Drei lächelnde Personen im Gegenlicht im Innenraum eines Glasgebäudes stehend, zwei Personen schütteln sich die Hände
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Film- und Musikwirtschaft, Fachvertretung

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Informationen zum Urheberrechtsschutz in Österreich 

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Maßnahmen zur Eindämmung der Filmpiraterie im Internet: 

Informationen zum Urheberrechtsschutz in Österreich – Maßnahmen zur Eindämmung der Filmpiraterie im Internet Die Bekämpfung von Internetpiraterie findet zum Schutz der Rechte von österreichischen Filmverleihern, Home-Entertainment-Unternehmen, Film- und Fernsehproduzenten, Zulieferern der Filmbranche und Kreativen statt. Der Fokus liegt auf gewerblichen Streaming- und DownloadPortalen, die massiv Urheberrechtsverletzungen begehen und illegal den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Spielfilmen und Fernsehangeboten zur Verfügung stellen. Diese Anbieter setzen Besucher ihrer Seiten systematisch Schadsoftware aus und verletzen bewusst Konsumentenrechte, Steuergesetze, E-Commerce-Gesetze und Jugendschutzgesetze. Sowohl Portale, die Filmtitel-Verzeichnisse verwalten und somit den Zugang zu illegalem Content erleichtern, als auch Anbieter, die unrechtmäßig angeeignete Filmdateien speichern und zum Download bereitstellen, sind rechtswidrig, denn: Das Zurverfügungstellen von Inhalten ohne Genehmigung der Rechteinhaber und ohne Lizenz gilt als rechtswidrige Handlung nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 18a UrhG) und zählt im kommerziellen Ausmaß jedenfalls zu den unlauteren Geschäftspraktiken entsprechend der EU Richtlinie 2005/29/EG. Illegale Internetportale geben keinen Cent für die Herstellung und Vermarktung von Filmen/Fernsehsendungen aus, deswegen können sie diese verschenken und durch Traffic Geld verdienen. Die an der Produktion eines Films oder einer Fernsehsendung Beteiligten gehen dabei leer aus. Dies gefährdet die Refinanzierung der Filmwerke und damit auch die Realisierung neuer Produktionen, weil schlicht das Geld fehlt. Aber auch der Staat, und somit in weiterer Folge die Allgemeinheit, schaut bei dieser Praxis durch die Finger, da illegale Anbieter regelmäßig im großen Ausmaß Steuern hinterziehen. Die Kreativbranche hat ein Recht auf eine angemessene Entlohnung ihrer Arbeit und das Recht diesen Verdienst gegen Enteignung und unrechtmäßige Verwendung zu verteidigen. Daher bündeln Betroffene ihre Kräfte z.B. im Rahmen des Vereins für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche (VAP). Der VAP vertritt nahezu die gesamte österreichische audiovisuelle Wirtschaft in Fragen des Urheberrechtsschutzes und hat sich seit 2003 als Kompetenzzentrum für öffentliche Information, Mitgliederberatung, Dienstleistungen und Rechtsberatung sowie Vertretung der Positionen der Kreativwirtschaft gegenüber Konsumenten, dem Gesetzgeber, der Zivilgesellschaft, den Medien, der Telekom-Industrie, Gemeinden und Behörden usw. etabliert.

Die Filmpiraterie wird am effektivsten auf mehreren Ebenen bekämpft:

1. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Konsumenten

  • Bekanntmachung der legalen Angebote, etwa durch die Bereitstellung einer Liste der Anbieter am österreichischem Markt und die Verbreitung dieser Liste
  • Thematisierung von Internetkriminalität in Zusammenhang mit gewerbsmäßiger Piraterie (z.B. gezielte Malware-Verbreitung, organisierte Betrugsfälle, Datenmissbrauch usw.)
  • Hinweise an öffentliche Stellen, Behörden und Konsumentenschutz-Einrichtungen über die Risiken in Verbindung mit Internetpiraterie und deren Auswirkungen für Konsumenten und Wirtschaftstreibende
  • Beteiligung an öffentlichen Konsultationen auf nationaler und EU-Ebene
  • Präsentationen und Informationen zu einschlägigen Themen

2. Rechtliche Bekämpfung gewerbsmäßiger Internetpiraterie

Um das Bestehen eines legalen digitalen Markts zu fördern, ist nicht nur der Ausbau legaler Angebote von maßgeblicher Bedeutung, sondern auch die Ausgrenzung rechtswidriger Anbieter durch konsequente strafrechtliche Verfolgung und zivilrechtliche Intervention (z.B. Abmahnung, Löschanträge, usw.). Weil die Rechtsverfolgung online jedoch oftmals an der kriminellen Energie anonymer Akteure und mangelnder Verantwortlichkeit der Infrastrukturanbieter scheitert, müssen Rechteinhaber zu weiteren zur Verfügung stehenden rechtlichen Maßnahmen greifen – dazu gehört auch das Website-Blocking.

