Artikel Kundenakquise: Geschäftsvermittler - Namhaftmachung - Tippgeber
Lesedauer: 7 Minuten
1 Die Kundenakquise und weitere Bezeichnungen
Fragen:
1.) Was versteht man unter Kundenakquise?
2.) Welche Bezeichnungen sind noch gängig?
3.) Wer ist Tippgeber, Geschäftsvermittler bzw. "Namhaftmacher"?
In den verschiedenen Bundesländern gibt es unterschiedliche Bezeichnungen und Gewerbewortlaute für freie Gewerbe, die letztlich die Kundenakquise für andere Unternehmen zum Ziel haben.
Folgende Bezeichnungen meinen dieselbe Tätigkeit: Tippgeber, Kundenakquisitor, Geschäftsvermittler, "Namhaftmacher" etc. Die Bezeichnung des "Tippgebers" wird eher nur umgangssprachlich gebraucht. Insbesondere bei Anmeldung des Gewerbes ist der Wortlaut aus der "Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe" zu entnehmen. Dort wird die Tätigkeit unter "Namhaftmachung von…" in den entsprechenden Varianten beschrieben (siehe auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus – www.bmwet.gv.at)
2 Tätigkeitsumfang
Fragen:
4.) Welche Tätigkeiten darf ein "Namhaftmacher" ausüben?
5.) Welche Tätigkeiten sind nicht erlaubt?
Die Haupttätigkeit ist entweder, Termine zu vereinbaren oder dem Unternehmen Kontaktdaten mit der Erlaubnis zur Kontaktaufnahme zu übermitteln. Dazu ist es möglich, über den Anbieter zu diskutieren oder dessen Vorteile positiv darzustellen.
Der Geschäftsvermittler ist lediglich zur Feststellung des Interesses am Vertragsabschluss und zur Bekanntgabe von Namen und Kontaktdaten des Interessenten an den Vertragspartner zB Gewerblichen Vermögensberater, Wertpapierunternehmen, Kreditinstitut (ausschließlich Sammlung von Kontaktdaten, keine weiteren Informationen) befugt.
Diese Tätigkeiten umfassen keine Wertpapierdienstleistungen (Beratung und Annahme und Weiterleitung von Finanzinstrumenten) oder sonstige an ein reglementiertes Gewerbe gebundene Tätigkeiten (Beratung und/oder Vermittlung von Versicherungen, Veranlagungen, Finanzierungen). Nicht erlaubt ist die konkrete Vorbereitungshandlung eines Eignungstestes oder Angemessenheitstestes nach dem WAG 2018 durch Sammlung der hierfür notwendigen Informationen über die finanziellen Verhältnisse.
Folgende Finanzdienstleistungstätigkeiten sind daher insbesondere nicht erlaubt (demonstrative Liste):
- Jegliche Tätigkeiten, die reglementierten oder konzessionierten Unternehmen vorbehalten sind (siehe weiter unten).
- Vorbereitungstätigkeiten zur Kreditvermittlung (siehe weiter unten)
- Die Annahme von Aufträgen über Produkte und Dienstleistungen.
- Die Empfehlung von Produkten und Dienstleistungen.
- Die fachliche Diskussion über Produkte und Dienstleistungen.
- Die Überprüfung der bestehenden Produkte und Dienstleistungen der Kunden.
- Der Vergleich verschiedener Produkte/Konditionen.
Nicht im Gewerbeumfang enthalten, jedoch nicht verboten, ist die Begleitung eines befugten Gewerbetreibenden zu Lernzwecken. Der Lernprozess beinhaltet jedoch selbst keine Beratung oder sonstige hier als nicht erlaubte Tätigkeiten umfasste Dienstleistungen. Möglich ist daher nur ein "Zusehen" und "Zuhören" bei der Tätigkeit des Befugten.
3 Abgrenzung der Tätigkeit
Fragen:
6.) Wann handelt es sich um eine andere (gewerberechtliche) Tätigkeit?
7.) Abgrenzung zu Gewerblicher Vermögensberatung, Kreditvermittlung?
Tätigkeiten, die reglementierten oder konzessionierten Unternehmen vorbehalten sind, dürfen nicht von Tippgebern ausgeübt werden.
Die nicht erlaubten konzessionierten und reglementierten Dienstleistungen sind umfassend formuliert und erfassen auch Vorbereitungshandlungen und Ähnliches. Es folgt eine Zusammenfassung von relevanten reglementierten und konzessionierten Tätigkeiten und deren Leistungsbeschreibung:
3.1 Beratung und Annahme und Weiterleitung von Finanzinstrumenten
Die Beratung und Annahme und Weiterleitung von Finanzinstrumenten ist konzessionierten Wertpapierdienstleistern im Sinne des WAG 2018 vorbehalten.
Die "Anlageberatung" definiert sich nach WAG 2018 wie folgt: "die Abgabe persönlicher Empfehlungen […] über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung".1
Die "persönliche Empfehlung"2 wird wie folgt beschrieben: "Für die Zwecke der Definition von "Anlageberatung" […] gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist. Diese Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein, und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird:
a) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments
b) Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments. Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit abgegeben wird."
Bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist zusätzlich zu beachten, dass die Erbringung durch Nichtbefugte gemäß § 94 WAG 2018 eine Verwaltungsübertretung bewirkt und von der FMA mit einer hohen Geldstrafe zu bestrafen ist (bis zu 5 Mio Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt).
1 § 1 Z 3 lit e WAG 2018.
