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Spielwarenhandel

Speichermedienvergütung für „Digitales Spielzeug“

Lesedauer: 7 Minuten

09.04.2024


Die austromechana[1] hat in der letzten Woche eine Information an Spielzeughändler geschickt, dass sie mit Geltung ab 1.2.2024 die aus dem Anhang ersichtlichen Tarife für bestimmte Speichermedien, darunter "Digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher" (in Folge kurz "Digitales Spielzeug"), geltend macht. Konkret wird für Digitales Spielzeug ein Betrag von EUR 3,75 bzw EUR 7,50 pro Stück gefordert, je nachdem ob die Speicherkapazität bis zu 4 GB oder mehr beträgt.

[1] AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft m.b.H.

Worum geht es?

Die austromechana hat damit erstmals einen Tarif für die von ihr geforderte Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG für die Kategorie Digitales Spielzeug offengelegt.

Kurz gesagt ist die Einhebung von Speichermedienvergütung dann vorgesehen, wenn Speichermedien in Österreich in den Verkehr kommen, die insbesondere für Privatkopien geeignet sind – damit soll den Urhebern und anderen Rechteinhabern im Ergebnis ein Ausgleich dafür gezahlt werden, dass in Österreich Privatkopien erlaubt sind. Keine Speichermedienvergütung ist zu zahlen, wenn zu erwarten ist, dass den Rechteinhabern durch solche Kopien nur ein geringfügiger Nachteil entsteht (vgl § 42b Abs 2a UrhG).

Ursprünglich war die (damals noch) "Leerkassettenvergütung" für klassische Leerkassetten vorgesehen. In den letzten Jahr(zehnt)en wurden immer weitere Speichermedien miteinbezogen, wie zum Beispiel Speicher in Mobiltelefonen, Tablets, Computerfestplatten, MP3-Playern und viele andere mehr.

Schuldner der Speichermedienvergütung ist der Erstinverkehrbringer, also das Unternehmen, das erstmals Speichermedien in Österreich in den Verkehr bringt. Allerdings haften die weiteren Handelsstufen als "Bürge & Zahler"[2] – das bedeutet, die austromechana kann Speichermedienvergütung auch von diesen einheben (insgesamt natürlich nur einmal für jedes Produkt). Diese Unternehmen auf nachgelagerter Handelsstufe können dann grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer eine Rückzahlung verlangen – es sei denn, vertraglich wurde etwas anderes vereinbart.

[2] Von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist.

Erstinverkehrbringer müssen darüber hinaus auch nach § 90a Abs 1 UrhG innerhalb von 15 Tagen nach jedem Quartal die Art und Anzahl der von ihnen in Verkehr gebrachten Speichermedien an die austromechana melden.

Zu den neuen Tarifen?

Die zuständigen Gremien haben im letzten Jahr Gesamtvertragsverhandlungen mit der austromechana geführt – dies unter anderem auch in Bezug auf Digitales Spielzeug.
Eine Einigung konnte jedoch nicht gefunden werden, insbesondere weil auch die von der austromechana bereitgestellte "Nutzungsstudie"[3] nicht nachvollziehbar war.

[3] Seit Kurzem auf der Webseite der AKM abrufbar.

Bei den veröffentlichten Tarifen handelt es sich daher weder um mit den Gremien abgestimmte Tarife, noch wurden diese von einer Behörde oder einem Gericht festgelegt – es handelt sich im Wesentlichen um die "Wunschtarife" der austromechana.

Die Gremien vertreten dazu die Ansicht, dass die Tarife zu hoch sind, soweit nicht überhaupt davon auszugehen ist, dass bloß ein geringfügiger Nachteil entsteht – und damit keine Speichermedienvergütung anfällt.

Jedenfalls wäre zunächst aber eine konkretere Definition erforderlich, weil "Digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher" ein breiter Begriff ist und sehr unterschiedliche Produkte mit unterschiedlichen Produkteigenschaften umfassen kann, die durchaus unterschiedliche Nutzungseigenschaften – in Bezug auf Privatkopien – haben können.

Da diesbezüglich aber keine Rechtssicherheit besteht, erwägen die zuständigen Gremien derzeit, ein Schlichtungs- und allenfalls ein Satzungsverfahren einzuleiten, in dem die Tarife festgelegt werden könnten. Bis ein solches Verfahren aber abgeschlossen ist, besteht weiterhin Unsicherheit darüber, wofür und gegebenenfalls in welcher Höhe Speichermedienvergütung zu zahlen ist.

Was sollen/können Sie nun tun?

Es ist zu befürchten, dass die austromechana nach ihrer Tarifbekanntgabe auch Klagen gegen mehrere – oder testweise nur gegen einzelne – Spielwarenhändler erheben wird, falls keine Meldung oder Zahlung erfolgt.  Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:

Schritt 1: Informationsbeschaffung

Zunächst sollten Sie eruieren, ob Sie Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind. Wenn Sie Ihre Produkte von einem Lieferanten im Inland bezogen haben, sind Sie das nicht. Wenn Sie Ihre Produkte von einem Lieferanten im Ausland bezogen haben, könnten Sie als Erstinverkehrbringer zu qualifizieren sein – abschließend geklärt ist dies leider nicht.

Jedenfalls sollten Sie in den Verträgen mit Ihren Lieferanten prüfen, ob darin möglicherweise geregelt ist, wer eine allfällige Speichermedienvergütung abführen soll – und ob ein bestimmtes Prozedere einzuhalten ist. Sie sollten diesbezüglich auch erwägen, direkt Kontakt mit Ihrem Lieferanten aufzunehmen, um zu klären, ob von diesem allenfalls schon Schritte gesetzt wurden.

