Eigenkapital und Governance von Wertpapierfirmen gemäß WPFG und IFR
Lesedauer: 38 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "Eigenkapital und Governance von Wertpapierfirmen gemäß WPFG und IFR" behandelt folgende Fragen:
- Wofür steht IFR?
- Was ist das WPFG?
- Wer ist von der IFR und dem WPFG betroffen?
- Sind die Vorschriften auf WPF, Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) oder Alternative Investmentfonds (AIF) anwendbar? Wenn ja, welche?
- Wie viele Klassen von WPF kennen die IFR bzw. das WPFG?
- Was sind die Voraussetzungen bzw. Merkmale der einzelnen Klassen?
- Wie funktioniert der Übergang zwischen Klasse-2- und Klasse-3-WPF?
- Was ist eine Wertpapierfirmengruppe?
- Was ist der Gruppenkapitaltest?
- Wie hoch ist das Anfangskapitalerfordernis?
- Was ist die permanente Mindestkapitalanforderung?
- Wie hoch ist die Eigenmittelanforderung für WPF?
- Was ist die Anforderung für fixe Gemeinkosten?
- Was ist die Anforderung für K-Faktoren?
- Wie haben WPF ihre Eigenmittel zusammenzusetzen?
- Wie hoch ist die Liquiditätsanforderung für WPF?
- Können WPF von der Liquiditätsanforderung ausgenommen werden?
- Welche Informationen haben WPF an die Aufsichtsbehörde zu melden?
- Wie oft hat eine Meldung zu erfolgen?
- Was ist ICAAP?
- Welche Vorgaben hinsichtlich der Unternehmensführung gelten für WPF?
- Welche Vorgaben zur Vergütungspolitik bestehen?
- Welche Ausnahmen bestehen für Klasse 3-WPF?
- Was ist SREP?
- Welche WPF sind vom BaSAG betroffen?
- Welche Konsequenzen drohen WPF, die gegen die IFR oder das WPFG verstoßen?
1. Einleitung
Fragen:
1. Wofür steht IFR?
2. Was ist das WPFG?
Der europäische Gesetzgeber hat seit 2017 an neuen Aufsichtsanforderungen (insbesondere Eigenkapitalvorschriften) für Wertpapierfirmen (WPF) gearbeitet1 und im Dezember 2019 das Ergebnis in Form einer Verordnung (Investment Firm Regulation - "IFR")2 und einer Richtlinie (Investment Firm Directive – "IFD")3 veröffentlicht.
Eigentlich sollte die IFD bis zum 26.6.2021 in österreichisches Recht umgesetzt werden, geschehen ist dies mit dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) erst mit 1.2.2023. Außerdem sollte die IFR bereits seit 26.6.2021 anwendbar sein. Nachdem in Österreich die FMA jedoch nicht als Aufsichtsbehörde zur Vollziehung der IFR bestimmt wurde, ist diese ebenfalls erst seit dem Inkrafttreten des WPFG mit 1.2.2023 zu vollziehen.4 Ergänzt werden die Vorgaben zur IFR und zum WPFG durch Rechtsakte der Europäischen Kommission, der EBA und ESMA sowie der FMA.
Grund für die verspätete Umsetzung waren Verzögerungen im Laufe des Gesetzgebungsprozess, welche dazu führten, dass der Begutachtungsentwurf zum WPFG erst mit 1.7.20225 veröffentlicht wurde und folglich die Beschlussfassung im Parlament erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen konnte. Aufgrund der doch klaren Vorgaben der IFD verwundert dies zunächst. Zu erklären ist das damit, dass mit dem WPFG auch die Konzessionstatbestände des WAG 2018 erweitert und an das europarechtliche Rahmenwerk angepasst wurden.6 Dadurch entstand ein erhöhter Diskussionsbedarf, da es sich um einen Paradigmenwechsel im österreichischen Kapitalmarktrecht handelt.
Die IFR und das WPFG bilden neben dem WAG 2018 ein robustes gesetzliches Rahmenwerk für österreichische WPF. Die IFR harmonisiert dabei die Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für WPF. Das WPFG komplementiert die IFR, indem beispielsweise Anfangskapitalbestimmungen, Aufsichtsmaßnahmen, Bestimmungen zur internen Risikobewertung und das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren geregelt werden. Die organisatorischen Anforderungen, Wohlverhaltensregeln, Konzessionierung, Transparenz- und Informationspflichten sowie die Anlegerschutzbestimmungen verbleiben hingegen im WAG 2018.7
Ziel des neuen Regelwerks ist es, neue eigene Vorschriften für WPF zu schaffen, die an deren Geschäftsmodell und spezifischen Risiken nach Klassen von WPF angepasst sind.
Dieser Artikel beleuchtet nur die Vorgaben zur IFR und zum WPFG. Die Anforderungen samt Konzessionstatbestände des WAG 2018 an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden in gesonderten Artikeln beschrieben. Zudem werden die Zusammenhänge bei Klasse 1-WPF mit der CRR und dem BWG nicht behandelt.
1 Siehe www.ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/financial-supervision-and-risk-management/managing-risks-banks-and-financial-institutions/prudential-rules-investment-firms_en (Stand 2.1.2023).
2 Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen für Wertpapierfirmen.
3 Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
4 § 56 WPFG; § 71 Abs. 3 Z 2 lit. e WAG 2018; § 2 Abs. 3 Z 23 FMABG.
5 Siehe www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/ME/ME_00215/index.shtml (abgerufen am 11.3.2026).
6 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 1 f.
7 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 1.
2. Rechtsrahmen zur IFR und zum WPFG
2.1. Anwendungsbereich
Fragen:
3. Wer ist von der IFR und dem WPFG betroffen?
4. Sind die Vorschriften auf WPF, Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) oder Alternative Investmentfonds (AIF) anwendbar? Wenn ja, welche?
IFR und WPFG gelten für sämtliche WPF mit Sitz innerhalb der EU, die eine Zulassung gemäß MiFID II besitzen. In Österreich fallen somit alle Unternehmen unter den Anwendungsbereich des neuen Aufsichtsregimes, die eine Konzession als WPF gemäß § 3 WAG 2018 besitzen.
IFR und WPFG gelten nicht für WPDLU. Diese müssen auch nicht die Anfangskapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6 WAG 2018 iVm § 13 WPFG einhalten.8 Diese haben nach § 4 Abs. 5 WAG 2018 nur das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 WAG 2018 abzuschließen.9 In den erläuternden Bemerkungen wird dabei klargestellt, dass es sich um die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zum Anfangskapital handelt.10
Einen Sonderfall stellen AIF dar, die gemäß § 4 Abs. 4 AIFMG eine Zusatzkonzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen besitzen. Für diese gilt gemäß § 4 Abs. 6 erster Satz AIFMG nur § 13 WPFG (Anfangskapitalerfordernis).11
8 § 4 Abs. 2 Z 3 WAG 2018.
9 § 4 Abs. 3 und 5 WAG 2018.
10 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 23 ad § 4 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 WAG 2018.
11 § 4 Abs. 4 und 6 AIFMG iVm § 13 WPFG; Art. 6 Abs. 6 AIFMD iVm Art. 64 IFD iVm Art. 15 MiFID II ist gemäß Art. 9 IFD auf AIF mit Zusatzkonzession anzuwenden; der Verweis auf § 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2018 (Halten von Kundengeldern) in § 4 Abs. 6 AIFMG ist nach dem Hinweis der FMA im Begutachtungsverfahren entfallen (siehe SN Finanzmarktaufsicht ME WPFG 12/SN-215/ME 27 GP 11).
