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Seitliche Aufnahme einer schwangeren Person, die ihre Hand auf ihrem Bauch hat. Im Hintergrund sind grüne Bäume
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Schwangerschaft zu spät gemeldet - Kündigung bleibt aufrecht

Ein aktuelles Urteil zeigt: Wird eine Schwangerschaft nach einer Kündigung nicht unverzüglich gemeldet und nachgewiesen, bleibt diese rechtswirksam. 

Lesedauer: 7 Minuten

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17.03.2026

Die Klägerin war bei der beklagten Arbeitgeberin als Verkaufsmitarbeiterin beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.11.2024 - der Klägerin per WhatsApp übermittelt am 4.12.2024 – kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 15.1.2025.

Die Klägerin ist Mutter von 4 Kindern. Sie bekommt grundsätzlich pünktlich nach 28 Tagen ihre Regelblutung. Diese hätte (ihrer Berechnung nach) am 14. oder 15.12.2024 einsetzen müssen. Weil das nicht der Fall war, führte sie am 23.12.2024 einen Schwangerschaftstest durch, der ein positives Ergebnis zeigte. Der 24. und der 27.12.2024 waren im Betrieb normale Werktage, an denen die Führungskräfte erreichbar waren.

Weil die Klägerin der deutschen Sprache nur in geringem Ausmaß mächtig ist, ersuchte sie ihre Schwester um Übersetzung der Mitteilung des Ergebnisses des Schwangerschaftstests an ihren Vorgesetzten und teilte diesem am 28.12.2024 per WhatsApp die vermutete Schwangerschaft mit. Am 31.12.2024 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Mitteilung der Schwangerschaft zu spät erfolgt sei und die Kündigung aufrecht bleiben würde. Sie wurde noch aufgefordert, eine Bestätigung des Frauenarztes über die Schwangerschaft vorzulegen. Am 2.1.2025 kontaktierte die Klägerin diesen telefonisch, informierte ihn über die Vermutung der Schwangerschaft - nicht aber über die am 4.12.2024 ausgesprochene Arbeitgeberkündigung - und erhielt als nächsten möglichen Termin den 14.1.2025. An diesem Tag stellte der Frauenarzt die Schwangerschaft fest. Die Bestätigung übermittelte die Klägerin umgehend an die Arbeitgeberin.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Die Arbeitgeberin bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Meldung der Schwangerschaft und die Vorlage des Nachweises seien verspätet erfolgt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts wie folgt:

Wenn dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft bekannt ist, können Arbeitnehmerinnen während dieser nicht rechtswirksam gekündigt werden, sofern nicht zuvor die Zustimmung des Gerichts eingeholt wurde (§ 10 MSchG). Eine vom Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung ist hingegen zunächst rechtswirksam. Ihre Rechtsunwirksamkeit kann aber durch die rechtzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft herbeigeführt werden. Diese hat innerhalb von fünf Tagen ab dem Zugang der Kündigungserklärung zu erfolgen, wobei gleichzeitig die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist (§ 10 Abs 2 S 1 und 3 MSchG). Kann die Arbeitnehmerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen ihre Schwangerschaft nicht innerhalb dieser Frist bekannt geben, ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrunds nachgeholt wird (§ 10 Abs 2 S 4 MSchG).

Die Klägerin weist in ihrer Berufung zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß § 10 Abs 2 MSchG die Tatsache der Schwangerschaft, und nicht bereits die Vermutung einer Schwangerschaft mitzuteilen ist. Aufgrund des Ausbleibens ihrer (regelmäßigen) Regelblutung mag die Klägerin eine Schwangerschaft zunächst tatsächlich (bloß) vermutet haben. Deshalb hat sie am 23.12.2024 einen Schwangerschaftstest durchgeführt. Dessen Ergebnis ist jedoch ab bzw. nach dem Tag sicher, an dem die Menstruation einsetzen sollte (vgl. etwa https://www.familienplanung.de/verhuetung/verhuetungspannen/schwangerschaftstest). In diesem Zeitpunkt hat sich daher die Vermutung zu einer - wenn auch nicht absolut sicheren - Kenntnis von der Schwangerschaft verdichtet. Dementsprechend hat die Klägerin diesen Umstand zutreffend gemeldet.

Davon abgesehen ist das Unterbleiben der Mitteilung der Schwangerschaft von der Arbeitnehmerin zu vertreten, wenn sie der Vermutung einer Schwangerschaft nicht unverzüglich nachgeht. Einer Arbeitnehmerin kann zwar nach der Rechtsprechung kein von ihr zu vertretendes "Fehlverhalten" vorgeworfen werden, wenn sie sich bei ihrer ersten Schwangerschaft in den ersten Monaten noch keine Gewissheit über deren Vorliegen verschafft. Bei einer Arbeitnehmerin, die bereits zum dritten Mal schwanger war und im fraglichen Zeitpunkt keine gezielte Verhütung betrieben hatte, hat der OGH hingegen schon das Ausbleiben der regelmäßigen Regelblutung als ernstzunehmendes Indiz für das Vorliegen einer Schwangerschaft qualifiziert, dass die Arbeitnehmerin dazu veranlassen hätte müssen, sich durch eine ärztliche Untersuchung Klarheit über ihren Zustand zu verschaffen. Nichts anderes kann für die Klägerin gelten, die bereits zum fünften Mal schwanger war und deren ansonsten "pünktliche und regelmäßige" Regelblutung ausgeblieben war.

