Starke Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe
Neue Vorgaben ab 1.1.2026: Die Kombination von Arbeitslosengeld/Notstandshilfe und geringfügige Beschäftigung ist nur noch in 4 Ausnahmefällen möglich.
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Da geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird diese Kombinationsmöglichkeit ab 1.1.2026 nur noch in 4 Ausnahmefällen möglich sein. Alle anderen geringfügigen Beschäftigungen haben arbeitslose Personen bis 31.1.2026 zu beenden, um weiterhin ab Jänner 2026 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe beziehen zu können.
Ausnahmen
Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig beschäftigt sein:
- Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung 26 Wochen durchgehend (ohne Unterbrechung) geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren, dürfen DIESE geringfügige Beschäftigung/Erwerbstätigkeit fortsetzen.
- Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr
- Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50-%igen Behinderung
Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeitslosengeld/ Notstandshilfe für die Dauer von 26 Wochen EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:
- Langzeitarbeitslose Personen
- Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld
Übergangsregelung
Personen, die unter diese 2 Voraussetzung fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese geringfügige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden.
AMS - informiert und berät
Nähere Infos dazu unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 1.1.2026 | AMS
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