2.2. Klassifizierung der WPF
Fragen:
5. Wie viele Klassen von WPF kennen die IFR bzw. das WPFG?
6. Was sind die Voraussetzungen bzw. Merkmale der einzelnen Klassen?
7. Wie funktioniert der Übergang zwischen Klasse-2- und Klasse-3-WPF?
Das neue Aufsichtsregime unterteilt WPF in drei Klassen:
- Klasse 1: Systemrelevante WPF
- Klasse 2: Andere nicht-systemrelevante WPF, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten
- Klasse 3: Kleine und nicht-verflochtene WPF
2.2.1. Klasse 1-WPF
Klasse-1-WPF sind WPF, die die Dienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 3 ("Handel für eigene Rechnung") und 6 ("Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung") der MiFID II erbringen und deren Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme bestimmte Schwellenwerte überschreitet:
- Beträgt dieser Gesamtwert Euro 30 Milliarden oder mehr, handelt es sich um ein Kreditinstitut (und nicht um eine WPF).12
- Beträgt dieser Gesamtwert Euro 15 Milliarden oder mehr, hat die WPF die Vorschriften der CRR und des BWG anzuwenden.13
- Beträgt dieser Gesamtwert Euro 5 Milliarden oder mehr, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorschriften der CRR unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei Systemrelevanz der WPF) für anwendbar erklären. Auch in diesem Fall hat die WPF die Vorschriften der CRR und des BWG einzuhalten.14 Zur Auslegung ist die delegierte Verordnung (Kom) 2021/2153/EU heranzuziehen.15
Für die Novelle des WAG 2018 im Zusammenhang mit dem WPFG war für die entsprechenden Dienstleistungen eine Konzession als Kreditinstitut erforderlich. Seit 1.2.2023 hat sich das geändert, sodass für die entsprechenden Dienstleistungen eine Konzession als WPF ausreichend ist. Derzeit erfüllt in Österreich keine WPF die Kriterien als Klasse 1-WPF.
12 Art. 62 IFR iVm Art. 4 Abs. 1 Nr 1 CRR.
13 Art. 1 Abs. 2 IFR.
14 § 4 WPFG; Art. 5 IFD.
15 Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2153/EU.
2.2.2. Klasse 2- und Klasse 3-WPF
Für die Abgrenzung zwischen Klasse 2- und Klasse 3-WPF wurden in Art. 12 Abs. 1 IFR bestimmte Schwellenwerte definiert. Dabei gelten als Klasse 3-WPF alle WPF, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) verwaltete Vermögenswerte ("assets under management" - AUM) unter Euro 1,2 Milliarden,
b) bearbeitete Kundenaufträge ("client orders handled" - COH) unter Euro 100 Millionen pro Tag für Tagesgeschäfte oder unter Euro 1 Milliarde pro Tag für Derivate,
c) verwahrte und verwaltete Vermögenswerte ("assets safeguarded and administered" – ASA) gleich 0,
d) gehaltene Kundengelder ("client money held" – CMH) gleich 0,
e) täglicher Handelsstrom ("daily trading flow" – DTF) gleich 0,
f) Handelsbuchpositionen ("net position risk" – NPR) oder clearingpflichtige Positionen ("clearing margin given" - CMG) gleich 0,
g) Ausfall der handelnden Gegenpartei ("trading counterparty default" – TCD) gleich 0,
h) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme von weniger als Euro 100 Millionen und
i) jährliche Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten von weniger als Euro 30 Millionen.16
WPF, die Kundengelder halten oder Handel im eigenen Namen erbringen oder ein Handelsbuch nutzen, können aufgrund dieser Vorgaben zu litera c), d), e), f) und g) nicht als Klasse 3-WPF eingestuft werden. Sonstige WPF müssen darauf achten, dass die Schwellenwerte nach litera a), b), h) und i) nicht überschritten werden.
16 Art. 12 Abs. 1 IFR.
2.2.3. Übergang zwischen Klasse 2 und 3
Die Zugehörigkeit einer WPF zur Klasse 2 oder 3 ist nicht endgültig, sondern kann sich im Laufe der Zeit verändern.
Erfüllt eine Klasse 3-WPF nicht mehr sämtliche Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 IFR, gilt sie mit sofortiger Wirkung als Klasse 2-WPF. Abweichend davon gilt bei Überschreiten der Voraussetzungen gemäß der Buchstaben a), b), h) und i) eine Übergangsfrist von 3 Monaten.17
Die Vorschriften des 4. Abschnitts des WPFG "Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung" sind nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten einzuhalten.18
Erfüllt eine Klasse 2-WPF sämtliche Voraussetzungen gemäß Art. 12 Abs. 1 IFR, hat sie dies unverzüglich der FMA mitzuteilen und gilt nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten als Klasse 3-WPF. Während der Übergangsfrist darf keine Überschreitung der Schwellenwerte eintreten.19
17 Art. 12 Abs. 3 IFR.
18 §§ 15 ff WPFG; Art. 25 Abs. 3 IFD.
19 Art. 12 Abs. 4 IFR.
2.3. Aufsichtliche Konsolidierung, Einhaltung auf Einzelbasis, Ausnahmen
Fragen:
8. Was ist eine Wertpapierfirmengruppe?
9. Was ist der Gruppenkapitaltest?
WPF werden wie Kreditinstitute nicht nur auf Ebene des Einzelinstituts, sondern bei Gruppen von WPF, die in einem Konzernverhältnis zueinanderstehen, auch auf konsolidierter Ebene beaufsichtigt. Damit soll sichergestellt werden, dass auf Gruppenebene genügend Eigenkapital und Liquidität vorhanden ist. Daher werden in Art. 5 bis 8 IFR Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der IFR auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis getroffen. Auf konsolidierter Ebene ist dann das Mutterunternehmen zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet. Dafür sind entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen.20
Im Fall einer Gruppenkonstellation bestehen auch Ausnahmen für die Einhaltung der Vorgaben der IFR und des WPFG auf Einzelbasis (dabei wird zwischen den Liquiditätsvorgaben und den sonstigen Vorgaben gemäß IFR und WPFG unterschieden).22
Es besteht auch die Möglichkeit von der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Art. 7 IFR ausgenommen zu werden, wenn der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 IFR als alternative vereinfachte Berechnungsmethode von der FMA genehmigt wird.23 Dies setzt voraus, dass die Struktur der Wertpapierfirmengruppe einfach ist und keine wesentlichen Risken für die Gruppe, den Kunden oder den Markt bestehen. Zur Erfüllung der Eigenkapitalanforderung muss die Wertpapierfirmengruppe über Eigenmittel verfügen, welche der Summe der Buchwerte aller Beteiligungen an sowie Eventualverbindlichkeiten gegenüber gruppenangehörigen WPF sowie weiterer gruppenangehöriger Unternehmen (bspw. Finanzinstituten) entspricht.24 Die FMA kann aber auch gestatten, einen geringeren Betrag vorzuhalten.25 Gemäß § 36 WPFG muss zudem nachgewiesen werden, dass
- die Kapitalbeziehungen nur aus hartem Kernkapital gemäß Art. 28 CRR bestehen;
- die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 IFR betragen;
- keine Berechtigung zum Handel auf eigene Rechnung, zur Übernahme der Emission oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung vorliegt und keine Kundengelder oder Wertpapiere gehalten werden.26
Die EBA hat noch die Möglichkeit zur Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards.27
20 Art. 7 Abs. 1 IFR.
21 Art. 4 Abs. 1 Z 25 IFR.
22 Siehe Art. 5 f IFR.
23 Art. 8 IFR.
24 Art. 8 Abs. 1 bis 3 IFR.
25 Art. 8 Abs. 4 IFR.
26 § 36 Abs. 1 WPFG.
