Das Fernabsatzgeschäft und Finanzdienstleistungen
Lesedauer: 18 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "Das Fernabsatzgeschäft und Finanzdienstleistungen" behandelt folgende Fragen:
- Welche Gesetze sind für ein Fern- und Auswärtsgeschäft anwendbar?
- Was ist ein Fern- und Auswärtsgeschäft?
- Wann ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz anwendbar?
- Welche Informationspflichten gibt es?
- Welches Rücktrittsrecht gibt es?
- Wann ist das Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz anwendbar?
- Welche Informationspflichten gibt es?
- Welches Rücktrittsrecht gibt es?
- Was ist ein Haustürgeschäft?
- Welches Rücktrittsrecht gibt es?
1 Allgemeines zum Fernabsatzgeschäft
Fragen:
1. Welche Gesetze sind für ein Fern- und Auswärtsgeschäft anwendbar?
2. Was ist ein Fern- und Auswärtsgeschäft?
Neben den generellen Informationspflichten nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bestehen für Vertragsabschlüsse zwischen Unternehmen und Verbrauchern zusätzliche Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften. Diese speziellen Informationspflichten für Fern- und Auswärtsgeschäfte sind im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie im Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) und im Rahmen des "Haustürgeschäfts" im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt.
Ein Fernabsatzvertrag ist jeder Vertrag, der
- zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers
- im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird,
- wobei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.1
Ein Fernkommunikationsmittel ist jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen den Parteien eingesetzt werden kann (beispielsweise Mobil-/Festnetztelefon, Internet, Email, Fax oder Brief).
Erfasst sind Verträge, die ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmittel zustande kommen. Im Umkehrschluss fallen Verträge, bei denen zumindest einmal ein physisches Treffen zwischen Berater und Kunde stattfindet, nicht unter das FAGG bzw. das FernFinG.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem schließt die bloße Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis grundsätzlich aus.
Die Literatur2 geht jedoch so weit, dass alle Verträge, die über ein entsprechendes Vertriebssystem (z.B. Computerprogramme) abgeschlossen werden, in den Geltungsbereich fallen, unabhängig davon, ob das Vertriebssystem oft oder nur gelegentlich genutzt wird.
Ein Auswärtsgeschäft ist ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,
- der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
- für den der Verbraucher ein Angebot gemacht hat,
- der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
- der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt.3
1 § 3 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG).
2 Schütz, Die Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und deren Umsetzung in Österreich in Fletzberger/Schopper, Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2004) 18.
3 § 3 Z 1 FAGG.
2. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
Fragen:
3. Wann ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz anwendbar?
4. Welche Informationspflichten gibt es?
5. Welches Rücktrittsrecht gibt es?
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) regelt drei wesentliche Bereiche: allgemeine vorvertragliche Informationspflichten, Fernabsatzverträge und Auswärtsgeschäfte.
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist anwendbar, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel schließt, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems bedient.4
Erfasst sind Katalogbestellungen, die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über Internet, per E-Mail oder per Telefon, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Teleshopping.
Grundsätzlichsind die Bestimmungen des FAGG bei jedem Verbrauchergeschäft (also zwischen Unternehmer und Verbraucher) anwendbar, außer der Vertrag fällt unter eine Ausnahmebestimmung.
Vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommen sind:5
- Finanzdienstleistungen (jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung)
Für Fern-Finanzdienstleistungen gilt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das spezielle Regelungen im Hinblick auf die Besonderheiten von Finanzdienstleistungen beinhaltet.
- soziale Dienstleistungen (z.B. Personen- und Kinderbetreuung; darunter sind nicht Agenturen zu verstehen, die diese Personen vermitteln).
- Gesundheitsdienstleistungen (um den Gesundheitszustand von Patienten zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, jedoch mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz)
- Neu- oder erheblicher Umbau von Gebäuden
- Rechte an unbeweglichen Sachen, inkl. Vermietung von Wohnraum, Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten
- Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers geliefert werden
- Pauschalreisen (Beförderung, Unterbringung und/oder andere touristische Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn diese Leistungen länger als 24 Stunden dauern oder eine Übernachtung einschließen)
- Personenbeförderungsverträge.
