Hausordnung für die WKNÖ Bezirksstelle Scheibbs
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für alle Personen während der gesamten Dauer des Aufenthalts im Gebäude der Bezirksstelle.
§ 2 Hausordnung
Die Vollziehung der Hausordnung obliegt dem/der Bezirksstellenleiter:in als Standortverantwortlichem/Standortverantwortlicher.
§ 3 Öffnungszeiten
Soweit keine anderen Regelungen bestehen, gelten nachfolgend angeführte Zeiten:
Büro der Bezirksstelle
- Montag bis Freitag von 7:30 bis 16:00 Uhr
§ 4 Sicherheit und Ordnung
- Alle Personen sind im Eigeninteresse und zum Schutz aller Personen im Haus verpflichtet, die einschlägigen Sicherheitsvorgaben und Hygienemaßnahmen einzuhalten.
- Alle Gebäudenutzer:innen haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt und in ihrer körperlichen Integrität verletzt sowie hausübliche Abläufe nicht behindert werden.
- Mobiltelefone sollen während des Unterrichts und während Sitzungen abgeschaltet sein. Das Abspielen von Musik und Filmen am Mobiltelefon, Tablet oder Laptop - mit Ausnahme über Kopfhörer - sowie lautes Sprechen und Singen ist im Pausenbereich, wie auch den Seminarräumen, untersagt.
- Alle Besucher:innen haben darauf zu achten, dass andere nicht durch Lärm - z.B. durch das Verschieben von Sesseln und Tischen - gestört werden.
- Die Anordnungen der Mitarbeiter:innen der Bezirksstelle, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sauberkeit, der Ruhe und der Sicherheit treffen, sind zu befolgen.
- Das Gebäude, das eingesetzte Mobiliar und alle Gerätschaften der WKNÖ sind pfleglich und mit größter Sorgfalt zu behandeln. Alle Räume sind sauber zu verlassen.
- In allen Räumen, Gängen und Treppenaufgängen ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle sind sorgfältig in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. Die Mülltrennung ist zu beachten.
- Das Rauchen am Gelände und im Gebäude der Bezirksstelle, insbesondere in Sitzungsräumen, Lehr –und Unterrichtsräumen, in Fluren und Wartezonen mit Publikumsverkehr und in Aufzügen, ist verboten.
Rauchen ist bis auf Widerruf nur im Freien und in den dafür gesondert gekennzeichneten Zonen zulässig. - Für das Verschließen der Räume, für das Ausschalten der Beleuchtung und der technischen Hilfsmittel (Beamer, Laptop, Leinwand etc.) sowie das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume sind die jeweiligen Benutzer:innen verantwortlich.
- Alle Mitarbeiter:innen sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädigung, verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benützt werden.
- Die jeweils gültige Brandschutzordnung ist einzuhalten und im Falle eines Brandalarms umgehend das Haus zu verlassen.
- Der Speisen- und Getränkekonsum ist in den Seminar- und Unterrichtsräumen nicht gestattet.
- Für sämtliche mitgebrachte Sachen sowie für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
§ 5 Verbot des Tragens einer Waffe
- Das Betreten des Gebäudes der Bezirksstelle sowie des gesamten damit verbundenen Privatgrundstücks – Vorplatz, Parkplatz, Gehwege etc. - mit einer Waffe ist ausdrücklich untersagt. Als Waffe ist jeder besonders gefährlicher, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeigneter Gegenstand anzusehen, insbesondere Schusswaffen, wie auch Messer jeder Art.
- Von diesem Verbot sind nur jene Personen ausgenommen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind.
- Zur Überprüfung des Waffenverbots können Kontrollen aller im Gebäude befindlichen Personen und Sachen durch die Sicherheitsbehörde, durch beauftragte Wachdienste oder durch sonstige Personen, die von der Hausleitung hierzu ermächtigt sind, jederzeit und überall im Gebäude durchgeführt werden.
§ 6 Verbot der Mitnahme von Tieren
Das Mitbringen oder das Halten von Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist das Mitführen von Assistenzhunden sowie Therapiebegleithunden durch Menschen mit Behinderungen gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften – insbesondere betreffend Maulkorb- und/oder Leinenpflicht – sind in diesem Fall zu beachten.