27 Art. 7 Abs. 5 IFR.
2.4. Kapitalanforderungen
Fragen:
10. Wie hoch ist das Anfangskapitalerfordernis?
11. Was ist die permanente Mindestkapitalanforderung?
12. Wie hoch ist die Eigenmittelanforderung für WPF?
13. Was ist die Anforderung für fixe Gemeinkosten?
14. Was ist die Anforderung für K-Faktoren?
15. Wie haben WPF ihre Eigenmittel zusammenzusetzen?
WPF müssen jederzeit ausreichend Eigenkapital vorhalten. Dies gilt zur Erlangung einer Konzession genauso wie zur Abdeckung laufender Kosten und besonderer Risiken.
Für Klasse 1-WPF ergeben sich die Eigenmittelvorschriften aus der CRR und dem BWG.
Für Klasse 2-WPF ist es der jeweils höhere Wert aus
- permanenter Mindestkapitalanforderung,
- Anforderung für fixe Gemeinkosten (FOR) und
- Anforderung für K-Faktoren.28
Beispiel:
| Risikopositionen einer Klasse 2-WPF | |
|---|---|
| Anfangskapital | Euro 50.000,00 |
| 25 % der fixen Gemeinkosten | Euro 93.000,00 |
| K-Faktoren | Euro 50.000,00 |
Ergebnis: Da die höchste der drei Berechnungsmethoden heranzuziehen ist, muss die Eigenkapitalausstattung Euro 93.000,- betragen.
Für Klasse 3-WPF ist es der jeweils höhere Wert aus
- permanenter Mindestkapitalanforderung und
- Anforderung für fixe Gemeinkosten (FOR).29
Beispiel:
| Risikopositionen einer WPF ohne Portfolioverwaltung | |
|---|---|
| Anfangskapital | Euro 50.000,00 |
| 25 % der fixen Gemeinkosten | Euro 290.000,00 |
Ergebnis: Da die höchste der beiden Berechnungsmethoden heranzuziehen ist, muss die Eigenkapitalausstattung Euro 290.000,- betragen.
28 Art. 11 Abs. 1 IFR.
29 Art. 11 Abs. 2 IFR.
2.4.1. Anfangskapitalerfordernis
Abhängig von der jeweiligen Konzession müssen WPF ein bestimmtes Anfangskapital vorweisen. Gemäß § 3 Abs 6 WAG 2018 iVm § 13 WPFG gelten folgende Anfangskapitalerfordernisse:
- Euro 750.000,- bei Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018);30
- Euro 750.000,- für den Betrieb eines MTF oder OTF, sofern der Berechtigungsumfang den Handel für eigene Rechnung miteinschließt31;
- Euro 75.000,- (statt wie bisher Euro 50.000,-) für die Anlageberatung, Portfolioverwaltung und Annahme und Übermittlung von Aufträgen (§ 1 Z 3 lit. a, c und d WAG 2018) sowie für die Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) und die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018), sofern die WPF keine Kundengelder oder Finanzinstrumente halten darf;32
- Euro 150.000,- in allen anderen Fällen33 (insbesondere wenn Kundengelder oder Finanzinstrumente gehalten werden).
Anders als vor dem Inkrafttreten des WPFG besteht keine Möglichkeit mehr zur Erfüllung des Anfangskapitalerfordernisses durch Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Österreichische WPF können die permanente Mindestkapitalanforderung für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren ab 26.6.2021 auf Euro 50.000,-, vorbehaltlich einer jährlichen Erhöhung um Euro 5.000,- während dieses Zeitraums, beschränken.35
Für den Nachweis über die Verfügbarkeit des notwendigen Anfangskapitals gibt es mehrere Optionen:
- Bankbestätigung: Grundsätzlich erfolgt im Rahmen einer Bargründung der Nachweis durch Vorlage einer entsprechenden Bankbestätigung,36 wobei die FMA zusätzlich eine Erklärung der freien Verfügbarkeit ausreichender Mittel benötigt.
- Gründungsprüfung: Bei einer Sachgründung muss eine Gründungsprüfung erfolgen, welche den Wert der Sacheinlage bestätigt.37
- Abschluss: Gibt es die Gesellschaft bereits und wird für eine bestehende Gesellschaft zusätzlich die Konzession beantragt, so müsste ein entsprechender Nachweis durch Vorlage und Prüfung der bestehenden Abschlüsse bzw. Zwischenabschlüsse im Zeitpunkt der Konzessionserlangung erfolgen.
30 § 13 Z 1 WPFG.
31 § 13 Z 4 WPFG.
32 § 13 Z 2 WPFG.
33 § 13 Z 3 WPFG.
34 Art. 14 IFR.
35 Art. 57 Abs 4 lit. c IFR.
36 Näheres siehe § 10 GmbH-Gesetz (GmbHG).
37 Zum Gründungsbericht bzw. Gründungsprüfung siehe auch §§ 24 ff Aktiengesetz (AktG).
2.4.2. Anforderung für fixe Gemeinkosten ("FOR")
Die Anforderung für fixe Gemeinkosten (fixed overhead requirement – „FOR“) beträgt für alle WPF, unabhängig davon welcher Klasse sie angehören, 25 % der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Dazu sind die Zahlen aus dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zu verwenden.38 Für den Fall, dass eine WPF ihre Geschäftstätigkeit erst seit weniger als einem Jahr ausübt, verwendet sie stattdessen die veranschlagten Gemeinkosten.39
Hinsichtlich der genauen Kostenpunkte ergänzen sich § 1 Z 71 WAG 2018 sowie Art. 13 IFR und die delegVO (Kom) 2022/1455/EU dahingehend, als eine Überleitungsrechnung vorzunehmen ist, um die Ermittlung des in den Meldetemplates vorgesehenen Postens der Gesamtaufwendungen zu belegen. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Art. 1 Abs. 6 delegVO (Kom) 2022/1455/EU um eine demonstrative Aufzählung von Abzugsposten handelt.40
In diesem Kontext ist auch Art. 1 Abs. 5 delegVO (Kom) 2022/1455/EU zu erörtern. Demnach sollen feste Ausgaben von vertraglich gebundenen Vermittlern (vgV), welche nicht bereits im Jahresabschluss berücksichtigt wurden, bei der Berechnung der fixen Gemeinkosten berücksichtigt werden (wobei nur jener Teil zu berücksichtigen ist, welcher der WPF zuzuordnen ist). Soweit eine Aufschlüsselung nicht möglich ist, sind die Gesamtausgaben nach dem Businessplan der WPF zu berechnen.41 Hervorzuheben ist, dass in den RTS zu der delegierten Verordnung angeführt wird, dass die fixen Gemeinkosten des vgV nur zu berücksichtigen sind, wenn diese nicht von der WPF vergütet wurden.42 Sollten die fixen Gemeinkosten somit durch Provisionszahlungen gedeckt sein, sind diese nicht heranzuziehen. Darüber hinaus müssen auch Kosten anfallen, die im Namen der WPF anfallen. Im Regelfall fallen die fixen Kosten des vgV aber im eigenen Namen an (z.B. Stromvertrag) und nicht im Namen des Haftungsdachs. Die Bestimmung ist somit für den österr. Rechtsraum nicht relevant und wohl auf Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten zugeschnitten.
