E-Geldgesetz und E-Geld-Institute
Lesedauer: 11 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "E-Geldgesetz und E-Geld-Institute" behandelt folgende Fragen:
- Auf welcher europarechtlichen Grundlage basiert das E-Geldgesetz 2010?
- Was ist das Ziel des E-Geldgesetz 2010?
- Was regelt das E-Geldgesetz 2010?
- Was versteht man unter E-Geld?
- Wer darf E-Geld ausgeben?
- Wen oder was bezeichnet man als "E-Geld-Institut"?
- Welcher Voraussetzungen bedarf es, um als E-Geld-Institut tätig werden zu können?
- Was sind die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen für den Erwerb einer Konzession als E-Geldinstitut?
- Kann eine GmbH ein E-Geldinstitut sein? Ein Verein?
- Welche Eigenmittelerfordernisse bestehen?
- Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich den Nachweis über die Verfügbarkeit des notwendigen Anfangskapitals zu erbringen?
- Ab welchem Zeitpunkt muss das Geld in der angeforderten Höhe gehalten werden?
- Darf ein E-Geld-Institut auch Zahlungsdienstleistungen erbringen? In welchem Ausmaß?
- Ist ein E-Geld-Institut berechtigt, Kredite im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld zu gewähren?
- Welche Ausnahmen bestehen im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bei E-Geld-Instituten?
- Was versteht man unter einem "begrenzten Netz"? Was unter "Mobile Payment"?
- Welche Kriterien sprechen für die Abgrenzung zum E-Geld?
- Handelt es sich beim E-Geld um "Einlagen" iSd BWG?
- Darf ein E-Geldinstitut Agenten in Anspruch nehmen? Unter welchen Voraussetzungen?
- Wann darf ein Agent seine Tätigkeit aufnehmen?
- Wer führt das E-Geld-Institutsregister?
1. Das E-Geldgesetz 2010
Fragen:
1. Auf welcher europarechtlichen Grundlage basiert das E-Geldgesetz 2010?
2. Was ist das Ziel des E-Geldgesetz 2010?
3. Was regelt das E-Geldgesetz 2010?
Mit Umsetzung der europäischen E-Geld-Richtlinie 2009/110/EG in das österreichische E-Geldgesetz 20101 gibt es seit dem In-Kraft-Treten am 30.4.2011 neben Kreditinstituten und Zahlungsinstituten weitere von der FMA zu konzessionierenden Zahlungsdienstleister: die E-Geld-Institute.
Ziel der E-Geld-Richtlinie ist es vor allem, die EU-Vorschriften zu elektronischem Geld zu modernisieren und zu vereinheitlichen und die Bestimmungen insbesondere im aufsichtsrechtlichen Bereich der ersten Zahlungsdiensterichtlinie ("PSD I")2 anzupassen. Mittlerweile wurde die E-Geld-Richtlinie wiederum von der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie ("PSD II")3 überholt.
Das E-Geldgesetz 2010 regelt – kurz zusammengefasst - wer zu welchen Bedingungen E-Geld ausgeben darf.
1 Das E-Geldgesetz 2010 hebt das E-Geldgesetz auf, wonach die Tätigkeit nämlich sehr eingeschränkt bis fast unmöglich war.
2 Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.
3 Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt.
2. E-Geld und E-Geld-Emittenten
Fragen:
4. Was versteht man unter E-Geld?
5. Wer darf E-Geld ausgeben?
Unter E-Geld (Elektronisches Geld) versteht man digitales Bargeld, das auf einem elektronischen Gerät oder räumlich entfernt auf einem Server gespeichert ist.4 In Betracht kommen insbesondere die "elektronische Geldbörse" in Form der Zahlungs- oder Chipkarte, aber auch Mobiltelefone oder Online-Zahlungskonten.
Folgende Merkmale sind in der Literatur kennzeichnend für die Qualifikation von E-Geld:5
- Die Speicherung des Geldwertes erfolgt elektronisch oder magnetisch.
- Durch die Speicherung des Geldwertes entsteht eine Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten.
- Das E-Geld dient zur Ausführung eines Zahlungsvorganges.
- Das E-Geld muss Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Grundsätzlich kann ein Betrag in beliebiger Höhe gespeichert werden. Es gibt keine Grenzen, die unter- oder überschritten werden müssen. Jedoch gibt es bei "Kleinbetragszahlungen" erleichterte Kundenindentifikationsmaßnahmen (Geldwäscheprävention).6
4 http://ec.europa.eu/internal_market/payments/emoney/index_de.html
5 Leixner, I.: Zahlungsdienstegesetz mit E-Geldgesetz 2010 (ZaDiG)2 , Kurzkommentar, Wien 2011, E-Geldgesetz § 1 RZ 3.
6 § 40a Abs. 2 Z 1 BWG: Geringere Maßnahmen betreffend die Geldwäscheprävention sind möglich, bei Kunden in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.
