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Verschiedene Fahnenmasten mit unterschiedlichen Flaggen Europas wehen im Wind bei einem blauen Himmel
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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Erlass betreffend die Eingabe des Symbols des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw. endete

Lesedauer: 1 Minute

23.09.2025

Wie bereits im Sondernewsletter vom 8.8.2025 berichtet, wird die falsche oder fehlende Länderkürzeleingabe als schwerer Verstoß (SI = Serious Infringement) eingestuft. Eine solche Übertretung ist anzeigepflichtig und die Mindeststrafe beträgt für den Lenker 200 €.

Nach Artikel 34 Abs. 7 der VO (EU) 165/2014 ist jeder Fahrer verpflichtet, im digitalen Fahrtenschreiber

  • das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, sowie
  • das Ländersymbol des Staates einzugeben, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet.

Wir übermitteln beiliegenden Erlass des BMIMI vom 17.09.2025. Mit diesem werden Fragen in Zusammenhang mit der Eingabe des Symbols des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit gemäß Art. 34 Abs. 7 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber begann bzw. endete, in Abstimmung mit dem BMI geklärt.

Folgende Punkte werden behandelt:

  • Fehlende Landessymbole sind Übertretungen welche im Risikoeinstufungssystem nach § 103c KFG zu berücksichtigen sind.
  • Die verfrühte bzw. verspätete Eingabe ist unschädlich.
  • Die vorläufige Sicherheitsleistung ist von der Exekutive praxisgerecht anzusetzen.
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