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Mehrere EU-Flaggen im Wind wehend, durch die Sonnenlicht fällt, im Hintergrund Gebäude mit Glasfassade und Bäume - Schriftzug: newsline
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Sparte Bank und Versicherung

Newsline Mai 2026

Aktuelle Informationen der Bundessparte Bank und Versicherung

Lesedauer: 38 Minuten

15.05.2026

In aller Kürze – Worte der Geschäftsführung

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die aktuelle Newsline steht im Zeichen der Eckpunkte des Doppelbudgets für die Jahre 2027/2028, die von der Bundesregierung Ende April vorgestellt wurden. Aus Bankensicht besonders schmerzhaft ist, dass die Verlängerung der erhöhten Stabilitätsabgabe ein wesentlicher Baustein der einnahmenseitigen Gegenfinanzierung der Lohnnebenkosten-Senkung ist. Dadurch bekommt diese grundsätzlich positive Maßnahme einen mehr als schalen Beigeschmack. In den vergangenen Wochen und Monaten haben wir als Bundessparte sowie der gesamte Sektor die relevanten Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung eindringlich vor den negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Standort und die Kreditvergabe gewarnt. Sie finden diese Argumentation ausführlich unter den Schwerpunkten des Monats. Entscheidend sind nun die finale Ausgestaltung sowie der langfristige Pfad bezüglich der Stabilitätsabgabe. Wir werden weiterhin unsere Bedenken gegen diese Maßnahme äußern mit dem Ziel eine schrittweise Reduktion und letztlich Abschaffung dieser wettbewerbsschädlichen und sektorbezogenen Sondersteuer zu erwirken. Entscheidend wird nun sein, dass zumindest die regulatorischen und bürokratischen Hürden für Banken und Versicherungen deutlich reduziert werden, um den Wirtschaftsmotor in Österreich nicht vollends abzuwürgen. Wir haben dem zuständigen Staatssekretär hier umfassende Reform- und Entbürokratisierungsvorschläge übermittelt. Auch auf europäischer Ebene tut sich dazu einiges: Die EU-Kommission hat Ende April ihre Mitteilung zu besserer Rechtsetzung präsentiert, die explizit einen "Regulatory Deep Clean" im Bankensektor vorsieht. Außerdem hat die EBA weitere Punkte ihrer Simplifizierungsagenda vorgestellt. Wir werden diese Entwicklungen genau beobachten und uns weiterhin konstruktiv einbringen; denn weniger Bürokratie und klarere Regeln liegen im Interesse unserer gesamten Branche.

Apropos Europa: Im Bereich Zahlungsverkehr nähert sich das Payment Services Package (PSD3/PSR) seinem Abschluss: Der ECON-Ausschuss des EU-Parlaments hat die erzielte Trilogeinigung Anfang Mai gebilligt. Beim digitalen Euro hingegen zeichnen sich Verzögerungen im Parlamentsfahrplan ab, die Abstimmung im Plenum dürfte sich aus heutiger Sicht bis Juli verschieben.

In Österreich hat sich die Bundesregierung neben dem Doppelbudget im vergangenen Monat auch auf eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge geeinigt. Auch wenn das aus unserer Sicht nur ein erster Schritt sein kann, sind einige wichtige Schritte enthalten, um die zweite Säule der Altersvorsorge attraktiver und zugänglicher zu gestalten.

Schließlich möchte ich noch auf ein Thema hinweisen, das zunehmend an Relevanz gewinnt: neue KI-Modelle und die damit verbundenen Cyberrisiken für den Finanzsektor. Die FMA hat dazu bereits eine erste Information veröffentlicht. Details finden Sie in der Rubrik Zahlungsverkehr & Digitalisierung.

Ich wünsche Ihnen eine informative Lektüre!

Mag. Eva Landrichtinger
Bundesspartengeschäftsführerin


Aktuelle Legistik

  • Begutachtung 2. Säule: Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die betriebliche Altersvorsorge als Ergänzung zur staatlichen Pension umfassend zu reformieren und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich attraktiver zu gestalten. Der Gesetzestext befindet sich aktuell in Begutachtung. Siehe Detail-Informationen
  • Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026: Die Bestimmungen – insbesondere jene zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen inklusive eines neuen, zu implementierenden online-Rücktrittsbuttons – hätten bereits bis 19.12.2025 in Österreich umgesetzt werden sollen. Heute, am 13.05.2026 wurde das Gesetz im Ministerrat beschlossen. Die Bestimmungen sollen bereits ab 19.06.2026 in Kraft treten. Siehe Detail-Informationen
  • Verbraucherkreditgesetz 2026: Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge hätte bis November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Anwendung der neuen Bestimmungen ist unionsrechtlich ab November 2026 vorgesehen. In Österreich wird die Umsetzung durch ein neues Verbraucherkreditgesetz (VKrG 2026) erfolgen, welches die bestehende Rechtslage ablösen soll. Die endgültige Fassung des Verbraucherkreditgesetzes 2026 sollte zeitnah beschlossen und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Siehe Detail-Informationen

Schwerpunkte des Monats: Warum eine Bankenabgabe weder sachlich gerechtfertigt noch ökonomisch sinnvoll ist

Im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028 hat die österreichische Bundesregierung beschlossen, die erhöhte Stabilitätsabgabe um drei weitere Jahre bis 2029 zu verlängern, dies soll rund 300 Mio. Euro pro Jahr einbringen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die erhöhte Stabilitätsabgabe mit Ende 2026 auslaufen soll. Die Kreditwirtschaft lehnt diese Verlängerung aus folgenden Gründen entschieden ab.

Keine sachliche Rechtfertigung. Die Stabilitätsabgabe wurde 2011 als temporäre Maßnahme im Zuge der internationalen Finanzkrise eingeführt. Die damaligen Rahmenbedingungen bestehen aber nicht mehr. Der Sektor leistet schon heute erhebliche Beiträge zur öffentlichen Hand: rund 3 Mrd. Euro jährlich an Steuern, Abgaben und Sozialbeiträgen, sowie 5,8 Mrd. Euro allein aus der Bankenabgabe zwischen 2011 und 2025. Die Fortführung der Abgabe zur allgemeinen Budgetsanierung stellt eine Zweckentfremdung dar. Eine Fortführung ist daher weder sachlich gerechtfertigt noch ökonomisch sinnvoll. Im Gegenteil: Die wirtschaftlichen Folgen einer weiteren Belastung sind erheblich und gehen weit über den Bankensektor hinaus.

Negative ökonomische Folgen. Eine Studie von EcoAustria (April 2026) belegt konkrete gesamtwirtschaftliche Folgen einer erhöhten Abgabenbelastung:

  • Kreditvergabe: Ein Rückgang des Eigenkapitals um 100 Mio. Euro reduziert das mögliche Kreditvolumen um rund 1,6 Mrd. Euro – mit direkten Folgen für Investitionen, Beschäftigung und Wachstum.
  • Investitionen: Die Fortführung oder Erhöhung der Abgabe führt zu Investitionsrückgängen von bis zu 700 Mio. Euro kurzfristig und 300 Mio. Euro langfristig sowie sinkender Produktivität.
  • Arbeitsplätze: Mittel- bis langfristig können zwischen 800 bis 1.400 Arbeitsplätze verloren gehen, was das verfügbare Einkommen privater Haushalte senkt und den Konsum dämpft.
  • Fiskalische Nettowirkung: Dem Staat verbleiben nach Mindereinnahmen und Mehrausgaben kurzfristig nur zwei Drittel, längerfristig rund 50 % oder weniger der ursprünglichen Einnahmen aus der Abgabe.

EZB-Kritik und Standortnachteile. Die EZB warnt ausdrücklich vor Bankenabgaben (Opinion CON/2023/26): Sie schrecken Investoren ab, erschweren den Aufbau von Kapitalpuffern und dämpfen die Kreditvergabe. Eine unberechenbare Steuerpolitik – wie das Übergehen eines angekündigten Ablaufdatums – schwächt den Finanzplatz Österreich nachhaltig. Österreich hat bereits eine der höchsten Steuerquoten der EU; weitere Sonderbelastungen eines einzelnen Sektors verschärfen den Wettbewerbsnachteil.

Fazit. Starke Banken sind die Voraussetzung für Wachstum, Investitionen und Beschäftigung – und unverzichtbar für die Finanzierung von Klimawende und digitaler Transformation. Eine Verlängerung der Bankenabgabe schwächt genau jene Kreditvergabekapazität, die Österreich für seinen wirtschaftlichen Aufschwung dringend braucht.