So wurden in Österreich z.B. bereits zahlreiche einstweilige Verfügungen zur Sperre von 16 gravierend rechtsverletzenden Internetseiten auf Basis von EU-Recht und österreichischem Recht erlassen. Der OGH, der EuGH und zahlreiche Gerichte in ganz Europa haben wiederholt bestätigt, dass die Vermittlung urheberrechtswidriger Inhalte an den Nutzer durch AccessProvider abgestellt werden kann. Die rechtliche Grundlage für Website-Blocking ist der Unterlassungsanspruch gegen den Internet-Provider gemäß § 81 Abs 1a UrhG. Diese gesetzliche Regelung beruht auf Art 8 Abs 3 der EU-Richtlinie zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft. Der EU-Gesetzgeber stellt in Erwägungsgrund 59 dieser Richtlinie klar, dass Access Provider „am besten geeignet“ sind, um die Vermittlung von illegalen Daten zu verhindern und eine rasche, effektive und auch vorbeugende Durchsetzung von Rechten zu gewährleisten. Dies ist gerade dann erforderlich, wenn die Betreiber illegaler Plattformen nicht ausgeforscht werden können. Das E-Commerce-Gesetz schränkt zwar die Verantwortlichkeit von Providern ein, lässt jedoch in § 19 Abs 1 ECG behördliche oder gerichtliche Unterlassungsanordnungen ausdrücklich zu.

Auch wenn Zugangssperren zu einer Seite den Zugriff auf rechtsverletzende Angebote nicht gänzlich verhindern, reduzieren sie den Traffic doch maßgeblich, da die meisten User nicht gewillt sind, diese Sperren, z.B. mit Hilfe eines Proxy-Servers, zu umgehen. Vor allem das gleichzeitige Sperren von mehreren urheberrechtsverletzenden Seiten führt zu einer wesentlichen Reduktion der Zugriffe auf gesperrten Seiten insgesamt (einschließlich jener über Proxies) und einer signifikanten Steigerung der Nutzung von legalen Angeboten. WebsiteBlocking ist daher eine geeignete Maßnahme um den Zugriff auf ganz bestimmte, erwiesenermaßen strukturell rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden - dies ohne Verletzung der Privatsphäre der User oder Einschränkung des Internetzugangs.

3. Zusammenarbeit mit anderen Stakeholdern

Die Filmwirtschaft ist darum bemüht, eine sichere Online-Umgebung und einen Ausgleich der Marktchancen zu schaffen, damit legale Verwertungsmodelle Fuß fassen können. Vom Österreichischen Werberat wurde eine gemeinsame Initiative mit der Werbe- und Kommunikationswirtschaft zur Verhinderung von Werbeplatzierungen in rechtswidrigen Umfeldern im Internet entwickelt. Diese branchenübergreifende Maßnahme soll die Finanzierungsquellen von rechtsverletzenden Geschäftsmodellen austrocknen und betroffene Branchen sowie Konsumenten schützen. Die Selbstregulierung des Österreichischen Werberats in diesem Zusammenhang gilt als europäisches Best-Practice in „Follow the Money“ (Bericht des Amts der EU für geistiges Eigentum (EUIPO), i.E.).

Man darf verantwortliches Handeln um gegen illegale und schädliche Inhalte vorzugehen von allen Akteuren erwarten, z.B. sind solche Initiativen auch anderen Online-Dienstleistern, etwa Bezahldiensten oder Providern, zumutbar. Selbstregulierungsmaßnahmen und Industrievereinbarungen sind ein gangbarer Weg zur Komplettierung der Gesetzeslage. Solche Initiativen fokussieren sich auf die Förderung von Corporate Responsibility und sicheren Geschäftspraktiken einerseits, und auf die effiziente Umsetzung von Gerichtsentscheidungen zur Rechtsdurchsetzung andererseits. Die Filmwirtschaft ist um diesbezügliche kooperative Ansätze bemüht. Der VAP wirkt auch aktiv im Beirat für die Informationsgesellschaft des Bundeskanzleramts und im Internet Governance Forum Austria mit.

