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Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Gewerberechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften für die Anmeldung der Gewerbe im Zuständigkeitsbereich der Bundesinnung Bau

Übersicht zu den Anforderungen

Lesedauer: 6 Minuten

10.12.2025

Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten gewerbe- und verwaltungsrechtlichen Anforderungen für die Anmeldung verschiedener Gewerbe im Bereich des Bau dar. Sie zeigt die Unterschiede in Berechtigungsumfang, Zugangsvoraussetzungen, Nachweiserfordernissen sowie in den behördlichen Verfahren für die jeweiligen Gewerbearten.

Baumeister

Gewerbeeinteilung iSd GewO

Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO

Berechtigungsumfang (verkürzt)

Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA) sowie Bauführerschaft gemäß der jeweiligen Landesbauordnung; weiters Ausführung jeglicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, auch als Generalunternehmer

Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe

Allgemeine

  • Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO

Besondere

Befähigungsnachweis

Ausschließlich formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:

  • § 1 BmstV
    • Baumeisterbefähigungsprüfung UND
    • Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung

Anmeldung des Gewerbes

Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:

Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Was hat die Anmeldung zu enthalten?

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
  • Befähigungsnachweis (siehe unten)
  • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)

Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde

Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde

Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)

Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)

Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid

Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH 

Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels

Bescheid

Gewerbeausübung möglich ab

Rechtskraft des Bescheids

Baugewerbetreibender eingeschränkt auf alle ausführende Tätigkeiten

Gewerbeeinteilung iSd GewO

Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO

Berechtigungsumfang (verkürzt)

Ausführung sämtlicher Bauten und bauspezifischer Arbeiten, jedoch nicht zur Planung, Berechnung, Bauleitung und Bauaufsicht (ÖBA). Die Berechtigung zur Übernahme von Bauführungen gemäß den Landesbauordnungen richtet sich nach den dort normierten Bestimmungen.

Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe 

Allgemeine

  • Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO

Besondere

Befähigungsnachweis

Formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:

  • § 2 BmstV
    • 6 Jahre fachliche Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ODER
    • Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung

ODER

Individueller Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO:

  • Nachweis durch individuelle Beweismittel (zB Zeugnisse, Gutachten, Arbeitsnachweise etc) ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen (siehe Broschüre: Berufszugang Baugewerbetreibende)

Anmeldung des Gewerbes

Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:

Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Was hat die Anmeldung zu enthalten?

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
  • Befähigungsnachweis (siehe unten)
  • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)

Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde

Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde

Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)

Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)

Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid

Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH

Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels

Bescheid

Gewerbeausübung möglich ab

Rechtskraft des Bescheids

Baugewerbetreibender eingeschränkt auf bestimmte ausführende Tätigkeiten

Gewerbeeinteilung iSd GewO

Reglementiertes Gewerbe § 94 Z 5 GewO

Berechtigungsumfang (verkürzt)

Bauspezifische Arbeiten im Rahmen der jeweiligen individuellen Gewerbeberechtigung (siehe Gewerbewortlaut)

Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe 

Allgemeine

  • Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO

Besondere

Befähigungsnachweis

Formeller Befähigungsnachweis iSd § 18 GewO:

  • § 2 BmstV
    • 6 Jahre fachliche Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter ODER
    • Praxiszeiten abhängig von jeweiliger Vor(aus)bildung

ODER

Individueller Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO:

  • Nachweis durch individuelle Beweismittel (zB Zeugnisse, Gutachten, Arbeitsnachweise etc) ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen (siehe Broschüre: Berufszugang Baugewerbetreibende)

Anmeldung des Gewerbes

Für Anmeldung/Anzeige zuständige Behörde:

Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Was hat die Anmeldung zu enthalten?

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
  • Befähigungsnachweis (siehe unten)
  • Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)

Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde

Abfrage von etwaigen Verwaltungsstrafen des Gewerbeanmelders und Erlassen eines Feststellungsbescheids über das Ergebnis der Prüfung binnen 3 Monaten durch die Gewerbebehörde

Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)

Säumnisbeschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht (LVerwG)

Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid

Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH

Bestätigung der Anmeldung/Anzeige mittels

Bescheid

Gewerbeausübung möglich ab

Rechtskraft des Bescheids

Erdbeweger

Gewerbeeinteilung iSd GewO

Freies Gewerbe iSd § 5 GewO

Berechtigungsumfang (verkürzt)

Durchführung von statisch nicht belangreichen Grab- und Tiefbauarbeiten, wobei Erdarbeiten ab einer Tiefe von 1,25m jedenfalls als statisch belangreich gelten und daher nicht in den Berechtigungsumfang des Erdbewegers fallen

Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe

Allgemeine

  • Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO

Besondere

keine

Befähigungsnachweis 

Kein Befähigungsnachweis erforderlich weil freies Gewerbe iSd § 5 GewO

Anmeldung/Anzeige des Gewerbes

Anzeige

Für Anzeige zuständige Behörde

Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Was hat die Anzeige zu enthalten?

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
  •  Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften

Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde

Keine Prüfung der Zuverlässigkeit

Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)

Keine Säumnisbeschwerde möglich, da kein Anspruch auf Erlassen eines Bescheids

Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid

Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH

Bestätigung der Anzeige mittels

Eintragung ins GISA

Gewerbeausübung möglich ab

Anmeldung des Gewerbes

Eisenbieger

Gewerbeeinteilung iSd GewO

Freies Gewerbe iSd § 5 GewO

Berechtigungsumfang (verkürzt)

Schneiden, Biegen und Flechten von Baueisen, unter Ausschluss aller statisch belangreichen Konstruktionen sowie aller Arbeiten auf Baustellen

Zugangsvoraussetzungen zum Gewerbe

Allgemeine

  • Eigenberechtigung gemäß § 8 GewO (Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes gemäß § 13 GewO

Besondere

keine

Befähigungsnachweis

Kein Befähigungsnachweis erforderlich weil freies Gewerbe iSd § 5 GewO

Anmeldung/Anzeige des Gewerbes

Anzeige

Für Anzeige zuständige Behörde

Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) in deren Sprengel der Betrieb seinen Sitz hat bzw haben soll;
Einzubringen per Post, Telefax, E-Mail, über die Homepage der Behörde oder über die jeweilige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

Was hat die Anzeige zu enthalten?

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Standort
  • Urkunde, die dem Nachweis über Vor- und Familienname, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit dient (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises)
  •  Firmenbuchauszug bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Versicherungssumme von mind. EUR 1 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen bis EUR 40 Mio pro Jahr) bzw von mind. EUR 5 Mio pro Schadensfall (bei Umsatzerlösen von mehr als EUR 40 Mio pro Jahr)

Prüfung der besonderen Zuverlässigkeit durch die Gewerbebehörde

Keine Prüfung der Zuverlässigkeit

Verletzung der Entscheidungspflicht (= Behörde erlässt binnen 3 Monaten keinen Bescheid)

Keine Säumnisbeschwerde möglich, da kein Anspruch auf Erlassen eines Bescheids

Behörde untersagt nach Prüfung der Voraussetzungen die Ausübung des Gewerbes mittels Bescheid

Beschwerde an zuständiges LVerwG und anschließend Revision an den VwGH bzw Beschwerde an VfGH

Bestätigung der Anzeige mittels

Eintragung ins GISA

Gewerbeausübung möglich ab

Anmeldung des Gewerbes

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