Weitere Details zu den Eckpunkten des Doppelbudgets.

Wichtige Termine

  • Finanzausschuss am 12.05.2026
  • Budgetausschuss (Doppelbudget) am 09.06.2026
  • Budgetrede am 11.06.2026
  • Eurogroup & Informeller ECOFIN: 22.-23.05.2026
  • FMSG-Sitzung: 25.06.2026

Worauf wir warten

Fondsrechtspaket: Immobilien Investmentfondsgesetz/Freibetragsregelung

Das Paket befindet sich weiterhin in politischer Koordinierung. Es wird erwartet, dass im nächsten Ministerrat im Mai ein Ministerratsvortrag angenommen wird, sodass das Gesetzespaket in weiterer Folge im Plenum des Nationalrats dem Finanzausschuss zugewiesen und von diesem am 23.06.2026 behandelt werden kann. Die Bundessparte spricht sich laufend für eine rasche Umsetzung im Sinne des Anleger:innenschutzes aus. Siehe Detail-Informationen

Elektronische Kommunikation im Versicherungswesen

Anfang Dezember 2025 hat der Ministerrat das Anliegen der Versicherungswirtschaft zur elektronischen Kommunikation im Rahmen des Entbürokratisierungspakets beschlossen.
Dabei soll die komplexe (nicht mehr zeitgemäße) Regel des § 5a VersVG entfallen und die elektronische Kommunikation zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer alltagstauglich ermöglicht werden. Ein entsprechender Entwurf wurde vom BMJ vorgelegt und ist aktuell in politischer Koordinierung.

CRD VI/Basel IV

Das CRD VI-Umsetzungsgesetz befindet sich nach wie vor in politischer Koordinierung. Es wird weiterhin mit einer Verzögerung von 1-2 Monaten gerechnet.

Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit im EU-Bankensektor

Im Nachgang zur Konsultation wird der Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors seitens der Europäischen Kommission am 15.07.2026 erwartet. Bis Ende des Jahres sollen legislative Vorschläge von Seiten der Kommission vorgestellt werden.


Bankenaufsicht

EU-Kommission: Mitteilung über bessere Rechtsetzung mit dem Titel "A Simpler, Clearer and Better Enforced EU Rulebook"

Die EU-Kommission hat Ende April 2026 ihre angekündigte Mitteilung über bessere Rechtsetzung mit dem Titel "A Simpler, Clearer and Better Enforced EU Rulebook" präsentiert. Sie zielt darauf ab, die EU-Regulierung insgesamt einfacher, moderner und effizienter zu gestalten, um Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum zu stärken. Darüber hinaus enthält die Mitteilung eine Strategie, wie EU-Vorschriften künftig besser entworfen, umgesetzt und überprüft werden sollen, unter anderem durch weniger Bürokratie und klarere Regeln. Ein zentrales Element dieser Strategie ist die verstärkte Einbeziehung der Interessenträger.

Die WKÖ hat diese Gelegenheit genutzt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Bemühungen zum Bürokratieabbau zwar grundsätzlich zu begrüßen sind, jedoch seit über zwei Jahrzehnten hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurückbleiben. Über die rein legislativen Maßnahmen hinaus fordert die Stellungnahme eine tiefgreifende Reform der administrativen Rahmenbedingungen. Diese sieht eine engere Verzahnung zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den EU-Institutionen vor.

Die Mitteilung beinhaltet fünf Bereiche, in denen die Kommission tätig werden möchte:

1.Simplicity by Design

  • Stärkere Subsidiarität (die EU handelt nur, wenn es notwendig ist) und Verhältnismäßigkeit (Maßnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist).
  • Vorrang für eine vollständige Harmonisierung bei den Schlüsselelementen des Binnenmarkts.
  • Regelmäßige Überprüfungen und Auslaufklauseln (Sunset-Klauseln), um sicherzustellen, dass die Vorschriften einer sich wandelnden Welt gerecht bleiben.

2. Verbesserung des Rahmens für eine bessere Regulierung

  • Folgenabschätzungen bei mehr Initiativen.
  • Zielgerichtetere und verhältnismäßigere Folgenabschätzungen.
  • Klare Vorgaben für die Anwendung von Dringlichkeitsverfahren.
  • Besser koordinierte Konsultationen mit optimierten Zeitplänen.

3. Grundlegende Überprüfung der Rechtsvorschriften

  • Einrichtung der Vereinfachungsplattform zur Unterstützung der Bemühungen um den Abbau von Verwaltungsaufwand.
  • Ein spezieller Aktionsplan, inklusive Überprüfung von 12 Schwerpunktbereichen (darunter auch Financial Services and Banking) zur Förderung der Kohärenz und zum Abbau von Fragmentierung.
  • Umfassende "Regulatory Deep Cleaning" im Bankensektor soll Regeln vereinfachen und harmonisieren, mit dem klaren Ziel zur Stärkung des EU-Binnenmarkts im Banking und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Banken:
    • Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors soll Maßnahmen enthalten, die darauf abzielen, die Bankenvorschriften zu reformieren und Doppelungen sowie Überschneidungen zwischen mikro- und makroprudentiellen und Krisenmanagement-Rahmenwerken abzubauen sowie die Fragmentierung im Binnenmarkt zu verringern.
    • Überarbeitung der State Aid Banking Communication: Vereinfachung und Zusammenführung in ein einheitliches Regelwerk.
    • Anpassung der Regeln für Venture- und Growth-Capital-Fonds zur Senkung administrativer Hürden und Förderung von Investitionen.
    • Vereinfachung der Shareholder Rights Directive zur Erhöhung von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in der EU.
    • Vereinfachung der EU-Taxonomie (Screening-Kriterien, Offenlegungspflichten, Nachhaltigkeitsberichte).

4. Bekämpfung der regulatorischen Überregulierung (Gold-plating)

  • Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vermeidung zusätzlicher nationaler Vorschriften (Gold-plating), die dem Binnenmarkt schaden.
  • Frühzeitige Erkennung und Weiterverfolgung, unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters.

5. Bessere Umsetzung und konsequente Durchsetzung

  • Schnellere und stärker automatisierte Durchsetzungsmaßnahmen.
  • Eine Liste von Schwerpunktbereichen, die für den Binnenmarkt von besonderer Bedeutung sind.
  • Die Verankerung des Grundsatzes "Enforcement by Design" in Gesetzesvorschlägen.
  • Ein Schwerpunkt wird auf der Verringerung der Zahl langwieriger Vertragsverletzungsverfahren liegen.

Weiters fordert die Kommission das EU-Parlament und den Rat auf, dieselben Grundsätze der Einfachheit, Verhältnismäßigkeit und Evidenz anzuwenden, unter anderem durch:

  • die Gewährleistung klarer und einfacher EU-Rechtsvorschriften mithilfe der Instrumente für "Simplicity by Design";
  • die Bewertung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen, die jede Institution im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vornimmt;

Nächste Schritte

Auf der Grundlage dieser Mitteilung wird die Kommission ihre zukünftige Arbeitsweise und Gesetzgebungsvorschläge ausrichten. Die Kommission fordert die Mitgesetzgeber auf, dafür zu sorgen, dass die Grundsätze der "Simplicity by Design" und der besseren Rechtsetzung von jedem Organ in jedem Gesetzgebungsverfahren konsequent angewendet werden.

Hintergrundinformationen

Die Mitteilung stützt sich auf die politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen für den Zeitraum 2024–2029, auf die Zusagen, die sie beim Treffen der Staats- und Regierungschefs am 12.02.2026 gemacht hat, sowie auf die Mitteilung "Ein einfacheres und schnelleres Europa". Demzufolge gilt die systematische Vereinfachung des Rechtsrahmens als ein essenzieller Hebel zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit Europas.

Ein entscheidender Erfolgsfaktor dieser Reform liegt in der Forcierung der strategischen Kommunikation. Es ist das erklärte Ziel der Kommission, durch eine aktive und transparente Berichterstattung nicht nur über regulatorische Maßnahmen zu informieren, sondern die spezifischen Vorteile und Wachstumschancen der Union explizit zu erläutern. Diese Informationspolitik fungiert als Schutzwall gegen Desinformation. Durch die stetige Bereitstellung klarer, korrekter und verifizierbarer Fakten wird eine solide Informationsgrundlage für die öffentliche und wirtschaftliche Debatte geschaffen. Dadurch wandelt sich die Kommunikation von einer rein begleitenden Maßnahme zu einem zentralen Instrument der Vertrauensbildung und Standortsicherung innerhalb der EU.


