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Person mit dunklen geschlossenen Haaren und kariertem Hemd kniet auf einem Boden und trägt Fliesenkleber für den weiteren Arbeitsschritt des Fliesenverlegens auf
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Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, Bundesinnung

FAQs zur flexiblen Arbeitszeit im Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Mit Geltungsbeginn 01.05.2026 wurde im Kollektivvertrag für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Kermikergewerbe die Möglichkeit der flexiblen Arbeitszeit eingeführt (§ 3B)

Lesedauer: 6 Minuten

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28.04.2026


26 lange Wochen mit insgesamt 156 Zeitguthabenstunden

In 26 „langen“ Wochen können in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen (selbst gewählter Beginn plus maximal 52 Wochen) pro langer Woche 6 Zeitguthabenstunden aufgebaut werden - insgesamt also 156 Zeitguthabenstunden.

Dadurch kann die Normalarbeitszeit in den langen Wochen von 39 Stunden auf bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden.

Welcher Durchrechnungszeitraum kann vereinbart werden?

Es kann ein Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen vereinbart werden, in dem die langen (bis zu 45 Stunden), normalen (39 Stunden) und kurzen (weniger als 39 Stunden → Möglichkeit des Abbaus der Zeitguthabenstunden) festgelegt werden.

Es können auch mehrere kürzere Durchrechnungszeiträume in einem Zeitraum von 52 Wochen vereinbart werden, innerhalb derer die Zeitguthabenstunden (maximal 156 in 52 Wochen) jeweils ausgeglichen werden müssen.

Schriftliche Vereinbarung, schriftliche Änderungen möglich

Die flexible Arbeitszeit muss mit den Mitarbeiter:innen 2 Wochen vor Beginn des (jeweiligen) Durchrechnungszeitraums schriftlich vereinbart werden.

In dieser Vereinbarung muss die Dauer und Lage der Arbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt werden. Im Einvernehmen mit den Mitarbeiter:innen ist eine Änderung dieser Vereinbarung durch schriftliche Einzelvereinbarungen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig.

Wenn im Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet ist, sind die Vereinbarungen der flexiblen Arbeitszeit und jegliche Änderungen mittels Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Die maximale Normalarbeitszeit innerhalb der flexiblen Arbeitszeit beträgt 9 Stunden pro Tag.

Jede Stunde über 9 Stunden ist als Überstunde mit den entsprechenden Zuschlägen abzugelten (Beachtung der maximalen Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden).

Zeitausgleich in ganzen Tagen im Verhältnis 1:1

Die Zeitguthabenstunden sind im Verhältnis 1:1 vorzugsweise in ganzen Tagen abzubauen, ein stundenweiser Abbau ist ebenfalls möglich.

Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Ausgleich des Zeitguthabens nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit.

Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die noch nicht ausgeglichenen Zeitguthabenstunden als Überstunden mit dem entsprechenden Zuschlag abzugelten.

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle

  • der gerechtfertigten Entlassung der Arbeitnehmer:in,
  • der Selbstkündigung der Arbeitnehmer:in 
  • und bei Austritt ohne wichtigen Grund 

mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.

Eine Zeitschuld hat die Arbeitnehmer:in am Ende des Arbeitsverhältnisses im Falle

  • der gerechtfertigten Entlassung der Arbeitnehmer:in,
  • der Selbstkündigung der Arbeitnehmer:in 
  • und bei Austritt ohne wichtigen Grund

zurückzuzahlen.

Achtung

Wichtig!
Voraussetzung zur gültigen Vereinbarung der flexiblen Arbeitszeit ist, dass diese Regelung

  • durch Betriebsvereinbarung bzw.
  • in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich 

mit jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer vereinbart wird.

In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht (Einzelvereinbarung), bedarf diese schriftliche Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kollektivvertragspartner (Wirtschaftskammer Österreich und Gewerkschaft Bau-Holz).

Senden Sie die Vereinbarung (ein Exemplar als Muster für alle Vereinbarungen im Betrieb) an folgende E-Mail-Adressen der Kollektivvertragspartner (Betreff: Vereinbarung Flexible Arbeitszeit HPFK):

Sie erhalten ehestmöglich eine Zustimmung der Kollektivvertragspartner, sofern die Vereinbarung den einschlägigen Rechtsvorschriften (Arbeitszeitgesetz und Kollektivvertrag) entspricht.

