Satzung der Arbeitsgemeinschaft Geothermie Allianz Österreich
Gemeinsame Stimme für die Tiefengeothermie
Lesedauer: 7 Minuten
Satzung
der
Arbeitsgemeinschaft
Geothermie Allianz Österreich
Kurzbezeichnung: ARGE GAÖ
Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der WKÖ am 26.11.2025
Arbeitsgemeinschaft Geothermie Allianz Österreich
Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FGW) und der Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI) kommen überein, eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 16 Wirtschaftskam-mergesetz einzurichten und beschließen folgende
Satzung
§ 1 Name
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "ARGE Geothermie Allianz Österreich", im Folgenden kurz Arbeitsgemeinschaft genannt. Die offizielle Kurzbezeichnung lautet "ARGE GAÖ". Die englische Bezeichnung lautet "Geothermal Alliance Austria".
§ 2 Sitz
Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz beim Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen, Schubertring 14, 1010 Wien.
§ 3 Zweck und Ziele
Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt den Zweck, die gemeinsamen Interessen der österreichischen Ge-othermie Branche gegenüber der öffentlichen Hand, nationalen und internationalen Organisationen und der Öffentlichkeit zu koordinieren und zu vertreten, insbesondere die Umsetzung des rechtli-chen Rahmens für die Geothermie voranzubringen, sowie den Kontakt zu Vereinigungen und Institu-tionen zu pflegen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 4 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
1. Zusammenarbeit mit den für Geothermie zuständigen Ministerien und den nationalen und inter-nationalen Vereinen
2. Errichtung von Arbeitsgruppen, die an der Verbesserung rechtlicher Rahmenbedingungen der Geothermie in Österreich arbeiten
3. Erstellung von Positionspapieren
4. Aufzeigen von technologischen Innovationen in Kombination mit der Nutzung von Förderland-schaften
5. Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation zur Hebung des Images und der Bedeutung der Ge-othermie für die Dekarbonisierung der Wärme in Österreich
6. Austausch von Fachwissen und Weiterbildung sowie Beauftragung von Studien
7. Kontaktpflege zu Behörden, Institutionen, Körperschaften öffentlichen Rechts, Forschungsein-richtungen und Vereinen, die sich mit dem Thema Geothermie befassen. Dies insbesondere mit dem Europäischen Dachverband European Geothermal Energy Council kurz EGEC
8. Auskunftstelle bezüglich Daten zur Geothermie sowie Marktberichten
9. Organisation von Veranstaltungen im Inland
§ 5 Mitgliedschaft
1. Trägerorganisationen: Die Trägerorganisationen sind der Fachverband der Gas- und Wärmever-sorgungsunternehmungen (FGW) und der Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI).
2. Als ordentliche Mitglieder können auch sonstige Rechtsträger der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- und Landesebene aufgenommen werden, welche die unter § 2 genannten Ziele unter-stützen. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Fördernde Mitglieder: Alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, insbesondere Un-ternehmen im Bereich der Geothermie, welche die Zwecke der Arbeitsgemeinschaft finanziell oder anderweitig unterstützen, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft bei der Arbeitsgemeinschaft kann mit Ende eines Kalenderjahres beendet werden. Der Vorstand ist schriftlich vom Austritt mindestens sechs Monate im Vorhinein zu ver-ständigen. Die offenen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Beiträge werden mit der Erklärung des Austritts fällig.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand wegen nicht ordnungsgemäßer Entrichtung des Mitgliedsbeitra-ges nach zweimaliger schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Per-sonen, sowie durch Austritt oder Ausschluss.
§ 6 Organe
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Vorsitzende
d) Geschäftsführer
e) Rechnungsprüfer
§ 7 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung setzt sich aus den unter § 5 genannten Mitgliedern zusammen. Jede Trägerorganisation ist berechtigt, einen Vertreter in die Arbeitsgemeinschaft zu nominieren.
2. In der Generalversammlung kommt jeweils ein Stimmrecht den Trägerorganisationen und den von den Trägerorganisationen in die Arbeitsgemeinschaft nominierten Vertretern und den or-dentlichen Mitgliedern zu. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch einen in die Gene-ralversammlung entsandten Vertreter wahr. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stim-me mitwirken. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
3. Der Generalversammlung obliegen die Beratung und Beschlussfassung über sämtliche, die Ar-beitsgemeinschaft betreffenden, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere hat sie die Richtlinien für den Tätigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft festzulegen.
4. Im Besonderen obliegt der Generalversammlung
a) Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Voranschlag,
b) die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) die Wahl der Rechnungsprüfer,
g) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen,
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Der Vorstand wird von den Trägerorganisationen nominiert und von der Generalversammlung gewählt. Der Geschäfts-führer und sein Stellvertreter gehören dem Vorstand an. Durch einstimmigen Beschluss des Vor-standes können weitere Persönlichkeiten mit beratender Stimme kooptiert werden.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.
4. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte unter Mitwirkung des Geschäftsführers.
5. Die Aufgaben des Vorstandes sind
a) die Vorbereitung der Beschlüsse der Generalversammlung,
b) die Einrichtung von Arbeitsausschüssen gemäß § 13,
c) die Organisation des Rechnungswesens, einschließlich des Voranschlages und Rechnungsab-schlusses, im Wege der Abteilung für Finanzen- und Rechnungswesen der Wirtschaftskammer Österreich,
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder.
§ 9 Vorsitzende
Die Aufgaben des Vorsitzenden sind
a) die Vertretung des Arbeitsgemeinschaft nach außen,
b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlung,
c) die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung,
§ 10 Geschäftsführer:in
Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben und ist für die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, die nicht einem Organ der Arbeitsgemeinschaft vorbehal-ten sind, verantwortlich. Der Geschäftsführer wird alternierend von einer der Trägerorganisationen gestellt. Die Funktionsdauer beträgt 3 Jahre. Ein Stellvertreter des Geschäftsführers wird von der anderen Trägerorganisation gestellt.
§ 11 Rechnungsprüfer
1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre.
2. Die Aufgaben der Rechnungsprüfer sind
a) die Prüfung der finanziellen Gebarung,
b) die Prüfung des Rechnungsabschlusses,
c) die Berichterstattung an die Generalversammlung.
§ 12 Beschlüsse
1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Trägerorganisationen anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für die Annahme eines Beschlusses ist die Zustimmung von beiden Trägerorganisationen erforderlich. Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Vollmacht ein weiteres Mitglied vertreten.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Trägerorganisationen anwesend sind. Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst.
3. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Generalversammlung sowie die Zustimmung der Trägerorganisationen ist erforderlich bei Änderung der Satzungen der Arbeitsgemeinschaft und deren Auflösung.
4. Sitzungen der Organe können in Präsenz, virtuell oder in hybrider Form abgehalten werden. Die Entscheidung über die Form der Durchführung trifft das einberufende Organ. Beschlüsse, die in virtuellen oder hybriden Sitzungen gefasst werden, sind gültig, wenn die technischen Vorausset-zungen eine gleichwertige Teilnahme aller Mitglieder ermöglichen und die übrigen satzungsmä-ßigen Anforderungen erfüllt sind.
5. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes können auch im Umlaufwege unter Beteiligung aller Stimmberechtigten gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmig-keit, wobei Stimmenthaltungen nicht zu berücksichtigen sind. Im Falle einer schriftlichen Be-schlussfassung ist den Mitgliedern eine angemessene Frist (von möglichst zwei Wochen) zur Ab-gabe ihrer Stimme zu setzen.
§ 13 Arbeitsausschüsse
Der Vorstand kann zur Behandlung auftretender Sachfragen die Errichtung von Arbeitsausschüssen beschließen, denen Vertreter der fachlich einschlägigen Unternehmen anzugehören haben. Vertreter von Institutionen können beigezogen werden. Der Vorstand bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse. Die Vorsitzenden der Arbeitsausschüsse sind in allen wesentlichen sachlichen Fragen dem Vorstand berichtspflichtig und darüber hinaus berechtigt, an die Organe der Arbeitsgemeinschaft Vorschläge und Empfehlungen zu erstatten. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die vorgebrachten Vorschläge und Empfehlungen.
§ 14 Sekretariat und Aufbringung finanzieller Mittel
1. Der Fachverband der Gas- und Wärmeversorgungsunternehmungen (FGW) und der Fachverband der Mineralölindustrie (FVMI) besorgen die Sekretariatsarbeit.
2. Der Sachaufwand der ARGE wie Bürokosten, Mitgliedsbeiträge, Reisekosten etc. werden von den Trägerorganisationen zu gleichen Teilen getragen.
3. Besondere Aktivitäten wie die Erstellung von Studien, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit etc. sind von den Trägermitgliedern gesondert zu finanzieren. Diese Aktivitäten werden vom zustän-digen Organ erst dann veranlasst, wenn die notwendigen Mittel vollständig gesichert sind.
4. Die Generalversammlung kann die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen.
§ 15 Geschäftsordnung
Soweit in diesen Statuten oder von der Generalversammlung nicht anders bestimmt wird, gilt für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft die Geschäftsordnung der Wirtschaftskammer Österreich sinngemäß.
§ 16 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Im Falle der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft ist durch Beschluss der Generalversammlung das verbleibende Vermögen entsprechend seinem Aufkommen unter den Trägerorganisationen aufzutei-len, wobei das Vermögen entsprechend seinem Zweck zu verwenden ist. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat anzuberaumenden Generalversammlung beschlossen werden. Die Arbeitsgemeinschaft ist jedenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres aufzulösen, in dem die letzte verbliebene Trägerorganisation die Arbeitsgemeinschaft verlassen hat. Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der WKÖ.
Wien, am