EBA – Dashboard zur Überwachung von Simplifizierungsmaßnahmen

Im vergangenen Jahrzehnt hat sich der EU-Regulierungs- und Aufsichtsrahmen erheblich erweitert, was die Komplexität und administrative Belastung für Institutionen und Behörden gleichermaßen erhöht. Im Rahmen der EU-weiten Initiative zur Förderung von Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Effizienz hat die EBA ein Programm gestartet, um regulatorische und überwachende Regeln und -prozesse zu straffen und gleichzeitig finanzielle Stabilität und Resilienz zu gewährleisten.

Das Programm zielt darauf ab:

  • unnötige Komplexität reduzieren;
  • angemessene Anforderungen für Institutionen unterschiedlicher Größe und Risikoprofile sicherzustellen; und
  • die Effizienz von regulatorischen und überwachenden Ergebnissen in der gesamten EU zu verbessern.

Die Grundlage bildet der am 01.10.2025 veröffentlichte Effizienzbericht (Report on the Efficiency of the regulatory and supervisory framework).

Der Bericht legt konkrete Empfehlungen in vier Schlüsselbereichen ("Cluster") dar, für welche sowohl kurzfristig (2026) als auch mittel- bis längerfristig (über 2026 hinaus) mögliche Verbesserungen identifiziert wurden.

  1. Die Erarbeitung von Level 2 & 3-Regulatorik, die an Finanzinstitute gerichtet ist;
  2. Berichtspflichten und die Belastung, die den Institutionen auferlegt wird;
  3. der Beitrag der EBA zum EU-Aufsichtsrahmen; und
  4. interne Arbeitsvereinbarungen.

Zur Überwachung des Fortschritts der Umsetzung dieser Maßnahmen hat die EBA nun ein interaktives Dashboard veröffentlicht. Nutzer:innen können darüber den Status einzelner Maßnahmen im Zeitverlauf überwachen und so einen klaren und strukturierten Überblick zu deren Umsetzung erhalten.

https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/simplification-and-efficiency-regulatory-and-supervisory-framework


EBA − Weitere Updates und Nachrichten

Aktualisierung der Liste korrelierter Währungen

Die EBA hat die Aktualisierung der Liste eng korrelierter Währungen veröffentlicht, die zur Berechnung der Kapitalanforderungen für FX-Risiken im Rahmen des Standardansatzes verwendet wird.

Die Aktualisierung wurde gemäß der Methodik und dem Verfahren der geltenden Implementing Technical Standards (ITS) durchgeführt. Die überarbeitete Liste wurde der Europäischen Kommission zur Bestätigung vorgelegt.

Die Verordnung aktualisiert die Liste eng korrelierter Währungspaare, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die tatsächlichen Wechselkurszusammenhänge widerspiegelt. Grundlage dafür sind aktualisierte Datenreihen bis zum 31.03.2025, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgewertet werden. Entsprechend wird die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 angepasst.

Leitlinien zur Unabhängigkeit der Aufsicht

Die EBA hat ihre finale Leitlinien zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (EBA/GL/2026/04) veröffentlicht. Grundlage ist der neue Artikel 4a der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD), der durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 eingeführt wurde.

Ziel ist es, die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und ihrer Mitarbeiter:innen zu stärken sowie Interessenkonflikte zu verhindern, die die Integrität des EU-Finanzsystems und die Banken- und Kapitalmarktunion gefährden könnten.

Die Leitlinien harmonisieren Mindeststandards in vier Kernbereichen:

  • Interessenserklärungen – vor Dienstantritt, jährlich sowie anlassbezogen;
  • Handelsbeschränkungen – klare Vorgaben zum Verbot des Handels mit Finanzinstrumenten beaufsichtigter Institute;
  • Cooling-off-Perioden – verhältnismäßige, EU-weit einheitliche Kriterien für Wartezeiten nach Ausscheiden aus der Behörde;
  • Amtszeitbegrenzung – Mitglieder von Leitungsorganen dürfen ihr Amt ab dem 11.01.2026 maximal 14 Jahre ausüben.

Geänderte Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition - Abschlussbericht

Die EBA hat ihren Abschlussbericht zu den geänderten Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) veröffentlicht.
Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Bereiche:

  • NPV-Schwellenwert bei Schuldenrestrukturierungen: Der bestehende 1%-Schwellenwert für den Barwertverlust (Net Present Value, NPV) bei Forbearance-Maßnahmen bleibt unverändert. Die EBA kommt zum Ergebnis, dass der aktuelle Rahmen bereits ausreichend flexibel und risikosensitiv ist. Eine Anhebung des Schwellenwerts würde Inkonsistenzen mit anderen Elementen der Ausfalldefinition erzeugen, die Harmonisierung im Rahmen des IRB-Reparaturprogramms untergraben und zu einer verzögerten Anerkennung wirtschaftlich ausgefallener Engagements führen.
  • Factoring-Vereinbarungen: Die Sonderregelung für technische Verzugssituationen bei Non-Recourse-Factoring-Vereinbarungen wird von 30 auf 90 Tage ausgedehnt, um der wirtschaftlichen Realität von Forderungsankäufen besser Rechnung zu tragen. Forderungen im Zusammenhang mit Kredit- oder Darlehensprodukten sind ausdrücklich von dieser Ausnahme ausgeschlossen.
  • Weitere technische Anpassungen: Im Zuge der CRR3-Umsetzung werden Verweise auf die frühere 180-Tage-Ermessensoption sowie auf den Begriff der "notleidenden Restrukturierung" gestrichen und durch Bezugnahmen auf Forbearance-Maßnahmen gemäß Artikel 47b CRR ersetzt.

Stellungnahme zur Erhöhung des sektoralen Systemrisikopuffers in Österreich

Die EBA hat eine Stellungnahme gemäß Art. 131 CRD zur geplanten Erhöhung des sektoralen Systemrisikopuffers in Österreich veröffentlicht.

Bekannterweise beabsichtigt die FMA, den bestehenden sektoralen Systemrisikopuffer (sSyRB) für Kreditrisikopositionen gegenüber Unternehmen der Bau- und Immobilienbranche von 1 % auf 3,5% anzuheben – stufenweise ab 01.07.2026 (zunächst 2 %) und ab 01.07.2027 (Zielwert 3,5 %). Ausgenommen sind Engagements gegenüber gemeinnützigen Wohnbauträgern.

Hintergrund ist die – aus Sicht der FMA bzw. OeNB - deutliche Verschlechterung der Kreditqualität im gewerblichen Immobiliensegment: Die NPL-Quote stieg von 1 % Ende 2022 auf 8,3 % Ende 2025, bei einem Anteil gewerblicher Immobilienkredite von rund 34 % der gesamten Unternehmenskredite österreichischer Institute.

Die EBA erhebt keinen Einwand gegen die Maßnahme. Sie weist jedoch darauf hin, dass bei drei O-SII-Instituten die Summe aus O-SII-Puffer und kombiniertem Systemrisikopuffer für die betroffenen Engagements die 5-%-Schwelle übersteigen wird (5,75 % bis 6,25 %), und fordert daher eine laufende Koordination zwischen den zuständigen Behörden. Darüber hinaus betont die EBA die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung aller bestehenden Kapitalanforderungen (Säule 1, Säule 2, P2G), um unbeabsichtigte Überschneidungen zu vermeiden. Schließlich wird die FMA aufgefordert, die Maßnahme im Hinblick auf den schrittweisen Aufbau des Output-Floors (Art. 92 CRR) laufend zu überprüfen.


Kapitalmarkt

Listing Act

Im Ministerrat wurde am 24.2.2026 der Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Listing Acts angenommen und in der Sitzung des Finanzausschusses am 17.03.2026 beschlossen. Nachdem der Listing Act auch im Plenum des Nationalrates am 26.03.2026 angenommen wurde, beschloss der Bundesrat am 10.04.2026 mehrheitlich, keine Einwände gegen die nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben zu erheben. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 23.04.2026.

Wesentliche Änderungen durch Listing Act, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen beitragen und ein level playing field mit anderen europäischen Ländern sicherstellen werden:

  • Senkung des Mindeststreubesitzes auf 10 % und Entfall von Publizitätspflichten.
  • Anhebung der Schwellenwerte für die Prospektpflicht bei Veranlagungen und Wertpapieren von EUR 5 Mio. auf EUR 12 Mio.
  • Einführung der Billigungspflicht bei Veranlagungsprospekten durch die FMA ab 2027.
  • Anhebung des Schwellenwertes für die Meldepflicht von Eigengeschäften von Führungskräften auf Basis der EU-Verordnung von 5.000 € auf 20.000 € pro Kalenderjahr.