Die Frist für die nachträgliche Bekanntgabe der Schwangerschaft wurde daher (spätestens) durch den Schwangerschaftstest am 23.12.2024 ausgelöst.

Für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft steht - anders als für einen unmittelbar nach dem Ausspruch der Kündigung erhobenen Einwand - keine Frist von  fünf Arbeitstagen zur Verfügung; er hat vielmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs 2 S 4 MSchG "unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrunds" zu erfolgen. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht unzumutbar zu verlängern, ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw. sofort) nachzuholen. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde dabei zwar die Bekanntgabe am nächsten Tag als rechtzeitig erachtet, unter besonderen Umständen auch am übernächsten Tag, nicht aber am dritten Tag. Spätestens am zweiten Tag der Kenntnis hat (zumindest) eine telefonische Vorinformation des Arbeitgebers zu erfolgen.

Die Klägerin ist zwar (nach den Feststellungen) der deutschen Sprache nur in geringem Ausmaß mächtig und hat daher die Dienste ihrer Schwester als Dolmetscherin für eine Bekanntgabe der Schwangerschaft per WhatsApp in Anspruch genommen. Warum ihr aber eine (fern)mündliche Information über die Schwangerschaft nicht möglich gewesen wäre, wurde weder vorgebracht noch können Gründe dafür dem Akteninhalt entnommen werden: Im Gegenteil war sie in der Lage, im Telefonat mit ihrem Frauenarzt am 2.1.2025 "ihre Schwangerschaftsvermutung" zu "erwähnen". Darüber hinaus verwendet die Klägerin offenbar die deutschsprachige Version von WhatsApp auf ihrem Mobiltelefon und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Arbeitgeberin keine Mitarbeiterinnen - und damit auch nicht die Klägerin - als Kassierin einsetzt, deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Kommunikation (mit Kunden) nicht ausreichen.

Weil die Klägerin die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung trifft - und sie überdies das Lichtbild des Schwangerschaftstests bereits um 19:37 Uhr versandt hat, ihre Arbeitszeit jedoch bis 20:00 Uhr gedauert hat - ist davon auszugehen, dass sie am 23.12.2024 nach Kenntniserlangung ebenso gearbeitet hat wie (zumindest) am 24.12.2024 und daher die Schwangerschaft (zumindest) an diesen Tagen melden hätte können. Die Mitteilung am 28.12.2024 war daher verspätet.

Die Bekanntgabe der Schwangerschaft besteht aus zwei Schritten, deren kumulative Erfüllung Voraussetzung für den Eintritt des Kündigungsschutzes ist, nämlich der Bekanntgabe der Schwangerschaft und deren Nachweis durch eine ärztliche Bestätigung; die bloße (mündliche) Mitteilung reicht daher nicht aus. Beide Schritte müssen zwar nicht gleichzeitig gesetzt werden. Der Nachweis muss jedoch unverzüglich nach dem Wegfall des - diesen betreffenden - Hinderungsgrunds erfolgen.

Die Frauenärzte der Klägerin mögen erst am 2.1.2025 wieder ordiniert haben. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch, warum sie nicht eine ärztliche Bestätigung ihrer Hausärztin, der Vertreterin ihrer Frauenärzte oder einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung beigeschafft hat. Ebenso wenig ergibt sich, dass sie vor der Aufforderung durch die Arbeitgeberin irgendwelche Schritte zur Erlangung einer ärztlichen Bestätigung unternommen hätte und dass sie auch bei einem entsprechenden Hinweis auf die Dringlichkeit des Nachweises bei ihren Frauenärzten - die offenbar "standardmäßig" einen Termin für die sechste bzw. siebte Schwangerschaftswoche vergeben (vgl. die Angaben der Schwester der Klägerin) - keinen früheren Termin erhalten hätte.

Weil die Klägerin bereits am 23.12.2024 verpflichtet gewesen wäre, eine entsprechende ärztliche Bestätigung beizuschaffen, kommt es auf nachfolgende (allfällige) Äußerungen seitens der Arbeitgeberin nicht an. Auch wenn nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit der unverzüglichen Vorlage hingewiesen wurde, durfte die Klägerin im Übrigen angesichts der bevorstehenden Beendigung nicht davon ausgehen, dass die Aufforderung zur Vorlage der Bestätigung (quasi) reiner Selbstzweck war und die Vorlage am vorletzten Tag des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig sein würde.

Auch der Nachweis der Schwangerschaft durch eine ärztliche Bestätigung ist daher verspätet erfolgt. (Urteil rechtskräftig)

OLG Linz 8.10.2025, 12 Ra 45/25m

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