3. E-Geld-Institut
Fragen:
6. Wen oder was bezeichnet man als "E-Geld-Institut"?
7. Welcher Voraussetzungen bedarf es, um als E-Geld-Institut tätig werden zu können?
Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person, die zur Ausgabe von E-Geld berechtigt ist.7 Voraussetzung ist daher eine Konzession nach § 3 E-Geldgesetz 2010 oder die Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat (Notifikationsverfahren).8
E-Geld-Institute gelten als Finanzinstitute nach dem BWG.9
E-Geld-Institute sind nicht befugt, Kundengelder zu halten. Daher müssen sie genauso wie Zahlungsinstitute gegebenenfalls Sicherstellungen veranlassen.10
7 § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010.
8 § 9 E-Geldgesetz 2010.
9 § 1 Abs. 2 Z 8 BWG.
10 § 18 ZaDiG 2018, § 12 E-Geldgesetz 2010.
4. Konzessionsrechtliche Voraussetzungen
Fragen:
8. Was sind die allgemeinen Konzessionsvoraussetzungen für den Erwerb einer Konzession
als E-Geldinstitut?
9. Kann eine GmbH ein E-Geldinstitut sein? Ein Verein?
10. Welche Eigenmittelerfordernisse bestehen?
11. Welche Möglichkeiten gibt es grundsätzlich den Nachweis über die Verfügbarkeit des
notwendigen Anfangskapitals zu erbringen?
12. Ab welchem Zeitpunkt muss das Geld in der angeforderten Höhe gehalten werden?
4.1. Allgemeine Voraussetzungen
Die Konzession ist im Wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen schriftlich per Bescheid zu erteilen:11
- Das Unternehmen darf nur in Form einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH sowie einer Societas Europaea) oder Genossenschaft geführt werden.
- Sitz und Hauptverwaltung müssen sich im Inland befinden.
- Es müssen eine klare Organisationsstruktur, wirksame Risikomanagementverfahren und Rechnungslegungsverfahren gewährleistet sein (Geldwäscheprävention, Schutz der Kundengelder).
- Es dürfen keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Aktionäre oder Gesellschafter vorliegen.
- Es muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung möglich sein.
- Das Anfangskapital muss frei von Belastungen sein.
- Es müssen Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Kunden ergriffen werden.
- Auch die Geschäftsleitung muss besondere Erfordernisse erfüllen. So darf kein gesetzlicher Ausschließungsgrund12 vorliegen oder über das Vermögen ein Konkurs eröffnet worden sein. Weiters muss der Geschäftsleiter über ordentliche wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und fachlich geeignet sein. Mindestens ein Geschäftsleiter muss den Lebensmittelpunkt seiner Interessen in Österreich haben, mindestens einer der deutschen Sprache mächtig sein. Mindestens einer darf keinen anderen Hauptberuf außerhalb des Zahlungsdienste- oder Bankwesen nachgehen.13
11 § 4 E-Geldgesetz 2010 iVm §§ 9f ZaDiG 2018.
12 Hier verweist das Gesetz insbesondere auf die Ausschließungsgründe gem. § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994.
13 Bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen hingegen darf die Geschäftsleitung überhaupt keinen anderen Beruf ausüben.
4.2. Anfangskapital/Eigenmittelerfordernisse
E-Geld-Institute haben ein Anfangskapital von Euro 350.000,00 aufzubringen und dieses Limit laufend auch nicht zu unterschreiten (laufende Eigenkapitalerfordernisse).
Darüber hinaus haben E-Geld-Institute ausreichend Eigenmittel zu halten, die für Zahlungsdienstleistungen nach der im ZaDiG 2018 genannten Methode A, B oder C zu berechnen ist und für die Ausgabe von E-Geld Eigenmittel in Höhe von mindestens 2 % des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufes (Methode D) aufweisen müssen. Die Voraussetzungen sind kumulativ.14
Für den Nachweis über die Verfügbarkeit des notwendigen Anfangskapitals gibt es mehrere Optionen:
- Bankbestätigung: Grundsätzlich erfolgt im Rahmen einer Bargründung der Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Bankbestätigung.15
- Gründungsprüfung: Bei einer Sachgründung muss eine Gründungsprüfung erfolgen, welche den Wert der Sacheinlage bestätigen müsste.16
- Abschluss: Gibt es die Gesellschaft bereits und wird für eine bestehende Gesellschaft zusätzlich die Konzession beantragt, so müsste ein entsprechender Nachweis durch Vorlage und Prüfung der bestehenden Abschlüsse bzw. Zwischenabschluss im Zeitpunkt der Konzessionserlangung erfolgen.