38 Art. 13 Abs. 1 IFR.
39 Art. 13 Abs. 3 IFR.
40 § 1 Z 71 WAG 2018; Art. 13 IFR; delegVO (Kom) 2022/1455/EU.
41 Art. 1 Abs. 5 delegVO (Kom) 2022/1455/EU.
42 EBA/RTS/2020/11 Rz 18.
2.4.3. Anforderung für K-Faktoren
Die Anforderung für K-Faktoren ist nur für Klasse 2-WPF relevant und beläuft sich mindestens auf die Summe folgender Elemente:
K-Faktoren für Kundenrisiken ("Risk-to-Client" – RtC)
K-Faktoren für Marktrisiken ("Risk-to-Market" – RtM)
K-Faktoren für Firmenrisiken ("Risk-to-Firm" – RtF)
Anforderung für K-Faktoren = RtC + RtM + RtF
Für jeden K-Faktor besteht eine eigene Berechnungsmethode.43 Zudem werden in der delegierten Verordnung (Kom) 2022/25/EU die Methoden zur Messung der genannten K-Faktoren festgelegt.44
Für WPF, die weder Kundengelder halten noch Handel im eigenen Namen erbringen und auch kein Handelsbuch nutzen dürfen, sind nur folgende RtC-Faktoren relevant:
- K-AUM
- K-COH
Der K-AUM umfasst sämtliche Vermögenswerte, die eine WPF für ihre Kunden sowohl im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum als auch im Rahmen nicht diskretionärer Vereinbarungen in Form von laufender Anlageberatung verwaltet.45 Dabei sind Vermögenswerte, deren Verwaltung von einem anderen Unternehmen förmlich auf die WPF übertragen wurde, nicht zu berücksichtigen.46 Der K-AUM berechnet sich aus dem gleitenden Durchschnitt des monatlichen Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte, wobei dieser jeweils am letzten Geschäftstag der vorausgegangenen 15 Monate gemessen und in die funktionale Währung der Gesellschaften zum betreffenden Zeitpunkt umgerechnet wird. Die letzten 3 monatlichen Werte bleiben dabei unberücksichtigt. Der K-AUM ist das arithmetische Mittel der verbleibenden 12 monatlichen Werte und ist am ersten Geschäftstags jedes Monats zu berechnen. Der Koeffizient beträgt 0,02 %.47
Der K-COH setzt sich aus dem Wert der Aufträge zusammen, die eine WPF für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch die Ausführung von Aufträgen im Namen des Kunden bearbeitet.48 Ausgenommen sind Geschäfte aus der Anlageberatung und Portfolioverwaltung, für die die WPF bereits K-AUM berechnet.49 Der K-COH berechnet sich aus dem gleitenden Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, wobei dieser an jedem der vorausgegangenen 6 Monate gemessen wird. Die letzten 3 Monate bleiben dabei unberücksichtigt. Der K-COH ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden 3 Monate und ist am ersten Geschäftstags jedes Monats zu berechnen. Der Koeffizient beträgt 0,1 % für Kassageschäfte und 0,01 % für Derivate.
Für WPF der Klasse 2, welche Kundengelder halten, Handel im eigenen Namen erbringen oder ein Handelsbuch nutzen, können zudem folgende K-Faktoren relevant sein:
Kundenrisiko – RtC – Art. 16 ff IFR
- CMH ("gehaltene Kundengelder" - "client money held") bezeichnet "den Betrag der Kundengelder, die eine Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der rechtlichen Vereinbarungen über die Trennung von Vermögenswerten und ungeachtet der nationalen Bilanzierungsvorschriften für von der Wertpapierfirma gehaltene Kundengelder hält." Die näheren Anforderungen zu K-CMH finden sich in Art. 18 IFR.50 In der delegierten Verordnung (Kom) 2022/26/EU wird darüber hinaus der Begriff des getrennten Kontos mit dem Ziel des Schutzes von Kundengeldern bei Ausfall einer WPF präzisiert.51
- ASA ("verwahrte und verwaltete Vermögenswerte" – "assets safeguarded and administered") umschreibt "den Wert der Vermögenswerte, die eine Wertpapierfirma für Kunden verwahrt und verwaltet, unabhängig davon, ob die Vermögenswerte in der eigenen Bilanz der Wertpapierfirma oder auf getrennten Konten bei einem Dritten geführt werden." Die näheren Anforderungen zu K-ASA finden sich in Art. 19 IFR.52
Marktrisiko – RtM – Art. 21 ff IFR
- NPR ("Nettopositionsrisiko") bezeichnet "den Wert der im Handelsbuch einer Wertpapierfirma geführten Geschäfte". Die näheren Anforderungen zu K-NPR finden sich in Art. 22 IFR, wobei zu beachten ist, dass die Berechnung nach
i. dem Standardansatz gemäß CRR,
ii. dem alternativen Standardansatz gemäß CRR oder
iii. einem alternativen internen Modell beruht.53
Sollte ein internes Modell verwendet werden, muss auch § 26 WPFG beachtet werden, wonach vor Genehmigung ein Gutachten der OeNB einzuholen ist. Auch hat die FMA die internen Modelle mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.54 - CMG ("geleisteter Einschuss" - "clearing margin given") definiert "den Betrag des insgesamt von einem Clearingmitglied oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei geforderten Einschusses, wenn Ausführung und Abwicklung von Geschäften einer Wertpapierfirma für eigene Rechnung unter der Verantwortung eines Clearingmitglieds oder einer qualifizierten zentralen Gegenpartei erfolgen." Die näheren Anforderungen zu K-CMG finden sich in Art. 23 IFR.55 In der delegierten Verordnung (Kom) 2022/244/EU werden weitere Details geregelt.56
Firmenrisiko - RtF - Art. 24 ff IFR
- TCD ("Handelsgegenparteiausfallrisiko" - "trading counterparty default") sind "die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma in den in Artikel 25 genannten Instrumenten und Geschäften, die mit dem Risiko eines Ausfalls der Handelsgegenpartei verbunden sind." Die näheren Anforderungen zu K-TCD finden sich in Art. 26 IFR.57
- DTF ("täglicher Handelsstrom" - "daily trading flow") beschreibt "den täglichen Wert der Geschäfte, die eine Wertpapierfirma im Handel für eigene Rechnung oder im Rahmen der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden im eigenen Namen abschließt, davon ausgenommen ist der Wert der Aufträge, die eine Wertpapierfirma für ihre Kunden durch Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen sowie durch Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden bearbeitet und die bereits unter dem Begriff "bearbeitete Kundenaufträge" berücksichtigt werden. Die näheren Anforderungen zu K-DTF finden sich in Art. 33 IFR.58 In der delegierten Verordnung (Kom) 2022/76/EU werden weitere Details geregelt.59
- CON ("Konzentrationsrisiko" - "concentration risk") bezeichnet "die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte überschreitet." Die näheren Anforderungen zu K-CON finden sich in Art. 39 IFR.60
43 Art. 15 IFR.
44 delegVO (Kom) 2022/25/EU; Art. 15 Abs. 5 lit. a IFR.
