Drei Rollkoffer in den Farben Gelb, Pink und Blau aufeinandergestapelt
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Hotellerie, Fachgruppe

Pauschalreiserecht

Informationsmaterial zum Pauschalreiserecht für Beherberger

Lesedauer: 2 Minuten

Die neue Richtlinie (EU) 2015/2302 des EU-Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die in Österreich größtenteils in einem eigenen Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz) umgesetzt wurde, bringt ab dem 1.7.2018 neue Vorgaben für die Betriebe. 

Ausgangslage

Die neue Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen ersetzt die bisherige Richtlinie (90/314/EWG über Pauschalreisen.

Durch die neue Richtlinie wurde der Pauschalreisebegriff neu definiert und mit den verbundenen Reiseleistungen eine neue Kategorie eingeführt. Zusätzlich wurde der Umfang der Reiseleistungen erweitert. Darüber hinaus erfolgen durch die neue Richtlinie wichtige Klarstellungen in Bezug auf "andere touristische Leistungen". 

Zur innerstaatlichen Umsetzung der zivilrechtlichen Vorgaben der neuen Richtlinie wurde ein eigenes Gesetz, das Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG) BGBl. I Nr. 50/2017 erlassen. Das PRG ist mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten und ist auf Verträge anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen wurden. Für die Umsetzung der Verpflichtungen zur Insolvenzabsicherung wird die bisherige Reisebürosicherungsverordnung novelliert.

Broschüren

Merkblätter

Muster

Webinar und Vorträge

Rechtliches

Standardinformationsblätter

PauschalreisenDeutschEnglisch
Fälle in denen ein Hyperlink zur Informationserteilung
verwendet wird (Online)
Anhang I Teil AAnnex I
Part A

Fälle in denen kein Hyperlink verwendet wird (stationärer Vertrieb)Anhang I
Teil B

Annex I
Part B

Fälle der verlinkten Onlinebuchung (Click-through-Buchung)Anhang I
Teil C

Annex I
Part C

Verbundene Reiseleistungen
DeutschEnglisch
Fälle in denen der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für Hin- und Rückbeförderung verkauft (z.B. Airline, Busunternehmer).Anhang II
Teil A

Annex II
Part A

Fälle in denen der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen vermittelt, kein Beförderer ist, der ein Ticket für Hin- und Rückbeförderung verkauft.Anhang II
Teil B

Annex II
Part B

Fälle in denen Verträge bei gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Unternehmer und Reisenden geschlossen werden.
Der Unternehmer ist kein Beförderer, der ein Ticket für die Hin- und Rückbeförderung verkauft.
Anhang II
Teil C

Annex II
Part C

Verbundene Reiseleistung durch gezielte Onlinevermittlung
DeutschEnglisch
Fälle in denen der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen vermittelt, ein Beförderer ist, der ein Ticket für Hin- und Rückbeförderung verkauft.Anhang II
Teil D

Annex II
Part D

Fälle in denen der Unternehmer, der online angebotene verbundene Reiseleistungen vermittelt kein Beförderer ist, der ein Ticket für Hin- und Rückbeförderung verkauft.Anhang II
Teil E

Annex II
Part E

Verbundene Reiseleistung durch gezielte Vermittlung im stationären Bereich
Deutsch

Streng genommen gibt es für die gezielte Vermittlung im stationären Bereich kein eigenes Formblatt. Deshalb hat der Fachverband selbst ein passendes Formblatt erstellt.

Alternativ können auch die Formblätter der gezielten Onlinevermittlung mit einem entsprechenden Hinweis, dass es den im Formblatt genannten Link aufgrund der stationären Buchung nicht gibt, verwendet werden. 

Formblatt

Als Hyperlink zur "Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form" können Sie folgenden Link verwenden: www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz

Literaturempfehlungen

Stand: 22.11.2023