- Habensaldo des Bankkontos: Unter Umständen genügt der FMA aber auch ein Nachweis durch Vorlage eines auf die Gesellschaft lautenden Bankkontos mit dem entsprechenden Habensaldo.
Grundsätzlich muss das Kapital erst ab dem Zeitpunkt der Konzessionserteilung in der geforderten Höhe gehalten werden. Allerdings ist zu beachten, dass die FMA den Nachweis bereits davor benötigt, um überhaupt erst die Konzession freizugeben.
14 Näheres zu den Eigenmittelerfordernissen siehe Leixner, I: ZaDiG mit E-Geldgesetz 2010, E-Geldgesetz 2010 § 11 RZ 1 ff.
15 Näheres siehe § 10 GmbH-Gesetz (GmbHG).
16 Zum Gründungsbericht bzw. Gründungsprüfung siehe auch §§ 24ff Aktiengesetz (AktG).
4.3. Konzessionsverfahren
Das Konzessionsverfahren beginnt mit dem Konzessionsantrag über den innerhalb von drei Monaten entschieden wird. Vor dem Konzessionsantrag ist es ratsam, diesen mit der Finanzmarktaufsicht zu besprechen, um vorab abzuklären, welcher Konzessionsumfang benötigt wird. Im Konzessionsverfahren findet ein Hearing statt, in dem die Geschäftsleitererfordernisse überprüft werden.
5. Nebendienstleistungen
Fragen:
13. Darf ein E-Geld-Institut auch Zahlungsdienstleistungen erbringen? In welchem Ausmaß?
14.Ist ein E-Geld-Institut berechtigt, Kredite im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld
zu gewähren?
E-Geld-Institute sind zu folgenden Nebendienstleistungen berechtigt:
a) Zahlungsdienstleistungen im Sinne des ZaDiG 2018 (auch unabhängig von der Ausgabe von E-Geld möglich)
b) Eingeschränkte Kreditgewährung nur im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten
c) Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen stehen (z.B. Verwahrungsleistungen, Leistungen zur Sicherstellung des Datenschutzes)
d) Betrieb von Zahlungssystemen
e) Sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit der Ausgabe von EGeld stehen (z.B. Telekommunikationsdienst oder Verkauf von Zeitschriften)
Zahlungsdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 sind:
- Ein- und Auszahlungsgeschäfte17
- Zahlungsgeschäfte18
- Zahlungsgeschäfte mit Kreditwährung19
- Zahlungsinstrumentegeschäfte20
- Finanztransfergeschäfte21
- Zahlungsauslösedienste22
- Kontoinformationsdienste23
Wesentlich ist, dass wenn ein E-Geld-Institut auch Zahlungsdienstleistungen erbringt (gleichgültig ob im oder nicht im Zusammenhang mit der E-Geld-Ausgabe), handelt es sich auch um einen Zahlungsdienstleister, welcher die Bestimmungen des ZaDiG 2018 anzuwenden hat.
Voraussetzungen für die Ausübung der Nebendienstleistungen ist die Beantragung im Zusammenhang mit der Konzession. Anderweitig handelt es sich um eine unerlaubte Überschreitung der Konzessionstätigkeit.
17 § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ZaDiG 2018.
18 § 1 Abs. 2 Z 3 ZaDiG 2018.
19 § 1 Abs. 2 Z 4 ZaDiG 2018.
20 § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018.
21 § 1 Abs. 2 Z 6 ZaDiG 2018.
22 § 1 Abs. 2 Z 7 ZaDiG 2018.
23 § 1 Abs. 2 Z 8 ZaDiG 2018.
6. Ausnahmen
Fragen:
15. Welche Ausnahmen bestehen im persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich bei EGeld-Instituten?
16. Was versteht man unter einem "begrenzten Netz"? Was unter "Mobile Payment"?
Nach dem Anwendungsbereich sind persönlich nur die EZB sowie die Zentralbanken der Mitgliedstaaten (OeNB in Österreich) ausgenommen. Sachlich gesehen gibt es lediglich zwei Ausnahmen: jene für "begrenzte Netze" (entspricht § 2 Abs. 3 Z 11 ZaDiG 2018) und jene für "Mobile Payments" (entspricht § 2 Abs. 3 Z 12 ZaDiG 2018).