45 Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 IFR.
46 Art. 17 Abs. 2 IFR.
47 Art. 17 Abs. 1 IFR.
48 Art. 4 Abs. 1 Nr. 30 IFR.
49 Art. 20 Abs. 2 IFR.
50 Art. 4 Abs. 1 Z 28 IFR und Art. 18 IFR.
51 delegVO (Kom) 2022/26/EU; Art. 15 Abs. 5 lit. b IFR.
52 Art. 4 Abs. 1 Z 29 IFR und Art. 19 IFR.
53 Art. 4 Abs. 1 Z 34 IFR und Art. 22 IFR.
54 § 26 Abs. 1 und 2 WPFG.
55 Art. 4 Abs. 1 Z 32 IFR und Art. 23 IFR.
56 delegVO (Kom) 2022/244/EU; Art. 23 Abs 3 IFR.
57 Art. 4 Abs. 1 Z 35 IFR und Art. 26 IFR.
58 Art. 4 Abs. 1 Z 33 IFR und Art. 33 IFR.
59 delegVO (Kom) 2022/76/EU; Art. 15 Abs. 5 lit. c IFR.
60 Art. 4 Abs. 1 Z 31 IFR und Art. 39 IFR.
2.4.4. Zusammensetzung der Eigenmittel
Nach Anwendbarkeit der IFR und des WPFG können die Eigenmittel – in Anlehnung an die Vorschriften der CRR – aus hartem Kernkapital ("Common Equity Tier 1 Capital"), zusätzlichem Kernkapital ("Additional Tier 1 Capital") und Ergänzungskapital ("Tier 2 Capital") bestehen. Im Detail gelten folgende Voraussetzungen:
- mindestens 56 % der Eigenmittel müssen in Form von hartem Kernkapital,
- mindestens 75 % der Eigenmittel müssen in Form von hartem Kernkapital und zusätzlichem Kernkapital und
- die restlichen Eigenmittel können in Form von Ergänzungskapital vorliegen.61
Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Positionen finden sich in Art. 9 IFR.62 Gemäß Art. 9 Abs. 4 IFR führt die EBA zudem eine Liste aller Mitgliedstaaten mit jenen Instrumenten, welche als Eigenmittel verwendet werden dürfen.63
Weiters ist zu beachten, dass − aufgrund der Anwendbarkeit der CRR - Posten für sonstige immaterielle Vermögenswerte, wie bspw. Software, abzuziehen sind.64 Auch sind wesentliche Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche zu berücksichtigen, sofern nicht die Vorgaben gemäß Art. 9 Abs 5 IFR eingehalten werden.65 Für qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors ist Art. 10 IFR einschlägig.66
Klasse 3-WPF, die Instrumente des zusätzlichen Eigenkapitals emittieren, unterliegen in diesem Zusammenhang zusätzlichen Offenlegungsvorschriften.67
61 Art. 9 Abs. 1 IFR.
62 Art. 9 IFR.
63 Art. 9 Abs. 4 IFR.
64 Art 36 Abs. 1 lit b CRR.
65 Art. 9 Abs. 5 IFR; Art. 36 CRR iVm Art. 43 ff CRR.
66 Art. 10 IFR.
67 Art. 46 Abs. 2 IFR.
2.5. Liquiditätsanforderung
Fragen:
16. Wie hoch ist die Liquiditätsanforderung für WPF?
17. Können WPF von der Liquiditätsanforderung ausgenommen werden?
Klasse 2-WPF müssen liquide Aktiva von mindestens 1/3 des FOR halten (= 1/12 der fixen Gemeinkosten des Vorjahres).68 Nähere Erläuterungen zu liquiden Aktiva (insb. welche Vermögenswerte als liquide Aktiva gelten) finden sich in Art. 43 IFR.
Klasse 3-WPF werden mit der Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) von den Liquiditätsanforderungen großteils ausgenommen.69 Diesbezüglich wird zwischen der antragsungebundenen und der antragsgebundenen Ausnahme differenziert:
Antragsungebundene Ausnahme: Sollte eine WPF nur die Anlageberatung, die Portfolioverwaltung oder die Annahme und Übermittlung von Aufträgen erbringen, sind diese WPF jedenfalls von den Liquiditätsanforderungen ausgenommen. Ein Antrag bei der FMA muss nicht gestellt werden.70
Antragsgebundene Ausnahme: Sollte eine WPF die Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden oder die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung vornehmen, handelt es sich dabei zwar um eine ausnahmefähige Wertpapierdienstleistung, allerdings muss dafür ein Antrag bei der FMA gestellt werden. Die FMA prüft dann, ob die WPF keinen erhöhten Liquiditätsrisiken unterliegt.71
68 Art. 43 Abs. 1 IFR.
69 Wertpapierfirmenverordnung (WPFV); § 32 WPFG; Art. 43 Abs. 1 UAbs 2 und 4 IFR; bei der WPFV werden auch die Vorgaben der EBA Guidelines on the criteria for the exemption of investment firms from liquidity requirements in accordance with Article 43(4) IFR, EBA/GL/2022/10 berücksichtigt.
70 § 3 WPFV.
71 § 4 WPFV.
2.6. Meldepflichten
Fragen:
18. Welche Informationen haben WPF an die Aufsichtsbehörde zu melden?
19. Wie oft hat eine Meldung zu erfolgen?
2.6.1. Meldungen gemäß IFR
WPF haben folgende Informationen regelmäßig an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden:
- Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel,
- Eigenmittelanforderungen,
- Berechnung der Eigenmittelanforderungen,
- Umfang der Tätigkeit,
- Konzentrationsrisiko (soweit es sich um keine Klasse 3-WPF handelt) und
- Liquiditätsanforderung, soweit sie dieser unterliegen.72
Die Meldefrequenz richtet sich nach der Klassifikation der WPF. Klasse 2-WPF haben die Informationen vierteljährlich, Klasse 3-WPF jährlich zu melden,73 wobei folgende Stichtage gelten:
- vierteljährliche Meldungen - 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
- jährliche Meldungen - 31. Dezember74
Einzureichen sind die Meldungen für
- vierteljährliche Meldungen am 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;
- jährliche Meldungen am 11. Februar.75
WPF können auch ungeprüfte Zahlen übermitteln (waren nicht Gegenstand von der Prüfung durch einen externen Abschlussprüfer). Weichen später geprüfte Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen.76
Klasse 2-WPF müssen dafür den Anhang I & II der Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU verwenden, Klasse 3-WPF Anhang III & IV der Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU. Der Meldebogen zur Offenlegung der Eigenmittel findet sich in Anhang VI & VII, jene für den Gruppenkapitaltest in Anhang VIII & IX.77
WPF, die eine Konzession für (i) Handel für eigene Rechnung oder (ii) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung haben, müssen darüber hinaus monatlich den Wert ihrer gesamten Vermögenswerte überprüfen und an die FMA vierteljährlich melden, wenn der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsummer 5 Milliarden oder mehr beträgt.78 Eine Wertpapierfirmengruppe muss eine konsolidierte Meldung abgeben.79 Die Meldungen müssen über die Incoming-Plattform der FMA erfolgen.
