Beitritt der Republik Moldau sowie Montenegros zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
Erweiterung von Gesamtsicherheiten und Befreiungen von der Sicherheitsleistung
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Ab 1.11.2025 haben Sie damit die Möglichkeit, Versandverfahren zu eröffnen, deren Beendigung in der Republik Moldau bzw. in Montenegro stattfinden soll, sowie alle weiteren Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens zu nutzen, ohne dass ein TIR Versandverfahren eröffnet werden muss. Die Abwicklung der Verfahren erfolgt über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Durchführung von gemeinsamen und Unionsversandverfahren, ist die Leistung einer gültigen Sicherheit. Hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau sowie Montenegros zum gemeinsamen Versandverfahren sind folgende Aspekte zu beachten:
- Versandverfahren mit Bestimmungszollstelle in der Republik Moldau oder in Montenegro unter Verwendung von Barsicherheiten oder Sicherheiten in Form von Sicherheitstiteln können ab 1.11.2025 eröffnet werden.
- Um Versandverfahren mit Bestimmungszollstelle in der Republik Moldau oder in Montenegro unter Verwendung einer Gesamtsicherheit bzw. einer Befreiung von der Sicherheitsleistung eröffnen zu können ist es erforderlich, den geographischen Geltungsbereich der bestehenden Gesamtsicherheiten bzw. Befreiungen von der Sicherheitsleistung um die Republik Moldau bzw. Montenegro zu erweitern.
- Diese Erweiterung hat einerseits im System CDA bei den bestehenden Bewilligungen "CGT" zu erfolgen, wo die Republik Moldau bzw. Montenegro gegebenenfalls zu den "ausgewählten Ländern Versandverfahren" hinzugefügt werden müssen.
- Weiters liegt es in der Verantwortung des Bewilligungsinhabers dafür Sorge zu tragen, etwaige Anpassungen beim Referenzbetrag durchzuführen.
Bis zur Bereitstellung der adaptierten „Verpflichtungserklärung des Bürgen – Gesamtsicherheit“ (Formular ASZ37), kann eine schriftliche Zusatzerklärung des Bürgen beigebracht werden, in welcher dieser bestätigt, dass die Republik Moldau und Montenegro nunmehr auch von der Sicherheitsleistung umfasst ist und dass alle anderen Rechte und Pflichten aus der bereits bestehenden Sicherheit unverändert aufrecht bleiben.
Zusätzlich ist auch die Nennung eines Zustellbevollmächtigten bzw. Wahldomizils des Bürgen in der Republik Moldau bzw. Montenegro erforderlich.
Gesamtsicherheitsbescheinigungen (TC31) sowie Bescheinigungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (TC33) werden bei Bedarf von der zuständigen Zollstelle handschriftlich ergänzt und bestätigt und können bis längstens 31.12.2026 weiterverwendet werden.