Unter einem "begrenzten Netz" versteht man den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen in einer gewissen geografischen Reichweite. Dabei gilt: je eingeschränkter der Bereich der Waren oder Dienstleistungen ist, desto weiter kann die geografische Reichweite sein und umgekehrt. Beispiele sind: Gutscheine für Geschäftsketten, Kantinenkarten, Tankstellenkarten,Fahrkarten des öffentlichen Verkehrs, Parktickets, oder z.B. Club-Mitgliedskarten.
Unter "Mobile Payment" versteht man Zahlungsvorgänge, die
- über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden
- dem Zahlungsvorgang eine Vorauszahlung zu Grunde liegt (z.B. Wertkartenmobiltelefon)
- die bezahlte Ware bzw. Dienstleistung direkt an das Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät geliefert
- und auch über dieses Gerät genutzt wird
- sowie der Telekommunikations-, Digital- oder IT-System- oder Netzbetreiber nicht ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen Zahler und Zahlungsempfänger fungiert.
7. Abgrenzung zu Zahlungsdienstleistungen und Bankgeschäften
Fragen:
17. Welche Kriterien sprechen für die Abgrenzung zum E-Geld?
18. Handelt es sich beim E-Geld um "Einlagen" iSd BWG?
Der Begriff des E-Geldes lässt einen weiten Auslegungsspielraum zu. Daher kann es rasch Abgrenzungsschwierigkeiten zu manchen Zahlungsdiensten oder auch Bankgeschäften geben. Es kann daher z.B. eine Überschneidung zum Ein- und Auszahlungsgeschäft nach dem ZaDiG 2018 vorliegen.
Als Kriterien, die für "E-Geld" sprechen, werden in der Literatur folgende genannt:
- Vorauszahlung: beim E-Geld handelt es sich um ein "prepaid-product".
- Ausführung eines Zahlungsvorganges: das E-Geld dient ausschließlich der Ausführung eines Zahlungsvorganges, eine Entgegennahme von Zahlungen auf einem E-Geld-Konto ist nicht möglich
- Keine Personalisierung erforderlich: Ist bei einem Produkt die Personalisierung erforderlich, so wird eher von einem Zahlungsinstrumentegeschäft nach dem ZaDiG 2018 auszugehen sein. Komplett anonymisierte Produkte stellen daher kein Zahlungskonto dar.
Im Zweifel ist bei Abgrenzung zu Zahlungsdienstleistungen eher die weitere Konzession als E-Geld-Institut erforderlich.
Für die Unterscheidung, ob es sich beim E-Geld um eine Einlage iSd BWG handelt, kommt es auf die Zweckverwendung des E-Geld-Emittenten an. Wenn daher z.B. das E-Geld für die Gewährung von Krediten verwendet werden soll, handelt es sich um ein Einlagengeschäft, welches eine Konzession nach dem BWG als Kreditinstitut erfordert. Bei Kreditinstituten, die E-Geld ausgeben, wird das E-Geld aber jedenfalls als Einlage qualifiziert, da das E-Geld dadurch automatisch der Einlagensicherung unterfällt.24
24 Zur zivilrechtlichen Einstufung von E-Geld als "schuldrechtliche Anweisung" oder als "Inhaber-Wertpapier" siehe Leixner, I: ZaDiG mit E-Geldgesetz, E-Geldgesetz § 1 RZ 16.
8. Agenten von E-Geldinstituten
Fragen:
19. Darf ein E-Geldinstitut Agenten in Anspruch nehmen? Unter welchen Voraussetzungen?
20. Wann darf ein Agent seine Tätigkeit aufnehmen?
Ein E-Geldinstitut, welches auch Zahlungsdienstleistungen erbringt, ist nur berechtigt seine Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen.25 Das bedeutet, dass für die Ausgabe von E-Geld keine Agenten in Anspruch genommen werden können. Davon ist die FMA allerdings vorab mittels schriftlicher Anzeige zu informieren. Die Aufnahme der Tätigkeit durch einen Agenten erfolgt erst nach Prüfung und Eintragung ins Zahlungsinstitutsregister. Insofern handelt es sich nicht um eine reine Anzeige- und Informationspflicht. Weitere Informationen dazu befinden sich Artikel zum Zahlungsdienstegesetz 2018.
25 § 15 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 iZm § 22 ZaDiG 2018.
9. E-Geld-Institutsregister
Fragen:
21. Wer führt das E-Geld-Institutsregister?
Die FMA hat über alle E-Geld-Institute ein E-Geld-Institutsregister zu führen. Vor der Eintragung darf ein E-Geld-Institut seine Tätigkeit nicht aufnehmen.
Literaturhinweise:
[1] Weilinger, A. (Hrsg.): Kommentar zum Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)
[2] Leixner, I.: Zahlungsdienstegesetz mit E-Geldgesetz 2010, Kurzkommentar, Wien 2011.
Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.