Fondsrechtspaket (Umsetzung AIFMD/UCITSD-Review)

Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie (EU) 2024/927 bis 16.04.2026 umzusetzen. Mit der Richtlinie werden verpflichtete Liquiditätsmanagement-Tools (LMTs) eingeführt, um den Anlegerschutz zu stärken und Marktstress systemisch zu begrenzen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat bereits einen Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz u.a. geändert werden (AIFMD / UCITSD-Review), ausgearbeitet und in Begutachtung geschickt. Der Gesetzesentwurf umfasst unter anderem eine Neuregelung des Einsatzes von Liquiditätsmanagementinstrumenten sowohl bei AIF als auch bei OGAW sowie eine Freibeitragsregelung bei Immobilienfonds. Die Bundessparte hat sich mit einer umfassenden Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.

Das Paket befindet sich weiterhin in politischer Koordinierung. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen im Ministerrat ein Ministerratsvortrag angenommen wird, sodass das Gesetzespaket in weiterer Folge im Plenum des Nationalrats dem Finanzausschuss zugewiesen und von diesem am 23.06.2026 behandelt werden kann. Die Bundessparte spricht sich laufend für eine rasche Umsetzung im Sinne des Anleger:innenschutzes aus.


ESMA – Statement zu den Ergebnissen der Common Supervisory Action (CSA) zu den Nachhaltigkeitsaspekten der MiFID II

Die ESMA hat Anfang Mai eine Erklärung veröffentlicht, in der sie die Ergebnisse ihrer Common Supervisory Action (CSA) zu den Nachhaltigkeitsaspekten der MiFID II vorstellt. Die CSA befasst sich damit, wie Nachhaltigkeitsaspekte in die Eignungsprüfung von Unternehmen sowie in die Prozesse und Verfahren zur Produktgovernance integriert werden. Die ESMA setzt sich für eine verhältnismäßige Aufsicht über die Nachhaltigkeitsanforderungen der MiFID II ein.

Die Erklärung hebt die wichtigsten Themen hervor, die sich aus der Aufsichtsprüfung ergeben haben, und legt allgemeine vorläufige aufsichtsrechtliche Erwartungen fest, insbesondere in Bezug auf:

  • die Erfassung und Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden;
  • die Kategorisierung von Produkten und deren Abstimmung auf diese Präferenzen;
  • die Anwendung des Portfolioansatzes; sowie
  • die Zielmarktbewertung von Produkten.

Die ESMA bekräftigt die Bedeutung der Nachhaltigkeit und fordert die Unternehmen auf, die Nachhaltigkeitsanforderungen der MiFID II weiterhin umzusetzen, wobei sie anerkennt, dass die CSA zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem das Rahmenwerk für nachhaltige Finanzierungen einer umfassenden Überarbeitung unterzogen wird. Angesichts dieser Entwicklungen und im Einklang mit der strategischen Priorität der ESMA, Vereinfachungen zu fördern und unnötigen Aufwand zu reduzieren, fordert die ESMA die nationalen zuständigen Behörden auf, einen verhältnismäßigen Aufsichtsansatz zu verfolgen. Dazu gehört, während der Übergangsphase den Dialog mit den Unternehmen zu fördern, anstatt Durchsetzungsmaßnahmen Vorrang einzuräumen, unbeschadet von Fällen, in denen eindeutige Verstöße oder missbräuchliche Verkaufspraktiken vorliegen.

Die ESMA wird die Ergebnisse dieser Arbeit bei künftigen Aktualisierungen der delegierten Rechtsakte der MiFID II zu Nachhaltigkeit und der entsprechenden ESMA-Leitlinien berücksichtigen, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und eine einheitlichere und wirksamere Anwendung zu fördern.


ESMA – Harmonisierter Ansatz und Zwischenbericht zur Vereinfachung der aufsichtlichen Fonds- und Transaktionsberichterstattung

Die ESMA hat Anfang Mai 2026 einen harmonisierten Ansatz für die Meldung von Fondsdaten vorgestellt und gleichzeitig im Rahmen eines Zwischenberichts den Weg zu einer vereinfachten und effizienteren Transaktionsberichterstattung auf den europäischen Märkten dargelegt. Die beiden veröffentlichten Berichte sollen als ergänzende Säulen der umfassenden Agenda der ESMA zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands gelten, die bereits im vergangenen Jahr initiiert wurde. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die ESMA im Sommer 2025 sowohl ein Diskussionspapier als auch einen "Call for Evidence", um Rückmeldungen zur möglichen Integration der Fonds- und Transaktionsberichterstattung einzuholen. Die Rückmeldung der Stakeholder sind laut ESMA in die vorliegenden Berichte eingeflossen.

I. Abschlussbericht über die integrierte Erhebung von Fondsdaten

In dem Abschlussbericht legt die ESMA einen harmonisierten Ansatz weg von einer fragmentierten nationalen Berichterstattung hin zu einem gemeinsamen EU-Berichtsrahmen dar, dessen Kernstück eine einheitliche und gemeinsame Berichtsvorlage bildet, die so konzipiert ist, dass sie für unterschiedliche Fondsgrößen und Anlagestrategien verhältnismäßig bleibt und gleichzeitig den aufsichtlichen Anforderungen gerecht wird. Ziel ist es, Doppelarbeit zu reduzieren, die Datenkonsistenz zu verbessern und die Verwertbarkeit der Daten für die Behörden zu erhöhen.

Zur Unterstützung dieses Ansatzes skizziert die ESMA ein hybrides Betriebsmodell, nach dem Datenvalidierung, -speicherung und -analyse auf EU-Ebene organisiert werden, während die Datenerhebung auf nationaler Ebene verbleibt. Durch die Erleichterung des Datenaustauschs zwischen den Behörden wird die zentrale Drehscheibe nicht nur Effizienzgewinne für die Behörden bieten, sondern auch weiter zur Verringerung des Aufwands beitragen, indem doppelte Datenanfragen eingeschränkt werden.

Zu den nächsten Schritten im Bereich der Fondsberichterstattung gehört die Entwicklung von regulatorischen und technischen Durchführungsstandards (RTS, ITS), die im nächsten Jahr vorgelegt werden sollen. Danach werden die neue Vorlage und die übrigen Empfehlungen schrittweise eingeführt, wobei sich die erste Phase auf die Integration der Berichterstattung im Rahmen der AIMFD und der OGAW konzentriert und die zweite Phase den integrierten Rahmen auf andere Berichtspflichten ausweiten würde.

II. Zwischenbericht zur umfassenden Überprüfung der Finanztransaktionsberichterstattung

Auf der Grundlage der Rückmeldungen von mehr als 100 Interessengruppen an der vorangegangenen Konsultation zur Vereinfachung, besseren Integration und Straffung der aufsichtlichen Berichterstattung, an der sich die Bundessparte mit einer umfassenden Stellungnahme beteiligt hat, habe die ESMA in dem Zwischenbericht die wichtigsten Herausforderungen der derzeitigen Melderahmen sowie die vielversprechendsten Ansätze zu deren Bewältigung ermittelt: instrumentenbasierte und beidseitige Vereinfachungen sowie die langfristige Einführung eines "Report-Once"-Rahmens für EMIR, MiFIR und SFTR.

Den meisten Rückmeldungen zufolge stellen überschneidende und inkonsistente Meldepflichten, häufige und nicht aufeinander abgestimmte regulatorische Änderungen, fragmentierte Meldekanäle sowie doppelte Meldungen wesentliche Treiber von Kosten und Komplexität dar.

Angesichts der Notwendigkeit einer gründlichen Kosten-Nutzen-Analyse enthält der Bericht noch keine politischen Empfehlungen. Im Rahmen der nächsten Schritte wird die ESMA den Dialog mit den Marktteilnehmern fortsetzen, unter anderem durch eine öffentliche Anhörung, die am 28.05. stattfinden wird. Die ESMA beabsichtigt, den finalen Bericht mit entsprechenden Empfehlungen bis Juli des Jahres der EU-Kommission vorzulegen und zu veröffentlichen.


ESMA – Konsultation zur Struktur der europäischen Aktienmärkte

Die ESMA hat Anfang Mai einen Aufruf zur Einreichung von Beiträgen veröffentlicht, in dem sie gleichzeitig auch eine datengestützte Analyse der Entwicklung des Handels an den europäischen Aktienmärkten zwischen 2022 und 2025 vorstellt, die auf den Transaktionsmeldedaten gemäß der MiFIR basiert.