Kontaktieren Sie auch die austromechana, um nachzufragen, welche Produkte diese konkret als vergütungspflichtig ansieht – dies könnte Ihnen die Meldung erleichtern. 

[4] Information mit dem Lieferanten abstimmen.

Die Gremien werden zwischenzeitlich auch an die austromechana herantreten und die Bereitstellung einer konkreteren Definition von Digitalem Spielzeug bzw von weitergehenden Informationen dazu fordern.

Schritt 2: Meldung

§ 90a Abs 2 UrhG sieht vor, dass vom Erstinverkehrbringer der doppelte Tarif verlangt werden kann, wenn dieser seine quartalsweise Meldepflicht nicht vollständig erfüllt.

Diese Bestimmung ist nach Ansicht der Wirtschaftskammer unionsrechtswidrig. Es liegt jedoch keine österreichische höchstgerichtliche Judikatur vor, die sich mit dieser Frage auseinandersetzt.

Soweit Sie daher Erstinverkehrbringer der jeweiligen Produkte sind, sollten Sie zur Risikominimierung erwägen, die nach § 90a Abs 1 UrhG erforderliche Meldung (Art & Stückzahl) jeweils innerhalb von 15 Tagen nach jedem Quartal (der nächste Termin wäre somit der 15. April) an die austromechana zu schicken. Sie sollten in Ihrer Meldung aber klarstellen, dass die Meldung unpräjudiziell ist – und insbesondere kein Anerkenntnis einer Meldepflicht oder Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ist.

Digitale Spielzeuge, auf deren Speichern es nicht möglich ist, überhaupt vergütungspflichtige (Privat)Kopien zu erstellen, sind jedenfalls nicht vergütungspflichtig – und daher auch nicht meldepflichtig.

Schritt 3: Entscheidung über Zahlung

Schließlich müssen Sie in Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit über die Zahlungspflicht und insbesondere über die Höhe der "angemessenen Vergütung" für Digitale Spielzeuge entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie eine Zahlung leisten – außer es erfolgte ohnehin bereits eine Zahlung an die austromechana durch Ihren Lieferanten.

Es bestehen grundsätzlich die folgenden Handlungsalternativen:

1) Sie zahlen nicht oder weniger als den geforderten Tarif:

In diesem Fall müssen Sie damit rechnen, dass die austromechana Sie auf Zahlung klagt.[5] In dem Verfahren würde dann das Gericht zu prüfen haben, ob die Speichermedienvergütung zu zahlen ist – und welcher Tarif angemessen ist.

Wenn Sie nicht Erstinverkehrbringer sind, sollten Sie im Fall einer Klage Ihrem Lieferanten den Streit verkünden – jedenfalls dann, wenn mit diesem nicht klar vertraglich geregelt ist, dass Sie eine allfällige Speichermedienvergütung abzuführen haben.

[5] Im Falle eines Prozessverlustes müssten Sie auch die Prozesskosten tragen und würden Verzugszinsen anfallen.

2) Sie zahlen den geforderten Tarif vorbehaltlos:

In diesem Fall wird die austromechana keine Zahlungsklage erheben. Eine Rückforderung des gezahlten Betrags oder eines Teils davon, falls sich später herausstellt, dass der Tarif nicht gerechtfertigt war, ist dann allerdings schwierig – die Zahlung könnte nämlich als Anerkenntnis der Zahlungspflicht/Tarifhöhe angesehen werden.

Wenn Sie nicht Erstinverkehrbringer sind, können Sie bei Zahlung an die austromechana von Ihrem Lieferanten Regress fordern, außer sie haben vertraglich mit Ihrem Lieferanten vereinbart, dass Sie eine allfällige Speichermedienvergütung zu tragen haben.[6] Ihr Lieferant könnte sich aber auf den Standpunkt stellen, dass keine Zahlung oder nur ein geringerer Betrag geschuldet war – dann müssten Sie Ihren Lieferanten auf Zahlung klagen (in diesem Verfahren müsste dann vom Gericht auch geklärt werden, ob und in welcher Höhe Sie zur Zahlung an die austromechana verpflichtet waren).

[6] Wenn Sie mit Ihrem Lieferanten vertraglich vereinbart haben, dass dieser eine allfällige Speichermedienvergütung zu tragen hat, sollten Sie prüfen, ob Sie auf vertraglicher Grundlage Regressansprüche haben.

3) Sie zahlen den geforderten Tarif (oder einen niedrigeren Betrag) unter Vorbehalt[7]:

Wenn Sie den geforderten Tarif unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen, können Sie – falls sich später herausstellen sollte, dass keine Vergütung gebührt oder der Tarif überhöht war – innerhalb der Verjährungsfrist eine Rückzahlung fordern. In diesem Fall kann Sie die austromechana nicht auf Zahlung klagen.[8]

Sollten Sie nur einen niedrigeren Betrag unter Vorbehalt zahlen, könnte die austromechana die Differenz einklagen – es gelten diesbezüglich die Ausführungen zu 1) oben.

[7] Ein entsprechender Vorbehalt sollte der austromechana bereits vor, spätestens aber bei der jeweiligen Zahlung mitgeteilt werden. Er könnte etwa lauten: "In Hinblick darauf, dass die Vergütungspflicht von digitalem Spielzeug nach § 42b UrhG dem Grunde und der Höhe nach nicht geklärt ist, behalten wir uns die Rückforderung des bezahlten Betrages vor. Die Zahlung ist kein Anerkenntnis einer Vergütungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach."

[8] Die austromechana könnte allerdings eine Feststellungsklage gegen Sie einbringen, in der sie die Feststellung begehrt, dass keine Rückzahlung geschuldet ist.

In Bezug auf einen möglichen Regress bei Ihrem Lieferanten gelten die Ausführungen zu 2) oben.