Neuerungen zur Altersteilzeit (ATZ)
Neue Vorgaben ab 1.1.2026: Ein zentrales Element dieser Änderungen ist das generelle Verbot, während der ATZ ein weiteres Dienstverhältnis auszuüben.
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Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 treten für Beschäftigte in der Altersteilzeit (ATZ) neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Ein zentrales Element dieser Änderungen ist das generelle Verbot, während der ATZ ein weiteres Dienstverhältnis auszuüben. Bereits ein einziger Tag einer unzulässigen Nebenbeschäftigung führt dazu, dass für den gesamten betreffenden Monat kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld besteht. Dieses Verbot schließt ausdrücklich auch freie Dienstverhältnisse mit ein.
Zulässige und unzulässige Tätigkeiten während der Altersteilzeit
Während selbständige Tätigkeiten – mit Ausnahme von Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber – sowie die Übernahme politischer Mandate weiterhin erlaubt bleiben, ist jede Form einer unselbständigen Beschäftigung während der Altersteilzeit untersagt. Die neuen Regelungen gelten für alle Altersteilzeit-Fälle, die ab dem 1.1.2026 beginnen, bereits ab diesem Datum.
Übergangsregelung für laufende Fälle
Für Beschäftigte, die sich am 1.1.2026 bereits in ATZ befinden, ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Unzulässige Nebenbeschäftigungen müssen bis spätestens 30.6.2026 beendet werden. Wird die Nebenbeschäftigung nicht fristgerecht beendet, entfällt ab 1.7.2026 der Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt, wenn die betreffende Nebenbeschäftigung bereits vor Beginn der ATZ regelmäßig – das heißt, an mindestens 28 Tagen innerhalb des letzten Jahres – ausgeübt wurde. In diesem Fall bleibt ein weiteres Dienstverhältnis auch während der ATZ zulässig.
Information und Handlungsbedarf für Dienstgeber
Für Dezember ist eine Sondermitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) an die Dienstgeber angekündigt. Diese wird unter anderem ein vorbereitetes Informationsschreiben enthalten, das betroffene Mitarbeitende über die neuen Regelungen informiert.
Dienstgeber sind angehalten, das AMS umgehend über ihnen bekannt gewordene weitere Dienstverhältnisse von ATZ-Dienstnehmern zu informieren. Dies ist besonders wichtig, um eventuelle Rückforderungen des AMS vorzubeugen. Sollte ein unzulässiges weiteres Dienstverhältnis festgestellt werden, stellt das AMS den Bezug von Altersteilzeitgeld ein und informiert den Arbeitgeber mittels Ruhens-Bescheid.
Anpassung der ATZ-Vereinbarungen
Es wird empfohlen, in künftigen ATZ-Vereinbarungen eine Rückforderungsmöglichkeit für den Fall aufzunehmen, dass unzulässige Nebenbeschäftigungen festgestellt werden. Bereits bestehende Vereinbarungen sollten entsprechend ergänzt werden, um auf die neuen gesetzlichen Anforderungen vorbereitet zu sein.