Der Bericht dient dazu, den Interessengruppen eine objektive Beschreibung der europäischen Aktienhandelslandschaft zu liefern, die auf den seit 2022 verfügbaren MiFIR-Transaktionsdaten basiert. Mit dieser Veröffentlichung sollen Rückmeldungen von den Interessengruppen zu den festgestellten Trends sowie zur Notwendigkeit eingeholt werden, auf die festgestellten Entwicklungen durch legislative oder regulatorische Maßnahmen zu reagieren.
Die Analyse zeigt, dass die europäischen Aktienmärkte insgesamt weiterhin gut funktionieren:

  • Der Anteil der verfügbaren Liquidität ist mit rund 85 % des gesamten Handelsvolumens stabil geblieben.
  • Auch der Handel über die Börse war relativ stabil und machte im Berichtszeitraum rund 75–80 % des Handelsvolumens aus.

Gleichzeitig stellt die ESMA zwischen 2022 und 2025 einen Rückgang des öffentlichen fortlaufenden Handels fest. Dieser Rückgang wurde durch eine verstärkte Aktivität bei anderen Handelsmechanismen ausgeglichen, vor allem bei Schlussauktionen, häufigen Batch-Auktionen und dem Handel durch systematische Internalisierer (SI). In dem Papier wird zudem untersucht, wie sich die Liquidität auf die verschiedenen Handelsmechanismen in den einzelnen Ländern verteilt, und es werden Stellungnahmen zum Konzept der adressierbaren Liquidität und dessen Behandlung im Rahmen von RTS 1 erbeten, einschließlich möglicher Anpassungen des Rahmens für die Kennzeichnung im Rahmen der Nachhandelstransparenz. Neben dem CfE nutzt die ESMA die Gelegenheit, die Interessengruppen über die Aufhebung der Fragen und Antworten zu informieren, in denen klargestellt wurde, dass periodische Auktionen der Tick-Size-Regelung unterliegen.

Die ESMA wird die Marktentwicklungen weiterhin beobachten und dabei die jüngsten Änderungen der MiFIR berücksichtigen, darunter die Umstellung auf eine einheitliche Volumenobergrenze und die verschärften Transparenzpflichten für Systemrelevante Marktteilnehmer sowie verschiedene Arten von Handelsmechanismen wie Schlussauktionen.


ESA – Joint Annual Report 2025

Der Gemeinsame Ausschuss der ESAs (JC of the ESAs) hat kürzlich seinen Jahresbericht 2025 veröffentlicht, in dem die wichtigsten Prioritäten und Erfolge seiner sektorübergreifenden Arbeit im vergangenen Jahr dargelegt werden. In einem Umfeld, das von erhöhter geopolitischer Unsicherheit, beschleunigter Digitalisierung und raschen Finanzinnovationen geprägt ist, konzentrierten sich die ESAs darauf, robuste, verhältnismäßige und zukunftsorientierte Regulierungsrahmen sicherzustellen.

Die wichtigsten sektorübergreifenden Schwerpunkte im Jahr 2025 waren

  • Verbraucherschutz in zunehmend digitalisierten Finanzmärkten,
    • vor dem Hintergrund von Crypto Assets, Artificial Intelligence, Betrug und Scams im digitalen Zeitalter
  • Stärkung der operativen und Cyber-Resilienz durch die Umsetzung des Digital Operational Resilience Act (DORA),
    • insbesondere die Vorbereitung zur effektiven Überwachung kritischer Drittanbieter (CTPPs) samt Identifizierung von 19 kritischen CTPPs auf Basis der von Finanzunternehmen übermittelten RoI (Register of Information)
  • Verbesserung der Wirksamkeit der Offenlegung im Bereich der nachhaltigen Finanzwirtschaft sowie
  • Verbesserung der sektorübergreifenden Risikobewertung.

Der Gemeinsame Ausschuss trieb zudem eine Reihe weiterer sektorübergreifender Initiativen voran, darunter Maßnahmen zur Verbesserung des EU-Rahmens für Verbriefungen, Fortschritte beim Europäischen zentralen Zugangspunkt (ESAP) sowie die Förderung finanzieller Innovationen durch das Europäische Forum für Innovationsförderer (EFIF). Im Einklang mit den Prioritäten der EU-Kommission leistete der Gemeinsame Ausschuss einen weiteren Beitrag zu den Bemühungen, den EU-Finanzregulierungsrahmen zu vereinfachen und unnötige Komplexität abzubauen, insbesondere in den Bereichen nachhaltige Finanzen sowie verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsprodukte (PRIIPs).

Hintergrund
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein Forum zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EBA, der EIOPA und der ESMA – den drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs). Er koordiniert die Aufsichtstätigkeiten der ESAs im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und trägt dazu bei, kohärente und abgestimmte Aufsichtspraktiken sicherzustellen. Im Jahr 2025 hatte die EIOPA den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses inne und leitete die Koordination von Diskussionen sowie den Informationsaustausch mit europäischen Institutionen, der EU-Kommission und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB).


Recht, Regulierung und Steuern

Eckpunkte Doppelbudget 2027/2028

Soweit derzeit bekannt, sind folgende steuerliche Maßnahmen im Rahmen des Doppelbudgets geplant:

  • Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer mit 24 % ab einem Gewinn von EUR 1.000.000
  • Streichung des Gewinnfreibetrags gemäß § 10 EStG für Investitionen in Wertpapiere:
  • Einführung eines Sachbezugs auf E-Autos im Ausmaß von rund 1/3 des normalen Sachbezugs
  • Verlängerung der Erhöhung der Bankenabgabe (um 3 Jahre)
  • Erhöhung der Immobilienertragsteuer
  • Neues Steuerbetrugsbekämpfungspaket
  • Streichung der Begünstigung für Beiträge zum FLAF für über 60-Jährige
  • Außerordentliche Anhebung der SV-Höchstbemessungsgrundlage
  • Streichung der Home-Office-Pauschale
  • Senkung der Lohnnebenkosten (Senkung des Beitrags zum FLAF) im Ausmaß von einem Prozentpunkt auf 2,7 % ab 2028

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten und wir werden natürlich über weitere Entwicklungen zeitnah berichten und uns weiter einbringen.


Geplante Lohnnebenkostensenkung starkes Signal für mehr Wettbewerbsfähigkeit

Die im internationalen Vergleich sehr hohen Lohnnebenkosten in Österreich sind sowohl für die Wirtschaft als auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Nachteil. Sie bremsen Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und neue Arbeitsplätze. Auswertungen der EcoAustria zeigen, dass jeder Prozentpunkt, um den die Lohnnebenkosten gesenkt werden, 10.000 bis 12.000 Arbeitsplätze bedeutet. Vor diesem Hintergrund ist die angekündigte Senkung der Lohnnebenkosten um einen Prozentpunkt ab 2028 ein wichtiger Schritt zur Entlastung und ein Signal für mehr Wettbewerbsfähigkeit.


Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026

Der Justizausschuss des Nationalrates hat das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerKRÄG 2026) am 12.05.2026 mit den Stimmen der Regierungsparteien beschlossen. Mit dem Gesetzespaket soll insbesondere die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt und das bestehende Verbraucherkreditgesetz durch ein neues Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt werden.

Ziel ist insbesondere eine Anpassung des Verbraucherschutzes an digitale Kredit- und Zahlungsmodelle. Künftig sollen unter anderem auch kurzfristige oder unentgeltliche Finanzierungshilfen sowie "Buy Now, Pay Later"-Modelle vom Anwendungsbereich erfasst werden. Darüber hinaus sieht das Gesetzespaket erweiterte Informationspflichten, strengere Vorgaben zur Kreditwürdigkeitsprüfung sowie neue Regelungen im Zusammenhang mit automatisierter Datenverarbeitung und künstlicher Intelligenz vor.

Zusätzlich sind Maßnahmen zur Vermeidung von Überschuldung vorgesehen. Im Ausschuss wurde insbesondere die stärkere Regulierung digitaler Finanzierungsformen diskutiert. Thematisiert wurden unter anderem mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung sowie Fragen im Zusammenhang mit hohen Sollzinssätzen.

Die Behandlung im Nationalratsplenum ist für den 20. bzw. 21.05.2026 vorgesehen.

Siehe Parlamentskorrespondenz Nr. 420 vom 12.05.2026: Gesetzespaket zu Verbraucher-Kleinkrediten passiert Justizausschuss


Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026

Das Bundesministerium für Justiz hat den Entwurf des Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) veröffentlicht. Mit der EU-Richtlinie 2023/2673 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wurden wesentliche Regelungen der bisherigen Fernfinanzdienstleistungs-Richtlinie – insbesondere zu Informationspflichten und Widerrufsrechten – überarbeitet und in die Verbraucherrechte-Richtlinie integriert.

