Budgetbegleitgesetz 2025
Detailliertere Informationen zu: Kilometergeld, NoVA, Mitarbeiterprämie
Lesedauer: 2 Minuten
Ergänzend zu den allgemeinen Informationen über die Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2025 sowie das Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen vom 01.7.2025 durch die Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik bzw. Bundessparte Transport und Verkehr, weisen wir im Speziellen auf die Änderungen beim Kilometergeld (für Fahrräder) bzw. die Anpassungen der NoVA im Zusammenhang mit N1- Fahrzeugen sowie die Mitarbeiterprämie 2025 hin.
Reduzierung Kilometergeld Motorräder und Fahrräder
Das erst mit 1.1.2025 angehobene Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder sowie Fahrräder wird mit 1.7.2025 halbiert.
Somit gelten seit 1.7.2025 folgende Kilometergelder:
| Kilometergeld in Euro | |
| PKW | 0,50 |
| Motorfahrräder und Motorräder | 0,25 |
| Mitfahrerinnen/Mitfahrer | 0,15 |
| Fahrrad | 0,25 |
Das Kilometergeld für Fahrräder ist bis zu 3.000 km pro Kalenderjahr steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums bzw. der WKÖ.
Anpassungen der NoVA im Zusammenhang mit N1- Fahrzeugen
Durch die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz (NoVa) werden - als gezielte standortpolitische Maßnahme zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts - Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, nicht mehr von der NoVA erfasst:
Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) angepasst. Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, werden vom Anwendungsbereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ausgenommen (N1).
Um zu gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, bei denen die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zur Güterbeförderung überwiegt, nicht der NoVA unterliegen, wurden Ausnahmen vorgesehen. Differenziert nach der Aufbauart des Kraftfahrzeuges, werden bestimmte Fahrzeugeigenschaften als Abgrenzungskriterien herangezogen. Die Einordnung der Fahrzeugeigenschaften und Ausstattung orientiert sich sowohl an der EuGH- und VwGH-Judikatur als auch an kraftfahrrechtlichen Vorschriften.
Nähere Informationen zu den Kraftfahrzeugen, die der NoVA unterliegen bzw. welche Ausnahmen es gibt, finden Sie auf dieser Seite des Finanzministeriums. Das BMF hat auch eine Fachinformation zum Budgetbegleitgesetz 2025 betreffend Normverbrauchsabgabe ab 1.7.2025 zusammengestellt, die Sie hier finden.
Einkommensteuerbefreiung Mitarbeiterprämie
Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 ist es auch in diesem Kalenderjahr möglich, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis zu maximal 1.000 EUR pro Arbeitnehmer:in zu zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1 000 EUR steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 EUR pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 EUR Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3 000 EUR Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige zu veranlagen.
- Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
- Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.
Die bisherige Mitarbeiterprämie, war nicht nur lohnsteuersteuerfrei – es gab auch Befreiungsbestimmungen im ASVG, im Kommunalsteuergesetz und Familienlastenausgleichsgesetz. Dies ist bei der Mitarbeiterprämie 2025 nicht der Fall. Auch ist diesmal eine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift nicht vorgesehen.
Bzgl. sozialversicherungsrechtlicher Behandlung der Mitarbeiterprämie 2025: Ob es sich um laufenden Bezug oder eine Sonderzahlung handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.