72 Art. 54 Abs. 1 IFR; Art. 54 Abs. 2 UAbs 3 IFR.
73 Art .54 Abs. 1 IFR.
74 Art. 1 Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU.
75 Art. 2 Abs. 1 Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU.
76 Art. 2 Abs. 4 Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU.
77 Anhänge zur Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU.
78 Art. 55 Abs. 1 IFR.
79 Art. 55 Abs. 2 IFR.
2.6.2. Meldungen gemäß WPFG (Stammdaten)
Die FMA hat auf Grundlage von § 47 Abs. 3 WPFG die Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) erlassen. Damit wurde erstmals das Stammdatenmeldewesen für WPF geregelt. Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung, Inhalte der Meldungen und Meldeintervalle definiert. Die Übermittlung hat dabei über die FMA-Incoming-Plattform zu erfolgen.80 Für WPF, österreichische Wertpapierfirmengruppen und Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppen bestehen eigene Meldeformulare.81
Die Meldefrequenz richtet sich dabei – wie nach der IFR - nach der Klassifikation der WPF:
- Klasse 2-WPF haben die Informationen vierteljährlich zu melden, wobei als Meldezeitraum das Kalendervierteljahr und als Meldestichtag das Quartalsultimo gilt, auf das anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.
- Klasse 3-WPF haben jährlich zu melden, wobei als Meldezeitraum das Kalenderjahr und als Meldestichtag das Jahresultimo gilt, auf das anhand der gemeldeten Daten zum Wirksamwerden konsolidiert wird.82
Die Meldungen müssen über die Incoming-Plattform der FMA erfolgen.83
80 § 47 Abs. 3 WPFG.
81 § 4 WPF-StDMV.
82 § 47 Abs. 1 und 2 WPFG; § 3 Abs. 2 WPF-StDMV.
83 § 1 Z 8 FMA-Incoming-Plattformverordnung (FMA-IPV).
2.7. Internal Capital Adequacy Assessment Process - "ICAAP"
Fragen
20. Was ist ICAAP?
WPF müssen in Anlehnung an das CRR/CRD-Regime über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere darstellen können, und ihrer eigenen tatsächlichen oder potenziellen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.84 Dabei gilt die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.85
Klasse 3-WPF sind davon grundsätzlich ausgenommen.86 Jedoch kann die FMA Klasse 3-WPF zur Einhaltung dieser Vorschriften in einem angemessenen Umfang verpflichten.87 Die FMA kann dabei mittels Verordnung entsprechende Kriterien festlegen, wobei sie dem Konzessionsgegenstand der WPF sowie u.a. Umfang, Art. und Risikogehalt Rechnung tragen muss.88
84 § 14 Abs. 1 und 2 WPFG; Art. 24 Abs 1 IFD.
85 § 14 Abs. 2 WPFG; Art. 24 Abs 2 UAbs 1 IFD.
86 § 14 Abs. 1 WPFG; Art. 24 Abs 1 IFD.
87 § 14 Abs. 3 erster Satz WPFG; Art. 24 Abs 2 UAbs 2 IFD.
88 § 14 Abs. 3 zweiter Satz WPFG.
2.8. Interne Unternehmensführung
Fragen:
21. Welche Vorgaben hinsichtlich der Unternehmensführung gelten für WPF?
22. Welche Vorgaben zur Vergütungspolitik bestehen?
23.Welche Ausnahmen bestehen für Klasse 3
WPF müssen die Anforderungen zur internen Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung (4. Abschnitts des WPFG - §§ 15 bis 24 WPFG) einhalten. Davon ausgenommen sind jedoch weitgehend Klasse 3-WPF (Teile der Risikomanagementbestimmungen sind jedoch auch für Klasse 3-WPF zu beachten).89
WPF haben über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung zu verfügen. So muss eine klare Organisationsstruktur samt Zuständigkeiten vorliegen. Auch muss ein Risikomanagement sowie ein internes Kontrollsystem installiert werden. Zudem ist eine Vergütungspolitik festzulegen.90 Auf die Vorgaben zum Risikomanagement, zur Vergütung und zur Transparenz wird noch gesondert eingegangen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass für die Vorschriften in Bezug auf die interne Unternehmensführung die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt.92
89 § 15 WPFG; § 20 Abs. 8 WPFG; Art. 25 Abs 1 IFD.
90 § 16 WPFG; Art. 26 IFD.
91 Leitlinien zur internen Governance gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2021/14); Art. 26 Abs. 4 IFD; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 7 ad § 16 WPFG.
92 §§ 16 Abs. 3 WPFG; Art. 26 Abs 3 und Art. 30 Abs 3 IFD.
2.8.1. Behandlung von Risiken / Risikomanagement
a) Organisatorische Anforderungen
Die Geschäftsleiter der WPF tragen die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der WPF und haben dieser Aufgabe ausreichend Zeit und Ressourcen zu widmen. Durch ein Berichtswesen muss gewährleistet werden, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie Änderungen erlangen.93
Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der WPF muss die Risikostrategie und deren Grundsätze mit den Geschäftsleitern erörtern und ist für die Überwachung der Umsetzung zuständig.94 Das entsprechende Organ ist auch über alle Änderungen in dieser Hinsicht zu informieren.95 Ein entsprechender Informationsfluss muss sichergestellt werden.96
Sollten in den vergangenen vier Jahren die Vermögenswerte der WPF Euro 100 Million übersteigen, ist auch ein Risikoausschuss einzurichten.97
b) Inhaltliche Anforderungen
WPF müssen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:
- Kundenrisiken;
- Marktrisiken;
- Firmenrisiken;
- Liquiditätsrisiken.98
Für Klasse 2-WPF entsprechen die Kunden-, Markt- und Firmenrisken den K-Faktoren gemäß Art. 15 Abs 1 IFR.99 Zu den Firmenrisiken zählen wesentliche Änderungen bspw. beim Buchwert der Vermögenswerte einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundenen Vermittlern, Ausfälle bei Kunden oder Gegenparteien oder Positionen in Finanzinstrumenten.100
Die Einhaltung der Kunden- und Firmenrisiken ist auch für Klasse 3-WPF maßgebend.101 Das Risikomanagement für Liquiditätsrisken ist für Klasse 3-WPF nur dann relevant, wenn diese von den Liquiditätsanforderungen gemäß § 32 WPFG oder Art. 43 Abs. 1 IFR nicht ausgenommen sind.102 Marktrisiken sind von Klasse 3-WPF hingegen nicht zu beachten.
Die gewählten Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme der WPF haben sich unter Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit an der Komplexität, dem Risikoprofil, der Risikotoleranz und dem Tätigkeitsbereich der WPF zu orientieren.103 Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob Kundengelder gehalten werden oder nicht.104 Außerdem sind die Auswirkungen von Risiken auf die Eigenmittelanforderungen ausreichend zu berücksichtigen.105
Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann von der FMA als wirksames Instrument des Risikomanagements anerkannt werden, wobei zu beachten ist, dass das Anfangskapital selbst oder Teile davon nicht durch eine Berufshaftpflichtversicherung ersetzt werden können.106
93 § 18 WPFG; Art. 28 IFD; nachdem die IFD keine Gesellschafterstruktur vorgibt, wurden entsprechende Bestimmungen im WPFG ergänzt (ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 7 ad § 18 WPFG).