Die Umsetzung soll künftig im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) erfolgen, während das bestehende Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben werden soll. Am 13.05.2026 wurde die Gesetzesänderung im Ministerrat beschlossen. Die neuen Bestimmungen sollen bereits mit 19.06.2026 in Kraft treten.


FATF - Länderbericht

Der FATF-Länderbericht Österreichs wurde am 30.04.2026 veröffentlicht. Bewertet wurden die Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferationsfinanzierung (AML/CFT/CPF) auf Basis von intensiven Vor-Ort-Prüfungen im Juni/Juli 2025.

Laut dem Bericht hat Österreich deutliche Fortschritte erzielt, insbesondere bei der Transparenz wirtschaftlicher Eigentümer, der Aufsicht über den Finanzsektor und bei Ermittlungen zur Terrorismusfinanzierung. Österreich hat erstmals in einer Kategorie die höchste Bewertung "high" erlangt und verfügt in keiner Kategorie mehr über ein "low"-Rating. Gleichzeitig bestehe weiterhin Verbesserungsbedarf, vor allem bei Ressourcen und operativer Schlagkraft der Finanzmarktaufsicht, Strafverfolgungsbehörden und der Geldwäschemeldestelle (FIU), um komplexe Geldwäsche effektiv zu verfolgen und kriminelle Vermögenswerte ausreichend abzuschöpfen.

Die FATF hat einen Maßnahmenplan mit zentralen Empfehlungen für die nächsten drei Jahre vorgegeben, u. a. zur besseren Analyse von nationalen und grenzüberschreitenden Risiken sowie zur Stärkung der Ermittlungs- und Strafverfolgungskapazitäten. Auf Grundlage der Bewertungen zur Wirksamkeit und technischen Compliance wird Österreich in das "Enhanced Follow-up"-Verfahren eingestuft. Österreich wird der FATF regelmäßig über seine Fortschritte berichten.


20. Sanktionspaket

Am Donnerstag, den 23.04.2026, hat der Rat das 20. Sanktionspaket angenommen. Dieses Paket wurde am 05.02.2026 vorgelegt und enthält neue restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus. Diese neuen Maßnahmen umfassen weitere Listungen von Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die Ausweitung von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und die erstmalige Aktivierung des Instrumentes der Bekämpfung der Umgehung. Zudem enthält das Paket Maßnahmen im Kryptobereich und zielt auch auf Finanzdienstleistungen ab.

Das Paket umfasst 120 zusätzliche Listen, darunter 33 Einzelpersonen und 83 Einrichtungen, was zum Einfrieren von Vermögenswerten und zum Verbot führt, ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und – im Falle von Einzelpersonen – auch zu Reiseverboten. Zusätzlich verhängt die EU auch Sanktionen gegen Oligarchen, Personen, die an der Entführung von Kindern aus der Ukraine beteiligt sind, Propagandisten und Personen, die für die Plünderung des kulturellen Erbes verantwortlich sind.

Außerdem wurden 60 Organisationen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands direkt oder indirekt unterstützen oder an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind, in die Liste aufgenommen.


AMLA – Konsultation zum Entwurf für Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung gem. Art 10 Abs 4 AMLR

Die AMLA hat eine öffentliche Konsultation zum Entwurf für Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung gem. Art 10 Abs 4 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) gestartet. Dieser legt Mindestanforderungen für alle verpflichteten Unternehmen im Finanz- und Nichtfinanzsektor fest, lässt dabei jedoch eine Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Größe, des Geschäftsmodells und des Risikoprofils des Unternehmens zu.

Verpflichtete Unternehmen müssen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in allen ihren Geschäftsbereichen ermitteln. Eine unternehmensweite Risikobewertung ist entscheidend, um das Risiko des Unternehmens zu ermitteln und sicherzustellen, dass es über angemessene AML/CFT-Kontrollen verfügt, so die AMLA. Die Leitlinien sollen die Unternehmen dabei unterstützen, fundierte und risikobasierte Entscheidungen über den Umgang mit ihren spezifischen Risiken zu treffen.


AMLA – Konsultation zum Entwurf RTS zu konzernweiten Anforderungen gem. Art 16 Abs 4 und 17 Abs 3 AMLR

Die AMLA hat eine weitere öffentliche Konsultation zum Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) gemäß Art 16 Abs 4 und Art 17 Abs 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) veröffentlicht. Dieser enthält Mindeststandards für gruppenweite Rahmenwerke zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und präzisiert die Anforderungen an die Gestaltung und Umsetzung konzernweiter Rahmenwerke zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich ihrer Anwendung in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen und in Fällen, in denen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in Drittländern tätig sind.


EMIR: ESMA veröffentlicht Meldevorlagen und Anweisungen zur "Active Account Requirement"

Die ESMA hat am 13.04.2026 die Berichtsvorlagen und technischen Anweisungen zur sogenannten Active Account Requirement (AAR) gemäß EMIR 3 veröffentlicht. Die neuen Vorlagen legen fest, in welcher Form betroffene Unternehmen die erforderlichen Informationen an ihre zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln haben.

Mit der Veröffentlichung verfolgt die ESMA das Ziel, einen harmonisierten und effizienten Meldeprozess innerhalb der EU sicherzustellen und gleichzeitig einheitliche Aufsichtspraktiken zu fördern. Durch standardisierte Templates und klare Vorgaben soll insbesondere die praktische Umsetzung der neuen Anforderungen erleichtert werden.

Die AAR ist Teil der im Rahmen von EMIR 3 beschlossenen Maßnahmen zur Stärkung des EU-Clearingsystems. Die erste Meldung im Zusammenhang mit der AAR wird für den 31.07.2026 erwartet.

Siehe: ESMA releases reporting templates and instructions for the Active Account Requirement


Zahlungsverkehr & Digitalisierung

Digitaler Euro

Nachdem der Rat im Dezember 2025 seine Allgemeine Ausrichtung zum digitalen Euro angenommen hat, beraten sich die Abgeordneten des EU-Parlaments über eine Verhandlungsposition. Ursprünglich war geplant, dass das EU-Parlament im Mai 2026 zur Einführung des digitalen Euro abstimmt. Nun dürften sich die Abstimmungen im Parlament verzögern, sodass die Meinungsbildung bis Juni dauern kann und eine entsprechende Abstimmung im Plenum des Parlaments voraussichtlich erst im Juli stattfinden wird.

Offene bzw. aktuell diskutierte Verhandlungspunkte sind insbesondere das Kompensationsmodell sowie die Höhe von Haltelimits. Die Frage der „Kompensation“ ist in Artikel 17 des von der EU-Kommission vorgelegten Verordnungsentwurfs zur Einführung des digitalen Euro geregelt.

In einem in La Libre Belgique veröffentlichten Gastbeitrag argumentierten Führungskräfte der Rabobank, des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sowie der Confédération Nationale du Crédit Mutuel, dass Intermediäre die Freiheit behalten sollten, entweder die EZB-Anwendung zu nutzen oder den digitalen Euro in eigene Lösungen zu integrieren. Sie warnten zugleich vor der Entwicklung einer separaten Infrastruktur für den digitalen Euro, die sie als wirtschaftlich ineffizient bewerten. Nach ihrer Einschätzung wäre die Wiederverwendung und Weiterentwicklung bestehender Systeme schneller, kostengünstiger und effizienter. Darüber hinaus wird ein maximales Haltelimit von 500 Euro pro Nutzer befürwortet.

Überblick über die bislang bekannten Termine und Meilensteine im Entwicklungsprozess des digitalen Euro:

  • Dezember 2025: Allgemeine Ausrichtung des Rates wurde angenommen.
  • Jänner bis Juni 2026: Die Meinungsbildung im Parlament soll bis Juni 2026 abgeschlossen sein.
  • Bis 14.05.2026: Abgabe der Interessensbekundung bei der EZB zur Teilnahme an den für 2027 geplanten Pilot-Aktivitäten zum digitalen Euro (Aufruf zur Interessenbekundung)
  • Juni – Juli 2026: Es könnte zu einer Abstimmung im ECON (Juni) und anschließend im Plenum des EU-Parlaments (Juli) über die jeweiligen Positionen kommen, sofern sich das Verhandlungsteam bis dahin auf eine gemeinsame Position einigt.
  • Im Juli oder ab September 2026: Trilogverhandlungen mit EU-Parlament, Rat und EU-Kommission werden voraussichtlich nach der Sommerpause aufgenommen.
  • Bis Ende 2026: Das Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2026 eine Trilogeinigung zu erzielen.
  • 1. Quartal 2027: Der Rechtsrahmen soll finalisiert, von den europäischen Ko-Gesetzgebern formell angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.
  • Ab September 2027: Die EZB plant, die Pilotphase im September 2027 für zwölf Monate zu starten. Dabei sollen im kontrollierten Umfeld des Eurosystems vier konkrete Anwendungsfälle mit einem eingeschränkten Kreis an Teilnehmenden (Nutzer:innen, Händler:innen, Zahlungsdienstleister:innen) praktisch ausgetestet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die EU-Gesetzgeber bis Ende 2026 auf die entsprechende Gesetzesgrundlage einigen.
  • Ab 2029: Mögliche Ausgabe eines digitalen Euro.