4. Lobbying-Arbeit auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene für den Schutz von geistigem Eigentum und Aufklärung zu damit verbundenen netzpolitischen Themen

Urheberrechtsverletzungen gelten in Österreich nicht als Offizialdelikte, d.h. sie werden nicht von Amts wegen verfolgt. Diese Tatsache führt zur fast gänzlichen Ausklammerung der Internetpiraterie als Risikofaktor selbst gegenüber Angeboten, die in anderen Ländern bereits erfolgreich rechtlich verurteilt worden sind (vgl. z.B. die strafrechtliche Verurteilung der Betreiber von kino.to). Dies obwohl die Dimension des Missbrauchs im Netz als organisierte Kriminalität gilt und in anderen Ländern als Betrugsform aktiv von Strafbehörden bekämpft wird (z.B. UK, Italien).

Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Internetkriminalität, setzt sich die Filmwirtschaft allgemein für eine sichere und vertrauenswürdige Online-Umgebung ein. Der VAP sieht es als seine Aufgabe, betrügerische Praktiken am Beispiel der Filmpiraterie aufzuzeigen und die damit verbundenen Gefahren zu thematisieren. Dieselben kriminellen Praktiken (Verbreitung von Ransomware, Phishing, Click-Betrug, Abzockmodelle, Anonymitätsmissbrauch) werden in anderen Bereichen genauso angewendet und stellen ein signifikantes Problem für die breite Gesellschaft dar. In Bezug auf Plattformen und andere kommerzielle Anbieter im Netz ist daher die Etablierung von Sorgfalts- und Prüfpflichten für Internet-Vermittler wichtig, um die Sicherheit digitaler Lieferketten zu gewährleisten, Persönlichkeits- und Eigentumsrechte zu schützen und eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen.

Es sind nicht lediglich die gesetzlichen Regelungen an denen es mangelt, sondern v.a. die nicht funktionierende Durchsetzung von diesen im Internet, die problematisch ist. Es braucht ein – wenn auch flexibles – Regulatorumfeld und eine Selbstverpflichtung der Wirtschaft (z.B. Industrievereinbarungen) sowie Qualitätszertifikate (aus der Kreativwirtschaft in Europa sind z.B. http://www.playfair.org/ oder Plattformen wie thecontentmap.com bekannt). Diese unterstützen User in ihren Entscheidungen, legale Dienste zu beziehen. Solche Initiativen sollten im Interesse des Rechtsstaats gefördert werden.

Die Filmwirtschaft weist regelmäßig darauf hin, dass betrügerische Anbieter die Anonymität im Netz missbrauchen, um absichtlich Rechte zu verletzen und sich der Rechtsverfolgung zu entziehen. Solche Anbieter verdienen keinen Schutz. Die Praxis zeigt, dass diese Anbieter, obwohl sie gewerbsmäßig den Zugang zu rechtswidrig angeeigneten Inhalten ermöglichen oder geschützte Inhalte gar selbst anbieten, unter dem Schutz der Haftungsprivilegierung des ECG stehen. Dies gilt es zu korrigieren. Ernsthafte Due Diligence von digitalen Lieferketten und „know your customer“-Prüfpflichten für alle digitale Gatekeeper sollten festgehalten und durchgesetzt werden, um Rechtssicherheit für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten: In der analogen Welt muss jeder Gewerbetreibende gemäß Gewerbeordnung und den allgemeinen Zivil- und Unternehmensgesetzen seinen Geschäftsbetrieb kennzeichnen, Verbrauchern und Behörden nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen die Anspruchsdurchsetzung ermöglichen und seine Redlichkeit nachweisen. Aus der Sicht der Verantwortlichkeit kann es nicht zu viel verlangt sein, dass Infrastruktur- und Dienst-Anbieter im Internet die üblichen Sorgfalts- und Prüfpflichten eines ordentlichen Unternehmers ausüben.

Die Filmwirtschaft fordert auch die bessere Kontrolle durch Steuerbehörden der Wett- und Glückspielanbieter, die mit wiederkehrenden Werbeplatzierungen auf illegalen Portalen die systematische Finanzierung solcher Angebote ermöglichen. Da solche Portale hauptsächlich von jungen Nutzern besucht werden, ist diese Praxis auch aus dem Blickwinkel des Schutzes Minderjähriger zu berücksichtigen.

Weitere Information:

VAP - Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche

Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Email: vap1@aon.at

Tel: +43 (0) 590 900 3035

Fax:+43 (0) 590 900 276

www.vap.cc


Stand: 25.04.2018