94 § 19 Abs. 1 WPF; Art. 28 Abs. 1 IFD.
95 § 19 Abs. 2 WPFG; Art. 28 Abs. 3 IFD.
96 § 19 Abs. 5 WPFG; Art. 28 Abs. 5 IFD.
97 § 19 Abs. 3 WPFG; Art. 28 Abs. 4 UAbs 1 IFD.
98 § 20 Abs. 1 WPFG; Art. 29 Abs. 1 UAbs 1 IFD.
99 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 8 ad § 20 WPFG.
100 § 20 Abs. 5 WPFG; Art. 29 Abs 1 UAbs 5 IFD.
101 § 20 Abs. 8 WPFG; Art. 29 Abs. 3 iVm Art. 29 Abs. 1 lit. a, c und d IFD; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 7 ad § 20 WPFG.
102 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 6 zu § 20 WPFG.
103 § 20 Abs. 2 WPFG; Art. 29 Abs. 1 UAbs 2 IFD.
104 § 20 Abs. 3 WPFG; Art. 29 Abs. 1 UAbs 3 IFD.
105 § 20 Abs. 6 WPFG; Art. 29 Abs. 1 UAbs 6 IFD.
106 § 20 Abs. 4 WPFG; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 8 zu § 20 WPFG; Art. 29 Abs. 1 UAbs 4 IFD.
2.8.2. Vergütungspolitik
Klasse 2-WPF haben eine Vergütungspolitik mit bestimmten Grundsätzen festzulegen.107 Klasse 3-WPF sind davon ausgenommen, die Vorgaben im WAG 2018 sind ausreichend.108
Anwendbar ist diese Vergütungspolitik aber nur auf die folgenden Kategorien von Mitarbeiter:
- Geschäftsleiter;
- Risikoträger ("Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können");
- "Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen";
- "Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentliche auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt".109
Zur Ermittlung der Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil einer WPF oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, kann die delegierte Verordnung (Kom) 2021/2154/EU herangezogen werden.110
Die einzelnen Vorgaben zur Vergütungspolitik sind in der Anlage zu § 21 WPFG enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte aufgezählt:
- Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der WPF muss die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik genehmigen.111 Außerdem muss die Vergütungspolitik dokumentiert werden und einmal jährlich einer unabhängigen internen Überprüfung unterzogen werden.112
- Es muss zwischen fixer und variabler Vergütung unterschieden werden.113 Dabei müssen fixer und variabler Bestandteil in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der fixe Vergütungsanteil muss dabei so hoch sein, dass "eine flexible Politik in Bezug auf die variable Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann."114 Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung sind Geschäftstätigkeit und Risken der WPF sowie die Auswirkungen, die die Mitarbeiter, welche der Vergütungspolitik unterliegen, auf das Risikoprofil der WPF haben, festzulegen.115 Nachdem die Einkünfte der WPF volatil sind, wurde keine Begrenzung der variablen Komponente auf einen prozentualen Anteil der fixen Komponente vorgesehen.116
- Zu beachten ist weiters, dass eine garantierte variable Vergütung nicht erlaubt ist. Eine Ausnahme davon ist die Anstellung eines Mitarbeiters im ersten Jahr der Beschäftigung.117
- Außerdem dürfen Abfindungen aufgrund einer frühzeitigen Beendigung eines Vertrags kein Fehlverhalten belohnen.118
Darüber hinaus sind nachfolgende Bestimmungen einzuhalten, wobei hinsichtlich der Anwendbarkeit eine Einschränkung besteht. So finden die Bestimmungen auf (i) WPF, deren Vermögenswerte in den vergangenen vier Jahren maximal Euro 100 Millionen wert waren und (ii) Personen, deren variable Vergütung Euro 50.000,- nicht übersteigt, keine Anwendung119:
- Bei der Gewährung einer variablen Vergütung gibt es zahlreiche Beschränkungen. So müssen beispielsweise 50 % der variablen Vergütung aus bestimmten Instrumenten bestehen (z.B. Aktien oder Beteiligung an der WPF oder unbare Zahlungsinstrumente, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln).120 Allerdings kann die FMA per Bescheid auch alternative Regelungen bescheidmäßig bewilligen121 oder per Verordnung basierend auf der gemäß Art. 32 Abs 8 IFD erlassenen delegierten Verordnung (Kom) 2021/2155/EU andere Regeln aufstellen.122
- Mindestens 40 % der variablen Vergütung ist drei bis fünf Jahre zurückzuhalten. Bei einer besonders hohen variablen Vergütung sind sogar 60 % zurückzustellen. Darüber hinaus bestehen weitere Einschränkungen.123
- WPF können Boni einbehalten, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert.124
Klasse 2-WPF, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den letzten vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, müssen nach § 23 WPFG auch einen Vergütungsausschuss einrichten.125
Weiters müssen Klasse 2-WPF der FMA melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen WPF eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjähr beziehen (aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million). Dabei sind auch Angaben zu den Aufgabenbereichen, Geschäftsbereichen, wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen zu treffen.126 Auf Anfrage muss der FMA auch die Gesamtvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und/oder der Geschäftsleitung mitgeteilt werden.127
107 § 15 Abs. 1 WPFG; § 21 WPFG; Art. 30 IFD.
108 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 13.
109 § 21 WPFG; Art. 30 Abs. 1 UAbs 1 IFD; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 8 zu § 21 WPFG.
110 Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2154/EU.
111 Anlage zu § 21 WPFG Z 6; Art. 30 Abs. 1 lit. f IFD.
112 Anlage zu § 21 WPFG Z 7; Art. 30 Abs. 1 lit. g IFD.
113 Anlage zu § 21 WPFG Z 10; Art. 30 Abs. 1 lit. j IFD.
114 Anlage zu § 21 WPFG Z 11; Art. 30 Abs. 1 lit. k IFD.
115 Anlage zu § 21 WPFG Z 12; Art. 30 Abs. 2 IFD.
116 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG.
117 Anlage zu § 21 WPFG Z 13 lit. c; Art. 32 Abs. 1 lit. e IFD.
118 Anlage zu § 21 WPFG Z 14; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; Art. 32 Abs. 1 lit. f IFD.
119 Anlage zu § 21 WPFG Z 23; Art. 32 Abs 4 IFD; von den Wahlrechten gemäß Art. 32 Abs. 5 bis 7 IFD hat der österr Gesetzgeber nicht Gebrauch gemacht.
120 Anlage zu § 21 WPFG Z 18; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; Art. 32 Abs. 1 lit. j IFD.
121 Anlage zu § 21 WPFG Z 19; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; Art. 32 Abs. 1 lit. k IFD.
122 Anlage zu § 21 WPFG Z 20; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; delegierten Verordnung (Kom) 2021/2155/EU.
123 Anlage zu § 21 WPFG Z 21; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; Art. 32 Abs. 1 lit. l IFD.
124 Anlage zu § 21 WPFG Z 21 lit. a und Z 22; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 14 zu Anlage zu § 21 WPFG; Art. 32 Abs. 1 lit. m IFD.
125 § 23 WPFG; Art. 33 Abs 1 iVm Art. 32 Abs. 4 lit. a IFD.
126 § 24 Abs. 2 WPFG.
127 § 24 Abs. 3 WPFG.