EZB schließt neue Partnerschaften für den digitalen Euro

Parallel zu den laufenden Verhandlungen im EU-Parlament treibt die EZB die Arbeiten zum digitalen Euro weiter voran und hat im April 2026 neue Partnerschaften geschlossen, um technische Standards für die Abwicklung von Online-Zahlungen zu etablieren. Die Partnerschaften betreffen

  • die European Card Payment Cooperation (ECPC),
  • die Brüsseler Non-Profit-Vereinigung Nexo Standards und
  • die Initiative Berlin Group,

die auf verschiedene Standards und Zahlungsdienste für Händler, Konsumenten und Banken spezialisiert sind.

Bereits im Oktober 2025 wurden Rahmenverträge mit Anbietern der extern ausgeschriebenen Komponenten des digitalen Euro unterzeichnet:


Neue Entwicklungen bei europäischen privatwirtschaftlichen Bezahllösungen

Bekanntlich haben mehrere nationale Zahlungslösungen der Mitgliedstaaten (EPI/WERO mit Bancomat, Bizum, SIBS/MB Way und Vipps MobilePay - Mitglieder der EuroPA Alliance) im Februar 2026 ein Memorandum of Understanding unterzeichnet. Das Ziel ist es, die Vernetzung dieser Lösungen auf europäischer Ebene zu beschleunigen und bis 2027 nahtlose grenzüberschreitende Zahlungen in ganz Europa zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit soll nationale Lösungen vereinen, die derzeit rund 130 Millionen Nutzer:innen zur Verfügung stehen, und damit einen unmittelbaren Mehrwert für Verbraucher:innen sowie grenzüberschreitend tätige Händler schaffen. Bei ihrem Start soll die Initiative 13 europäische Länder umfassen, die zusammen bereits rund 72 % der Bevölkerung der EU und Norwegens abdecken.

Nun haben Bancomat, die EPI und SIBS/MB WAY erfolgreich eine gemeinsame Machbarkeitsstudie (Proof of Concept) zur Interoperabilität ihrer mobilen Zahlungslösungen für grenzüberschreitende Retail-Transaktionen abgeschlossen. Die Ergebnisse zeigen, dass Nutzer:innen der jeweiligen nationalen Zahlungssysteme künftig nahtlos auch im Ausland QR-Code-basierte Person-to-Merchant-Zahlungen (P2M) durchführen und somit grenzüberschreitend bei Händlern der jeweils anderen Lösungen bezahlen können.

Durch den Nachweis der technischen und operativen Durchführbarkeit grenzüberschreitender QR-Code-Zahlungen soll die Machbarkeitsstudie eine solide Grundlage für die umfassendere Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des unterzeichneten MoU schaffen. Ziel ist es, grenzüberschreitende Zahlungen in ganz Europa zu ermöglichen und ein souveränes, paneuropäisches Zahlungsökosystem zu etablieren. Dieses soll auf bestehenden nationalen Infrastrukturen aufbauen und zugleich Innovation sowie Wettbewerb im europäischen Zahlungsverkehr nachhaltig stärken. Damit soll ein europaweites Netzwerk geschaffen werden, das Nutzer:innen und Händler grenzüberschreitend verbindet und eine attraktive Alternative zu internationalen Zahlungssystemen bietet.

Nach ersten grenzüberschreitenden Anwendungen im stationären Handel ist vorgesehen, die Interoperabilität schrittweise auf weitere Anwendungsfälle auszuweiten – insbesondere auf Peer-to-Peer-Zahlungen (P2P) sowie E-Commerce-Lösungen. So wurden in Frankreich die ersten E-Commerce-Transaktionen über Wero durch die Groupe BPCE abgewickelt und der Dienst für Kund:innen der Banque Populaire und der Caisse d’Epargne verfügbar gemacht. Die Groupe BPCE integriert Wero zudem in ihr E-Commerce-Zahlungsangebot für Händler, sodass diese die neue Online-Zahlungsmethode anbieten können. Der Zugang soll Anfang Mai für rund 500.000 Kund:innen freigeschaltet werden, mit dem Ziel, die Funktion im Laufe des Sommers für die gesamte Kundschaft auszurollen. Die neue Wero-Funktion sei vollständig in die Banking-Apps der Banque Populaire und der Caisse d’Epargne integriert und soll die einfache Bezahlung von Online-Einkäufen sowohl über das Smartphone als auch über den Computer ermöglichen.


Payment Services Package (PSD3 und PSR) – Billigung im ECON-Ausschuss

Bekanntlich haben das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission Ende November 2025 eine vorläufige politische Trilogeinigung über das Payment Services Package (PSD3 und PSR) erzielt. Anschließend wurde das Dossier zur Finalisierung in die technischen Trilogsitzungen überführt. Nun haben die Abgeordneten des Wirtschafts- und Währungsausschusses (ECON) des EU-Parlaments in der Sitzung vom 05.05. die erzielte politische Einigung gebilligt.

Die Einigung über die Reform der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD3) wurde von den Abgeordneten mit 55 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 5 Enthaltungen bestätigt, während die Einigung über die Zahlungsdiensteverordnung (PSR) mit 50 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen wurde.

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER) hat den interinstitutionellen Kompromiss zur PSR und PSD3 am 22.04. gebilligt und damit den Weg für die formelle Annahme durch den Rat geebnet.

Nächste Schritte:
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgen die Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments sowie die formelle Annahme durch den Rat; danach können die finalen Gesetzestexte im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und in Kraft treten, was noch vor der Sommerpause erwartet wird.


EBA – Beschluss über die Berichterstattung der nationalen zuständigen Behörden im Rahmen der SEPA-Verordnung

Die EBA hat am 10.04. einen Beschluss veröffentlicht, mit dem die Berichterstattung der nationalen zuständigen Behörden (NCAs) im Rahmen der SEPA-Verordnung harmonisiert wird. Der Beschluss ergänzt die bestehende Durchführungsverordnung der EU-Kommission, wonach alle Zahlungsdienstleister (PSPs) Daten zu Gebühren für Überweisungen und Zahlungskonten sowie zum Anteil der aufgrund von EU-Sanktionen abgelehnten Transaktionen melden müssen. Der Beschluss soll den zweiten Schritt dieses Meldeprozesses – von den NCAs an die EBA und die EU-Kommission – straffen. Der Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung ab Veröffentlichung in Kraft.

Durch die Einführung eines einzigen Meldekanals über die EBA soll der Beschluss den Verwaltungsaufwand für die NCAs verringern und sicherstellen, dass sowohl die EBA als auch die EU-Kommission konsistente, qualitativ hochwertige Daten erhalten. Dies unterstützt die Kommission dabei, zu überwachen, dass die Verbraucher von dem Zugang zu Sofortüberweisungen in der gesamten EU profitieren und dass diese nicht teurer sind als Standardüberweisungen.

Der Beschluss sieht vor, dass die NCAs diese Informationen nun ausschließlich an die EBA melden und die EBA sie anschließend der EU-Kommission zur Verfügung stellt. Der Beschluss stellt zudem klar, dass die NCAs, sofern sie bereits über einen Teil der erforderlichen Daten verfügen, für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten verantwortlich sind, ohne sie erneut bei den Zahlungsdienstleistern einholen zu müssen.

Darüber hinaus ändert der Beschluss den Anhang zum EUCLID-Beschluss der EBA, um diese neue Meldepflicht aufzunehmen.

Rechtsgrundlage:
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der SEPA-Verordnung sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, ihren zuständigen Behörden alle 12 Monate folgende Informationen zu melden:

  • (a) die Höhe der Gebühren für Überweisungen, Sofortüberweisungen und Zahlungskonten;
  • (b) den Anteil der Ablehnungen, getrennt nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen, die auf die Anwendung gezielter finanzieller Restriktionsmaßnahmen zurückzuführen sind.

