Gewerberechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für die Anmeldung der Gewerbe im Zuständigkeitsbereich der Bundesinnung Bau
Übersicht zu den Anforderungen
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Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten gewerbe- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen für die Anmeldung verschiedener Gewerbe im Bereich des Bau dar. Sie zeigt die Unterschiede in Berechtigungsumfang, Zugangsvoraussetzungen, Nachweiserfordernissen sowie in den behördlichen Verfahren für die jeweiligen Gewerbearten.
Baumeister
Gewerbeeinteilung iSd GewO
Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO
Berechtigungsumfang (verkürzt)
Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA) sowie Bauführerschaft gemäß der jeweiligen Landesbauordnung; weiters Ausführung jeglicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer
Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe
Allgemeine
- Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO
Besondere
Befähigungsnachweis
Ausschließlich formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:
- § 1 BmstV
- Baumeisterbefähigungsprüfung UND
- Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung
Anmeldung des Gewerbes
Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:
Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Was hat die Anmeldung zu enthalten?
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort
- Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Befähigungsnachweis (siehe unten)
- Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)
Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde
Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde
Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)
Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)
Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid
Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH
Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels
Bescheid
Gewerbeausübung möglich ab
Rechtskraft des Bescheids
Baugewerbetreibender eingeschränkt auf alle ausführende Tätigkeiten
Gewerbeeinteilung iSd GewO
Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO
Berechtigungsumfang (verkürzt)
Ausführung sämtlicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, jedoch nicht zur Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA). Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen.
Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe
Allgemeine
- Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO
Besondere
Befähigungsnachweis
Formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:
- § 2 BmstV
- 6 Jahre fachliche Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ODER
- Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung
ODER
Individueller Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO:
- Nachweis durch individuelle Beweismittel (zB Zeugnisse, Gutachten, Arbeitsnachweise etc) ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen (siehe Broschüre: Berufszugang Baugewerbetreibende)
Anmeldung des Gewerbes
Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:
Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Was hat die Anmeldung zu enthalten?
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort
- Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Befähigungsnachweis (siehe unten)
- Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)
Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde
Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde
Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)
Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)
Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid
Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH
Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels
Bescheid
Gewerbeausübung möglich ab
Rechtskraft des Bescheids
Baugewerbetreibender eingeschränkt auf bestimmte ausführende Tätigkeiten
Gewerbeeinteilung iSd GewO
Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO
Berechtigungsumfang (verkürzt)
Bauspezifische Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)
Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe
Allgemeine
- Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO
Besondere
Befähigungsnachweis
Formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:
- § 2 BmstV
- 6 Jahre fachliche Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ODER
- Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung
ODER
Individueller Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO:
- Nachweis durch individuelle Beweismittel (zB Zeugnisse, Gutachten, Arbeitsnachweise etc) ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen (siehe Broschüre: Berufszugang Baugewerbetreibende)
Anmeldung des Gewerbes
Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:
Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Was hat die Anmeldung zu enthalten?
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort
- Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Befähigungsnachweis (siehe unten)
- Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)
Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde
Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde
Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)
Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)
Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid
Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH
Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels
Bescheid
Gewerbeausübung möglich ab
Rechtskraft des Bescheids
Erdbeweger
Gewerbeeinteilung iSd GewO
Freies Gewerbe iSd § 5 GewO
Berechtigungsumfang (verkürzt)
Durchführung von statisch nicht belangreichen Grab- und Tiefbauarbeiten, wobei Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m jedenfalls als statisch belangreich gelten und daher nicht in den Berechtigungsumfang des Erdbewegers fallen
Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe
Allgemeine
- Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO
Besondere
keine
Befähigungsnachweis
Kein Befähigungsnachweis erforderlich weil freies Gewerbe iSd § 5 GewO
Anmeldung/Anzeige des Gewerbes
Anzeige
Für Anzeige zuständige Behörde
Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Was hat die Anzeige zu enthalten?
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort
- Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde
Keine Prüfung der Zuverlässigkeit
Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)
Keine Säumnisbeschwerde möglich, da kein Anspruch auf Erlassen eines Bescheids
Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid
Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH
Bestätigung der Anzeige mittels
Eintragung ins GISA
Gewerbeausübung möglich ab
Anmeldung des Gewerbes
Eisenbieger
Gewerbeeinteilung iSd GewO
Freies Gewerbe iSd § 5 GewO
Berechtigungsumfang (verkürzt)
Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen
Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe
Allgemeine
- Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
- Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO
Besondere
keine
Befähigungsnachweis
Kein Befähigungsnachweis erforderlich weil freies Gewerbe iSd § 5 GewO
Anmeldung/Anzeige des Gewerbes
Anzeige
Für Anzeige zuständige Behörde
Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Was hat die Anzeige zu enthalten?
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort
- Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
- Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)
Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde
Keine Prüfung der Zuverlässigkeit
Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)
Keine Säumnisbeschwerde möglich, da kein Anspruch auf Erlassen eines Bescheids
Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid
Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH
Bestätigung der Anzeige mittels
Eintragung ins GISA
Gewerbeausübung möglich ab
Anmeldung des Gewerbes