Bahnzwang für Abfalltransporte mit 1.1.2026 bereits ab 100km
Neue Vorgaben für Abfalllogistik ab 2026
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Das Inkrafttreten der 100-km-Schwelle für Abfalltransporte mit der Bahn ab 1.1.2026 konnte trotz umfassender Interventionen des Fachverbandes und weiterer zahlreicher Stakeholder nicht verhindert werden.
Die vergangenen Monate waren durch intensive Gespräche mit Vertreter:innen der politischen Parteien, Stakeholder-Runden sowie durch die von uns eingebrachte Klage beim Verfassungsgerichtshof geprägt. Unser Ziel war klar: effektive inhaltliche Verbesserungen des Bahnzwangs und die Abwendung der im AWG 2002 verankerten Verpflichtung, Abfalltransporte bereits ab einer Straßenstrecke von 100 km per Bahn durchführen zu müssen.
Trotz aller Bemühungen, jeder sachlichen Argumentation und Unterstützung einiger Abgeordneter des Nationalrates gelang es nicht ein Einlenken der Politik zu erreichen.
Es wird weiterhin an der schrittweisen Absenkung der Schwellenwerte gemäß §§ 15 Abs. 9 und 69 Abs. 10 AWG 2002 festgehalten und die 100-km-Regelung wird mit 1.1.2026 in Kraft treten.
Ohne jedweden Effekt auf die Umwelt wird sich damit der mit dem Bahnzwang verbundene Abfrageaufwand nach Bahnkapazitäten über die Plattform www.aufschiene.gv.at nahezu Verdreifachen. Gleich wie die Absagen über die Plattform wird der Kreis der Verpflichteten weiter erhöht und konterkariert alle Bestrebungen einer Entbürokratisierung.
Unsere Position bleibt daher unverändert: Die 100-km-Regelung führt zu zusätzlicher Bürokratie und ist unter den aktuellen Rahmenbedingungen weder ökologisch noch logistisch sinnvoll umsetzbar. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, dass die Kapazitäten im Schienengüterverkehr weiterhin stark eingeschränkt sind und nahezu alle Anfragen mangels verfügbarer Ressourcen abgelehnt werden. Auch der Evaluierungsbericht bestätigt, dass Infrastruktur, Verladepunkte und Logistikkonzepte derzeit nicht ausreichen und rät von einer Einführung der 100km Regelung ab 1.1.2026 ab. Zudem sind Bahntransporte für viele Betriebe mit erheblichem organisatorischem Mehraufwand und bis zu 3x höheren Kosten im Vergleich zum LKW-Transport verbunden.
Wir setzen uns daher weiterhin intensiv in allen relevanten Gremien für eine umfassende Überarbeitung der AWG-Regelungen zum Bahnzwang ein.
Was bedeutet die 100-km-Regelung jetzt konkret?
Gemäß AWG 2002 müssen Abfalltransporte:
- > 10 t Gesamtgewicht
- > 100 km Straßenstrecke in Österreich (ab 1.1.2026)
grundsätzlich per Bahn oder mit einem gleichwertig emissionsarmen Verkehrsmittel (z. B. Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) durchgeführt werden.
Als gleichwertig emissionsarme Verkehrsmittel wird mittlerweile auch die Verwendung von nachhaltigen Biokraftstoffen wie B 100 oder nachhaltigem HVO 100 angesehen.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn:
- Nachweislich keine ausreichenden Bahnkapazitäten bereitgestellt werden können oder
- die An- und Abfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Verladestelle die Transportstrecke um 25 % oder mehr verlängern würde.
Der einzige gültige Nachweis für fehlende Bahnkapazitäten ist eine Negativbestätigung über die digitale Plattform aufschiene.gv.at.
Digitale Abfrageplattform: Was ist zu tun?
Damit Transporte weiterhin rechtskonform auf der Straße erfolgen können, ist ab 2026 eine zwingende Online-Abfrage erforderlich.
1. Registrierung im USP
Für den Zugang zur Plattform ist eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) erforderlich.
2. Prüfen der Abfallarten
Die EVU-Abfallartenliste bestimmt, welche Abfälle von der Bahntransportpflicht betroffen sind. Wichtig: Nicht gelistete Abfälle unterliegen keiner Bahnverpflichtung.
EVU-Abfallartenliste: Transport von Abfallarten 2023
3. Abfragen über aufschiene.gv.at
Über die Plattform werden Anfragen an teilnehmende Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gestellt.
Die Plattform:
- leitet die Abfrage automatisiert an die EVU weiter,
- stellt binnen 2 Werktagen eine Rückmeldung bereit,
- dokumentiert eine allfällige Negativbestätigung bei fehlender Kapazität.
Nur diese Bestätigung gilt rechtlich als Nachweis für die Ausnahme von der Bahnverpflichtung.
Plattform aufschiene.gv.at: aufschiene
4. Dokumentationspflichten
Unternehmen müssen bei Kontrollen bzw. im Anlassfall folgende Nachweise vorlegen:
- digitale Plattformbestätigung (positiv oder negativ),
- Dokumentation der geplanten Transportstrecke,
- ggf. Nachweis einer > 25 %igen Streckenverlängerung zur nächstgelegenen Verladestelle.
Weitere Informationen des BMLUK: Digitale Abfrageplattform für Bahntransporte