Artikel 15 Absatz 4 der SEPA-Verordnung schreibt vor, dass "die zuständigen Behörden der Kommission und der EBA die ihnen von den Zahlungsdienstleistern gemäß Absatz 3 gemeldeten Informationen sowie die Informationen über Umfang und Wert der von in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlungsdienstleistern im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres gesendeten Sofortüberweisungen in Euro, sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender Art, zur Verfügung stellen."


Omnibus VII − Rat und Parlament einigen sich auf Vereinfachung und Straffung der Vorschriften des AI Acts

Die Verhandlungsführer des Ratsvorsitzes und des EU-Parlaments haben am 07.05. eine vorläufige Einigung über die Vereinfachung und die Straffung der Vorschriften des AI Acts als Teil des sogenannten "Omnibus VII"-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU erzielt. Das Omnibus VII-Paket umfasst Vorschläge für zwei Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen der EU für den digitalen Bereich und die Umsetzung harmonisierter Vorschriften für KI vereinfacht werden sollen.

Wesentliche Änderungen:

  • Neue verbotene KI-Praktiken:
    • Verbot von KI-Systemen zur Erzeugung von nicht einvernehmlichen sexuellen/intimen Inhalten.
    • Verbot von KI-Systemen zur Erstellung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
  • Neue Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme:
    • Ab 02.12.2027: Regeln gelten für eigenständige Hochrisiko-KI-Systeme.
    • Ab 02.08.2028: Regeln gelten für Hochrisiko-KI-Systeme, die in Produkte integriert sind.
  • Registrierungspflicht für Anbieter von KI-Systemen: Anbieter müssen KI-Systeme in der EU-Datenbank registrieren, auch wenn sie selbst nicht von einem Hochrisikosystem ausgehen.
  • Maßstab der unbedingten Notwendigkeit: Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen bleibt erlaubt, wenn sie unbedingt notwendig ist.
  • KI-Reallabore: Frist für nationale Behörden zur Einrichtung von KI-Reallaboren verlängert bis 02.08.2027.
  • Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte: Übergangsfrist für Transparenzlösungen verkürzt von 6 auf 3 Monate; als neue Frist wurde der 02.12.2026 festgesetzt.
  • Zuständigkeiten des KI-Büros:
    • KI-Büro überwacht Systeme auf Basis allgemeiner KI-Modelle, wenn Modell und System vom selben Anbieter stammen.
    • Ausnahmen: Nationale Behörden bleiben zuständig, z. B. Strafverfolgung, Grenzschutz, Justiz und Finanzinstitute.
  • Industrielle KI und sektorspezifische Regeln:
    • Mechanismus geschaffen, um Überschneidungen zwischen KI-Verordnung und branchenspezifischen Vorschriften zu vermeiden.
    • Betroffene Bereiche: Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge, Maschinen, Wasserfahrzeuge usw.
  • Maschinenverordnung wird von der direkten Anwendung der KI-Verordnung ausgenommen. Die Kommission darf ergänzende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für KI-Systeme festlegen. Damit könnten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Bezug auf KI-Systeme hinzugefügt werden, die gemäß der KI-Verordnung als hochriskant eingestuft sind.
  • Unterstützung für Betreiber: Die Kommission soll Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen, für die sektorale Harmonisierungsrechtsvorschriften gelten, unterstützen, damit der Umsetzungsaufwand möglichst gering bleibt.

Nächste Schritte:
Die erzielte vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom EU-Parlament gebilligt werden, bevor sie einer rechtlich-sprachlichen Überprüfung unterzogen wird, mit dem Ziel, dass der Gesetzgebungsakt in den kommenden Wochen formell von den beiden Gesetzgebern angenommen wird.


Versicherungen, Pensions- und Vorsorgekassen

Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die betriebliche Altersvorsorge als Ergänzung zur staatlichen Pension umfassend zu reformieren und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich attraktiver zu gestalten.

Mit der nunmehr in Begutachtung befindlichen Novelle sollen Änderungen vorgenommen werden, die mit dem Ministerratsvortrag "Beschäftigung und soziale Absicherung im Alter" im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule) vorgeschlagen wurden.

Dies sind insbesondere:

  • Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG
  • Einführung von Rechtsansprüchen im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV
  • Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) für Beiträge aus der Abfertigung Neu im BMSVG
  • Regelungen zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten im BMSVG
  • Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im BMSVG für die automatische Zusammenführung mehrerer beitragsfreier Konten auf ein aktives Konto bei einer BV-Kasse (Beseitigung der Kontenzersplitterung)
  • Schaffung einer Regelung im BPG, dass die aus Eigenbeiträgen finanzierte Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden kann und einer Abfindungsmöglichkeit im PKVG
  • Nachvollzug der BMSVG-Änderungen im LAG
  • Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz

Sonstige Themen

Europäische Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen angenommen

Die Europäische Kommission hat einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die EU-Wirtschaft vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten zu unterstützen. Der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund der Krise im Nahen Osten (im Folgenden "Befristeter Rahmen") ist ein zielgerichteter und befristeter Rahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise auf einige der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige: Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und energieintensive Industrien.

Der Befristete Rahmen wird bis zum 31.12.2026 gelten. Während dieses Zeitraums wird die Kommission die Entwicklungen im Nahen Osten und der allgemeinen Wirtschaftslage beobachten und Inhalt, Anwendungsbereich und Geltungsdauer des Beihilferahmens im Lichte dieser Entwicklungen fortlaufend überprüfen.

Zu diesem Zweck können Unternehmen, die in der Landwirtschaft, in der Fischerei und im Verkehr tätig sind, in unterschiedlicher Form unterstützt werden. Dazu gehören Beihilfen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Deckung eines Teils der Preissteigerungen bei Kraftstoffen und Düngemitteln und ein vereinfachter Ansatz bei kleinen Beihilfebeträgen.

Im Befristeten Rahmen ist auch eine befristete Anpassung des Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie (CID-Beihilferahmen) vorgesehen, die größere Flexibilität und höhere Beihilfeintensitäten zur Bewältigung von Strompreisspitzen ermöglicht.

Nach dem Rahmen sind folgende Maßnahmen gestattet:

  • In der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Landverkehr (Straße, Schiene und Binnenschifffahrt) und im Kurzstreckenseeverkehr innerhalb der EU können die Mitgliedstaaten bis zu 70 % der Mehrkosten eines Beihilfeempfängers, die sich aus dem krisenbedingten Anstieg der Kraftstoff- und Düngemittelpreise ergeben, ausgleichen. Der Preisanstieg wird von jedem Mitgliedstaat anhand der Differenz zwischen dem relevanten Marktpreis und einem geltenden historischen Referenzpreis ermittelt. Die Gesamtmehrkosten werden dann auf der Grundlage des aktuellen oder jüngsten Vorkrisenverbrauchs des Beihilfeempfängers berechnet.
  • Für diese Sektoren steht eine vereinfachte Option zur Verfügung, damit Empfänger die Beihilfe leichter in Anspruch nehmen können. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die einzelnen Beihilfebeträge auf Elemente wie die Größe und die Art der Tätigkeiten der Beihilfeempfänger, eine allgemeine Schätzung des Kraftstoffverbrauchs in dem jeweiligen Wirtschaftszweig oder andere einschlägige Kennziffern abzustimmen, anstatt dass die Beihilfeempfänger detaillierte Nachweise über ihren tatsächlichen Verbrauch vorlegen müssen. Im Rahmen dieser Option kann jeder Empfänger bis zu 50 000 EUR erhalten.
  • In energieintensiven Industrien, die im Rahmen befristeter Strompreisentlastungsregelungen nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens beihilfefähig sind, kann die Beihilfeintensität für die Stromkosten des beihilfefähigen Verbrauchs von 50 % auf bis zu 70 % erhöht werden. Damit können bis zu 50 % des Gesamtverbrauchs des Empfängers gedeckt werden. Dafür sind keine zusätzlichen Investitionen in die Dekarbonisierung erforderlich. Eine Kumulierung mit Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für EHS-Beihilfen gewährt werden, ist für bis zu 50 % des nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens gewährten Beihilfebetrags möglich.

Maßnahmen auf der Grundlage des Befristeten Rahmens müssen bei der Kommission angemeldet werden. Der Rahmen sieht ein schnelles Genehmigungsverfahren vor.
Die Kommission ist bereit, fallweise und unter bestimmten Bedingungen befristete Maßnahmen zu prüfen, wie etwa eine Subventionierung der Brennstoffkosten für die Stromerzeugung aus Erdgas, um die Gesamtstromkosten zu senken.