Zum Inhalt springen
An einem Tisch sitzt eine Person in einem hellen Sakko. Die Person tippt mit der rechten Hand auf einem Taschenrechner. Darunter sind mehrere Zettel mit verschiedenen Diagrammen
© Pixel-Shot | stock.adobe.com

Starke Einschränkung der geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeits­losen­geld/Not­stands­hilfe

Neue Vorgaben ab 1.1.2026:  Die Kombination von Arbeits­losen­geld/­Not­stands­hilfe und geringfügige Beschäftigung ist nur noch in 4 Ausnahmefällen möglich.

Lesedauer: 1 Minute

01.12.2025

Da geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe die Dauer der Arbeitslosigkeit nachweislich verlängert, wird diese Kombinationsmöglichkeit ab 1.1.2026 nur noch in 4 Ausnahmefällen möglich sein. Alle anderen geringfügigen Beschäftigungen haben arbeitslose Personen bis 31.1.2026 zu beenden, um weiterhin ab Jänner 2026 Arbeits­losen­geld/Not­stands­hilfe beziehen zu können.

Ausnahmen 

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeits­losen­geld/ Not­stands­hilfe zeitlich unbeschränkt geringfügig beschäftigt sein:

  • Personen, die bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben der vollversicherten Beschäftigung 26 Wochen durchgehend (ohne Unterbrechung) geringfügig selbständig oder unselbständig beschäftigt waren, dürfen DIESE geringfügige Beschäftigung/Erwerbstätigkeit fortsetzen.
  • Langzeitarbeitslose Personen ab dem 50. Lebensjahr
  • Langzeitarbeitslose Personen mit einer mindestens 50-%igen Behinderung  

Folgende Personen dürfen ab 1.1.2026 neben dem Bezug von Arbeits­losen­geld/ Not­stands­hilfe für die Dauer von 26 Wochen EINMALIG geringfügig beschäftigt sein:

  • Langzeitarbeitslose Personen
  • Personen nach einem mindestens einjährigen Bezug von Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld

Übergangsregelung

Personen, die unter diese 2 Voraussetzung fallen und bereits vor dem 1.1.2026 geringfügig beschäftigt waren, müssen diese geringfügige Beschäftigung bis 30.6.2026 beenden.

Hinweis
Als langzeitarbeitslos gelten in diesem Zusammenhang Personen, die bereits 356 Tag im Leistungsbezug sind. Kurze Unter­brechungen bis zu 62 Tagen (etwa ge­scheiterte, kurze Dienstverhältnisse) schaden nicht.

AMS - informiert und berät

Nähere Infos dazu unter Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neues ab 1.1.2026 | AMS

Das AMS berät Unternehmen über Fördermöglichkeiten, um beim Umstieg in vollversicherte Dienstverhältnisse zu unterstützen.

Weitere interessante Artikel