleiter lag. Diese Verschlechterung war dem Kläger bereits 2019 umfassend bekannt.
OGH 20.11.2025, 9 ObA 71/25v