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Nahaufnahme vieler verschiedener Bälle in unterschiedlichen Größen und Farben in einem Regal
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Kunsthandwerke, Bundesinnung

Sicherheit von Spielzeug

Neue Regelungen mit 1.1.2026

Lesedauer: 1 Minute

18.12.2025

Im Amtsblatt vom 12. Dezember 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht. Die neuen Regeln zur Spielzeugsicherheit sollen einen besseren Schutz von Kindern bieten. Durch die neuen Vorschriften soll in der EU weniger unsicheres Spielzeug verkauft und Kinder besser vor den von Spielzeug ausgehenden Gefahren geschützt werden. 

Die betreffen unter anderem:

Strengere Anforderungen an Chemikalien (Art. 5 bzw. Anhang II):
Das geltende Verbot krebserzeugender und erbgutverändernder sowie fortpflanzungsgefährdender Stoffe wird auf Chemikalien ausgedehnt, die für Kinder besonders schädlich sind, z.B. Stoffe, die das Hormonsystem (endokrine Disruptoren) oder die Atemwege schädigen, und Chemikalien, die giftig für die Haut und andere Organe sind. Verboten ist künftig auch, absichtlich per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS bzw. Ewigkeitschemikalien) und bestimmte Arten von Bisphenolen zu verwenden. Ein Verbot bzw. Einschränkungen sind außerdem für allergene Duftstoffe in Spielzeug vorgesehen.

Digitaler Produktpass (Art. 19-24 sowie Anhang VI):
Die neuen Vorschriften sollen dank besserer Durchsetzung und effizienterer Zollkontrollen dafür sorgen, dass weniger unsicheres Spielzeug in die EU gelangt. Jedes Spielzeug muss über einen gut sichtbaren digitalen Produktpass verfügen, der beweist, dass es den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht. Der digitale Produktpass soll für bessere Rückverfolgbarkeit von Spielzeug sowie für einfachere und effizientere Marktüberwachung und Zollkontrollen sorgen. Er bietet den Verbrauchern außerdem einfachen Zugang zu Sicherheitsinformationen und Warnhinweisen, beispielsweise mithilfe eines QR-Codes.

Sicherheitsbewertung (Art. 25): 
Bevor Hersteller ein Spielzeug auf den Markt bringen, müssen sie künftig eine Sicherheitsbewertung aller möglichen Risiken durchführen, darunter chemische, physikalische, mechanische und elektrische Gefahren. Bei der Bewertung müssen auch Entflammbarkeit, Hygiene und Radioaktivität des jeweiligen Spielzeugs geprüft werden sowie Aspekte, bei denen Kinder besonders anfällig bzw. schutzbedürftig sind.

Wirtschaftsbeteiligte (Art. 6 und Anhang III) und Online-Shops (Art. 14):
Mit der Verordnung werden die Anforderungen an Wirtschaftsakteure (wie Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister) präzisiert und verschärft. So müssen z.B. die Hersteller Warnhinweise in leicht verständlicher Sprache anbringen, und wenn sich zeigt, dass von einem Spielzeug Gefahr ausgeht, müssen sie Korrekturmaßnahmen ergreifen sowie Marktüberwachungsbehörden und Verbraucherschaft sofort darüber informieren.

Da immer mehr Spielzeug im Internet verkauft und beworben wird, müssen Online-Marktplätze ihre Plattformen so gestalten, dass die Verkäufer die CE-Kennzeichnungen, Sicherheitswarnungen und digitalen Produktpässe von Spielzeug anzeigen können. Spielzeuge, die nicht den Sicherheitsvorschriften entsprechen, gelten nach dem Gesetz über digitale Dienste als „rechtswidrige Inhalte“.

Übergangsbestimmungen

Die neuen Regeln treten am 1.1.2026 in Kraft. Für die Umsetzung der neuen Maßnahmen wird den Mitgliedstaaten und den Betrieben eine Übergangsfrist von viereinhalb Jahren eingeräumt. Das heißt das Spielzeug, das den Vorgaben der Richtlinie 2009/48/EG entspricht, bis 31. Juli 2030 in Verkehr gebracht werden darf. Die Richtlinie 2009/48/EG wird mit 1. August 2030 aufgehoben.

>>weiterführende Informationen der  Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit

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