2.9. Offenlegung
Gemäß Art. 46 Abs. 1 IFR haben Klasse 2-WPF folgende Informationen am gleichen Tag zu veröffentlichen, an dem auch der Jahresabschluss veröffentlicht wird:
- Risikomanagementziele und -politik (Art. 47 IFR);
- Unternehmensführung (Art. 48 IFR);
- Eigenmittel (Art. 49 und 50 IFR);
- Vergütungspolitik & -praxis (Art. 51 IFR);
- Anlagestrategie (Art. 52 IFR);
- ESG-Risken (Art. 53 IFR).128
Klasse 3-WPF unterliegen den Offenlegungsbestimmung grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme liegt gemäß Art. 46 Abs. 2 IFR nur dann vor, wenn diese Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren. In diesem Fall sind folgende Informationen zu veröffentlichen:
- Risikomanagementziele und -politik (Art. 47 IFR);
- Eigenmittel (Art. 49 und 50 IFR).131
WPF können dabei selbst wählen, welches Medium sie für die Offenlegungspflichten nutzen. Grundsätzlich soll – soweit möglich - aber ein einziges Medium genutzt werden. Bei Veröffentlichungen in mehreren Medien bedarf es eines entsprechenden Verweises auf das andere Medium.132
Klasse 2-WPF, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat über eine Zweigstelle oder ein Tochterrunternehmen verfügen, müssen gemäß § 17 WPFG zusätzliche Angaben in den Anhang des Jahresabschlusses oder ggf. konsolidierten Jahresabschluss aufnehmen.133 Diese Angaben sind auch vom Abschlussprüfer zu prüfen.134
128 Art. 46 Abs. 1 IFR.
129 delegVO (Kom) 2022/1159/EU.
130 Art. 9, 10 und 11 Durchführungsverordnung (Kom) 2021/2284/EU; Art. 49 Abs. 2 IFR.
131 Art. 46 Abs. 2 IFR.
132 Art. 46 Abs. 4 IFR.
133 § 17 WPFG; Art. 27 IFD.
134 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 7 ad § 17 WPFG.
2.10. Supervisory Review and Evaluation Process - "SREP"
Fragen:
24. Was ist SREP?
Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der WPF die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die WPF zur Einhaltung der IFR und des WPFG umsetzt, zu überprüfen und bestimmte Aspekte zur Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung zu bewerten. Die FMA hat dabei die Kunden-, Markt-, Unternehmens-, Liquiditäts- und IT-Risken sowie systemische Risken und ggf. Zinsrisken zu berücksichtigen. Außerdem ist die geografische Verteilung der Risikopositionen zu betrachten. Weiters ist maßgebend, ob die WPF eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.135
Zudem hat die FMA die Regelungen zur Unternehmensführung und die Fähigkeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats zu überprüfen. Dafür muss der FMA Zugang zu Protokollen, Begleitdokumenten, internen oder externen Bewertungen der Leistungen der Geschäftsführung udgl. gewährt werden.136
Die FMA hat in Bezug auf die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden. Dabei ist nationalen Vorschriften hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder Rechnung zu tragen.137
Bei Klasse 3-WPF hat die FMA im Einzelfall zu entscheiden, ob unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein SREP notwendig ist.138 Darüber hinaus kann die FMA eine Verordnung erlassen, um die Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens bei Klasse 3-WPF näher zu bestimmen.139
Der FMA ist es im Rahmen des SREP möglich, unter bestimmten Anforderungen zusätzliche Eigenmittelanforderungen anzuordnen.140 Außerdem kann die FMA gegebenenfalls zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorschreiben.141 Zudem muss bei WPF, welche gemäß Art. 22 IFR ein internes Modell gemäß CRR verwenden, dieses mindestens alle drei Jahre überprüft werden.142
Außerdem kann die FMA gemäß § 25 Abs 5 WPFG durch Verordnung genauere Kriterien festlegen, inwieweit ein Überprüfungs- und Bewertungsverfahren notwendig ist.144
135 § 25 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Abs. 2 WPFG; Art. 36 Abs. 1 IFD.
136 § 25 Abs. 1 Z 7 WPFG; § 25 Abs. 6 WPFG; Art. 36 Abs. 1 und 3 IFD.
137 § 25 Abs. 3 WPFG; Art. 36 Abs. 2 UAbs 1 und 3 IFD.
138 § 25 Abs. 4 WPFG; Art. 36 Abs. 2 UAbs 2 IFD.
139 § 25 Abs. 5 WPFG.
140 § 30 WPFG; Art. 40 und 41 IFD.
141 § 31 WPFG; Art. 42 IFD; dazu wurden bereits von der EBA RTS veröffentlicht (EBA/RTS/2022/11).
142 § 26 WPFG.
143 Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process (EBA/GL/2022/09); Art. 36 Abs. 4 IFD.
144 § 25 Abs. 5 WPFG.
2.11. Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG)
Fragen:
25. Welche WPF sind vom BaSAG betroffen?
Das BaSAG regelt die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und ist somit aufgrund der Regelungssystematik jedenfalls auf Klasse 1-WPF (als CRR-Kreditinstitute) anzuwenden.145 Diese müssen wie auch andere Kreditinstitute an den SRF (Single Resolution Fonds), welcher auf europäischer Ebene angesiedelt ist, Beiträge zahlen.
Aber auch mittelgroße WPF (welche keine Klasse 1-WPF sind) fallen als CRR-WPF unter das BaSAG. Eine CRR-WPF ist nach dem BaSAG, wer (i) Handel für eigene Rechnung betreibt oder (ii) die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung vornimmt.146 Anders als Klasse 1-WPF müssen diese CRR-WPF aufgrund der Regelungssystematik aber nicht an den SRF Beiträge zahlen, sondern an den nationalen Abwicklungsfonds (NAF). Für Unternehmen, die voraussichtlich nicht abgewickelt werden, wird ein Pauschalbeitrag zwischen Euro 1.000,- und Euro 50.000,- vorgeschrieben. Die genaue Methodik zur Berechnung kann von der FMA noch mittels Verordnung festgelegt werden.147
145 ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 19 ad § 2 Z 3, 3b und 21 BaSAG.
146 § 2 Z 3 und 3b BaSAG.
147 § 126 BaSAG; ErläutRV 1757 BlgNR 27 GP 20 f ad § 125 Abs. 1 bis 4 BaSAG sowie § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6 BaSAG.
2.12. Sanktionen
Frage:
26. Welche Konsequenzen drohen WPF, die gegen die IFR oder das WPFG verstoßen?
Bei Verstößen gegen die IFR oder das WPFG drohen der betroffenen WPF ähnliche Strafen wie bei MiFIR bzw. MiFID II. Diese reichen von der öffentlichen Bekanntmachung der Übeltäterin über ein vorübergehendes Berufsverbot bis hin zu Geldstrafen von bis zu Euro 5 Millionen bei natürlichen Personen bzw. bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes bei juristischen Personen.148
148 §§ 49 und 50 WPFG; Art. 18 Abs 2 IFD.
Links:
[1] CRD IV - Capital Requirements Directive - Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013
[2] CRR - Capital Requirements Regulation - VO (EU) Nr. 575/2013 vom 26.06.2013
[3] IFD - Investment Firm Directive - Richtlinie (EU) 2019/2034 vom 27.11.2019
[4] IFR - Investment Firm Regulation - Verordnung (EU) 2019/2033 vom 27.11.2019
[5] WAG 2018 – Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
[6] BaSAG – Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Haftungsschluss:
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