2 Art 9 Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
3.2 Beratung und Annahme und Weiterleitung von Kryptowerten
Die gewerblich erbrachte Beratung zu Kryptowerten stellt eine zulassungspflichtige Dienstleistung dar. Die Beratung zu Kryptowerten gemäß Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) entspricht in ihren grundlegenden Aspekten dem bekannten Konzept der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente (MiFID II). Ihre Definition ist jedoch weiter gefasst und umfasst daher auch zusätzliche Tätigkeiten, die über die reine Beratungsleistung in Bezug auf den betroffenen Vermögenswert hinausgehen. Folgende Unterschiede bestehen vor diesem Hintergrund3:
| Begriff | Beratung zu Kryptowerten | Anlageberatung |
|---|---|---|
| Definition | "das Angebot oder die Abgabe personalisierter Empfehlungen an Kunden oder die Vereinbarung der Abgabe solcher Empfehlungen auf Ersuchen des Kunden oder auf Initiative der die Beratung leistenden Anbieters von KryptowerteDienstleistungen hinsichtlich eines oder mehrerer Geschäfte auf Kryptowerte oder die Nutzung von KryptowerteDienstleistungen" | "die Abgabe personalisierter Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen" |
| Handlungen | 1) das Angebot einer personalisierten Empfehlung 2) die Vereinbarung der Abgabe einer personalisierten Empfehlung 3) die Abgabe einer personalisierten Empfehlung | die Abgabe einer personalisierten Empfehlung |
| Initiative | 1) auf Ersuchen des Kunden 2) auf Initiative des die Beratung leistenden Anbieters von Kryptowerte Dienstleistungen | 1) auf Aufforderung des Kunden 2) auf Initiative der Wertpapierfirma |
| Beratungsprodukte | ines oder mehrere Geschäfte in Bezug auf Kryptowerte | ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten |
3 Nähere Informationen sind unter FMA (Hrsg), Spezifische Aspekte von Kryptowerte-Dienstleistungen https://www.fma.gv.at/querschnittsthemen/markets-in-crypto-assets-regulation-micar/casp-spezifische-aspekte-von-kryptowerte-dienstleistungen/ (Stand 21.10.2024) einsehbar.
3.3 Versicherungsvermittlung
Die Vermittlung von Versicherungen ist Versicherungsvermittlern und Gewerblichen Vermögensberatern im Umfang der Lebens- und Unfallversicherungen vorbehalten. Die Vermittlung von Versicherungen definiert sich nach § 137 Abs. 1 GewO 1994 wie folgt: "Bei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall."
3.4 Veranlagungsvermittlung
Die Vermittlung von sonstigen Veranlagungen ist Gewerblichen Vermögensberatern nach § 136a GewO 1994 vorbehalten. Die Vermittlung beinhaltet analog zur Vermittlung von Versicherungen das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen oder Empfehlen von Veranlagungen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung.
3.5 Kreditvermittlung
Grundsätzlich ist die Kreditvermittlung ein Bankgeschäft.4 Innerhalb der Gewerbeordnung sind jedoch zwei Berufsgruppen zur Vermittlung von Krediten in unterschiedlichem Ausmaß befugt:
- Gewerbliche Vermögensberater für Personal- und Hypothekarkredite sowie
Finanzierungen - Immobilientreuhänder/Immobilienmakler nur für Hypothekarkredite.
Die Kreditvermittlung5 umfasst folgenden Tätigkeitsbereich:
- Kreditverträge vorstellen oder anbieten
- bei anderen Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten beim Abschluss von Kreditverträgen behilflich sein
- für den Kreditgeber Kreditverträge abschließen
- bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handeln
Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt. Für die bloße "Namhaftmachung" ist keine Gewerbeberechtigung als gewerblicher Vermögensberater oder Immobilienmakler notwendig. Die "Namhaftmachung" umfasst lediglich die Benennung eines Kreditgebers oder interessierter Kreditnehmer an einen Kreditgeber.
Jede Datenerfassung, die über Namen und Kontaktdaten des Interessenten hinausgeht, fällt daher unter andere vorvertragliche administrative Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen und benötigt daher die Gewerbeberechtigung für die Gewerbliche Vermögensberatung (oder Immobilientreuhänder/Immobilienmakler).
4 § 1 Z 3 iVm Z 18 BWG.
5 § 136e GewO 1994.
4 Option: Nebenrecht
Fragen:
8.) Was ist ein Nebenrecht?
9.) Wenn ich bereits eine Gewerbeberechtigung habe, muss ich die Namhaftmachung extra
anmelden?
Wenn jemand bereits eine (andere) Gewerbeberechtigung besitzt, ist es erlaubt, Tätigkeiten,
die eigentlich zu einem anderen Gewerbe gehören, wie z.B. die Kundenakquise, ohne zusätzliche
Voraussetzungen auszuführen, wenn der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des
Betriebes erhalten bleiben. Diese Erweiterung des ursprünglichen Betätigungsfeldes nennt man
Nebenrecht.6
Dabei dürfen Gewerbetreibende Leistungen anderer freier Gewerbe insoweit erbringen, als diese
die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen
insgesamt bis zu 30 % des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes
nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter
Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch
den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten
eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 % der gesamten Leistung
ausmachen.
Zu beachten ist, dass sich diese Regelung nur auf Tätigkeiten bezieht, die der Gewerbeordnung
unterliegen. Sind Tätigkeiten beispielsweise (FMA-)konzessionspflichtig – da diese ein
Bankgeschäft, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Kryptowerte-Dienstleistung darstellen, so
ist dieses Nebenrecht nicht anwendbar.
6 § 32 GewO 1994.
5 Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Fragen:
10.) Wie ist die Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich zu werten?
Näheres zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der beschriebenen Tätigkeit siehe im Artikel auf www.wko.at/wissensdatenbank unter dem Stichwort "Umsatzsteuer".
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