Erfolgt binnen 4 Wochen nach Verständigung der Kollektivvertragspartner kein Widerspruch, gilt die Zustimmung ebenfalls als erteilt.

Die Bestimmungen des § 3B Flexible Arbeitszeit gelten vorerst befristet bis 30. April 2028.

FAQs

9 Stunden Normalarbeitszeit, ab der 10. Stunde liegt eine zuschlagspflichtige Überstunde vor.

Grundsätzlich ja, allerdings sind die aufgebauten Stunden im Verhältnis 1:1 auszugleichen, die Überstunden 1:1,5 oder 1:2 (je nach Zeitpunkt des Entstehens).Somit ist es sinnvoll, die jeweiligen Stunden getrennt nach Zeitguthabenstunden flexible Arbeitszeit und Überstunden zu „sammeln“ und beim Abbau auch zu kennzeichnen. Aus nicht ausgeglichenen Zeitguthabenstunden (FlexiStunden) werden auch Überstunden, daher würden dann nicht gekennzeichnete Überstunden mit doppeltem Zuschlag belegt werden.

Die flexible Arbeitszeit muss 2 Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraums schriftlich mit jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter oder mit dem Betriebsrat (wenn vorhanden) vereinbart werden.

Im Einvernehmen mit den Mitarbeiter:innen ist eine Änderung dieser Vereinbarung durch schriftliche Einzelvereinbarungen bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig.

Es muss die Arbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt werden: lange Wochen, kurze Wochen, normale Wochen, Zeitpunkt des Abbaus der Zeitguthabenstunden und jeweils auch die konkrete Arbeitszeit an den einzelnen Tagen. Schriftliche Änderungen sind bis zum letzten Arbeitstag vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche zulässig

Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitszeit für Jugendliche maximal 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden pro Woche betragen darf.

Ab dem Überschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden, also ab der 40. Stunde (außer es wurde eine Ausdehnung auf 40 Stunden gemäß § 2A KV vereinbart), jedenfalls ab der 41. Stunde.

Im Krankheitsfalls gilt das Ausfallsprinzip, daher gelten die Stunden als gearbeitet, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an dem entsprechenden Tag ohne Krankheitsfall gearbeitet hätte.

In die Mustervereinbarung für die flexible Arbeitszeit wurde akkordiert mit der Gewerkschaft Bau-Holz folgender Passus aufgenommen: Wochen, für die einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Urlaub vereinbart wurde, gelten als „normale“ Wochen (= Normalarbeitszeit 39 Stunden pro Woche). Sollte die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daher in einer Woche, die ursprünglich nicht als Urlaubswoche vereinbart wurde, Urlaub beantragen, muss die Vereinbarung nicht geändert werden, sondern gilt diese Woche als mit 39 Stunden vereinbart.

Das Modell der flexiblen Arbeitszeit kann auch für Mitarbeiter:innen in Teilzeit angewendet werden. Abweichend von § 19d Abs. 3ff AZG gelten für Arbeitnehmer:innen in Teilzeit beim Auf- und Abbau von Zeitguthabenstunden die Bedingung des Abbaus der Zeitguthabenstunden 1:1 binnen 3 Monaten nicht, sondern gelten die flexibleren Regelungen des § 3B des Kollektivvertrags für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe.

Beispiele (nicht abschließend):

  • Variante 1: Es wird lang-kurz gearbeitet, alle geraden Wochen 45 Stunden, Montag bis Freitag 9 Stunden, alle ungeraden Wochen 33 Stunden, Montag 9 Stunden, Dienstag bis Donnerstag 8 Stunden, Freitag frei. Dadurch entstehen 156 Zeitguthabenstunden, die dann in den kurzen Wochen wieder ausgeglichen werden.
  • Variante 2: Alle 26 langen Wochen werden hintereinander gearbeitet, dadurch entstehen 156 Zeitguthabenstunden, die dann z.B. am Stück in 4 Wochen oder in mehreren kurzen Wochen abgebaut werden.
  • Variante 3: Es werden einzelne, kürzere Durchrechnungszeiträume vereinbart, innerhalb derer die jeweils aufgebauten Zeitguthabenstunden ausgeglichen werden. Innerhalb von z.B. 2 x 15 Wochen (innerhalb von 52 Wochen) werden jeweils 13 lange Wochen gearbeitet (= 26 lange Wochen) und jeweils 2 Wochen Zeitguthabenstunden abgebaut.


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