§ 7 Sperre und Schlüsselvergabe
- Grundsätzlich sind alle Gebäude und die Zugänge zu allen Gebäuden außerhalb der Öffnungszeiten versperrt zu halten.
- Die Veranstaltungs-, Lehr- und Unterrichtsräume sind außerhalb der Unterrichts- bzw. Sitzungszeiten versperrt zu halten. Ausgeteilte, erhaltene und zurückgegebene Schlüssel bzw. Karten sind in einer Evidenzliste im Sekretariat der Bezirksstelle zu vermerken. Die Ausgabe von Ersatzschlüsseln bei Verlust oder Diebstahl ist kostenersatzpflichtig.
§ 8 Unzulässige Betätigungen
- Das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern, das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ist verboten.
- Das Aushängen von Plakaten ist nur auf den hierzu vorgesehenen Stellen zulässig und diese müssen mit einem Impressum versehen sein.
§ 9 Durchführung von Veranstaltungen
- Die Benützung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen jeder Art richtet sich nach den Vermietungsrichtlinien der WKNÖ.
- Für die Abhaltung einer Veranstaltung ist das Vorliegen einer schriftlichen Mietvereinbarung maßgeblich.
- Dem Veranstalter obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unter Beachtung aller anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Zutritt ist auf die für die Räumlichkeiten zugelassene Anzahl von Personen zu beschränken. Der Veranstalter haftet für die Einhaltung der Hausordnung und für alle Schäden, die durch die Abhaltung einer Veranstaltung verursacht wurden.
§ 10 Fundsachen
Fundsachen sind im Sekretariat der Bezirksstelle abzugeben. Sie werden für die Dauer von 6 Wochen aufbewahrt und an die Person herausgegeben, die das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz glaubhaft nachweist. Nach Ablauf des Zeitraumes werden die Fundsachen dem Fundamt der Stadtgemeinde zur weiteren Aufbewahrung übergeben.
§ 11 Verstöße gegen die Hausordnung
- Bei geringfügigen Verstößen gegen die Hausordnung erfolgt eine Abmahnung.
- Bei schwerwiegenden – insbesondere gegen § 5 Hausordnung - oder wiederholten Verstößen können Personen von der Benützung der Räumlichkeiten, des Hauses und der Grundstücke ausgeschlossen werden.
- Im Falle des Besuches eines WIFI-Kurses, der in den Räumlichkeiten der Bezirksstelle abgehalten wird, führt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Hausordnung-insbesondere gegen § 5 HO- zum sofortigen Ausschluss von der Kursteilnahme, wobei zusätzlich noch Kosten für den Kursbeitrag in Rechnung gestellt werden.
§ 12 Parkordnung
- Das Parken ist ausschließlich für die Dauer des Besuches kostenfrei und nur auf den ausgewiesenen Parkflächen zulässig.
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Gelände der Bezirksstelle ist nur auf den gekennzeichneten Abstellplätzen zulässig.
- Fahrräder, Scooter oder sonstige einspurige Kraftfahrzeuge sind an den gekennzeichneten Abstellplätzen abzustellen. Eine Mitnahme von diesen in das Gebäude oder die Räumlichkeiten ist ausdrücklich untersagt.
- Für Schäden, die durch Dritte herbeigeführt werden, wird nicht gehaftet. Die WKNÖ haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder sonstige Elementarereignisse, wie durch Wasser, Feuer und dgl. verursacht werden. Der/Die Parkplatznutzer:in nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Beschädigungen des Fahrzeuges durch kein Versicherungsverhältnis von der WKNÖ gedeckt sind und daher das Abstellen des Fahrzeuges auf seine eigene Gefahr erfolgt.
- Der/Die Parkplatznutzer:in nimmt weiters zustimmend zur Kenntnis, dass die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, dessen Zubehör sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages sind. Die WKNÖ haftet daher auch nicht für durch Dritte durch Diebstahl, Einbruch oder sonstige durch Beschädigung verursachte Schäden, gleichgültig ob diese von Personen verursacht wurden, die sich befugt oder unbefugt auf dem Areal aufhalten.
- Widerrechtlich abgestellte Kraftfahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.