Außerdem gibt es bei Auswärtsgeschäften eine Bagatellgrenze, wenn das Entgelt Euro 50,00 nicht übersteigt, ist das FAGG ebenfalls nicht anwendbar (z.B. Zeitungslauf auf der Straße).6
4 § 3 Z 2 FAGG.
5 § 1 Abs. 2 FAGG, Vgl. auch E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C.
6 § 1 Abs. 2 Z 1 FAGG.
2.1. Informationspflichten nach dem FAGG
Die allgemeinen (vor-)vertraglichen Informationspflichten sind auf alle Verbrauchergeschäfte anzuwenden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher folgende vertragsbezogene Informationen geben:7
- Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
- Kontaktdaten des Unternehmers (Name, Adresse, Telefonnummer),
- Kosten inkl. Steuern, Abgaben, Liefer- und Versandkosten,
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermin,
- Hinweis auf Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts (ev. Garantie, Kundendienstleistungen),
- Vertragslaufzeit und Kündigungsmodalitäten und
- Funktionsweise und Interoperabilität digitaler Inhalte.
Darüber hinaus hat der Unternehmer aber auch über zahlreiche weitere Umstände zu informieren. Die Aufzählung des § 4 Abs. 1 FAGG umfasst nicht weniger als 19 Ziffern, wobei nicht alle Informationen bei jedem Vertrag erteilt werden müssen.8
Außerdem hat der Unternehmer über das Bestehen des Rücktrittsrechts zu informieren.9
Die Informationen können im Fernabsatz zwar formfrei erteilt werden10, sie sind dem Verbraucher dann aber als Teil der Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu Verfügung zu stellen.11 Bei Auswärtsgeschäften sind die Informationen sofort und ebenso wie das Vertragsdokument auf Papier bereitzustellen.12
Die Verletzung der Informationspflichten führt zu Sanktionen:
- Die Verletzung der Informationspflichten ist mit einer mit Verwaltungsstrafe bis zu Euro 1.450,00 bedroht.
- Darüber hinaus können von Mitbewerbern und/oder Klagsverbänden wie dem VKI Unterlassungsklagen eingebracht werden.
- Vor allem haben fehlende Informationen aber auch vertragsrechtliche Konsequenzen (z.B. Verlängerung des Rücktrittsrechts, siehe sogleich).
7 § 4 Abs. 1 FAGG.
8 Vgl. auch E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C.
9 § 4 Abs. 3 FAGG.
10 § 7 Abs. 1 FAGG.
11 § 3 Z 5 FAGG.
12 § 5 Abs. 1 FAGG.
2.2. Rücktrittsrecht nach dem FAGG
Neben den Informationspflichten enthält das FAGG auch Rücktrittsrechte bei Fernabsatzverträgen und Auswärtsgeschäften, die der Verbraucher ohne Angaben von Gründen ausüben kann.
Für den Fall, dass der Verbraucher nicht entsprechend den Vorgaben über das Rücktrittsrechts belehrt wurde, verlängert sich die Rücktrittsfrist. Die verlängerte Frist beträgt 12 Monate und 14 Tage. Wenn die Belehrung innerhalb von 12 Monaten nachgeholt wird, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt dieser Information.14 Der Rücktritt ist an keine Form gebunden, die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.15 Die Rücktrittsfrist beginnt bei Kaufverträgen mit dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungsverträgen, Verträgen über digitale Inhalte und Versorgungsverträgen mit Vertragsabschluss zu laufen.
Bei manchen Absatzformen ist der Verbraucher noch stärker geschützt: Bei Internetverträgen muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung zahlungspflichtig ist.16 Bei telefonisch geschlossenen Verträgen müssen wechselseitige Bestätigungen auf dauerhaften Datenträgern ausgetauscht werden.17 Ist dies nicht der Fall, ist der Verbraucher jeweils nicht gebunden und muss gar nicht erst zurücktreten.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht bestehen insbesondere18
- für während der Rücktrittsfrist vollständig erbrachte Dienstleistungen (wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt hat),
- für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind,
- bei Verträgen, bei denen der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen,
- für Waren, die versiegelt geliefert wurden und die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde,
- für Waren wie CDs, DVDs oder Computersoftware, wenn sie versiegelt geliefert wurden und die Versiegelung entfernt wurde.
Der Rücktritt hat zur Folge, dass beide Vertragspartner die erbrachten Leistungen spätestens innerhalb von 14 Tagen (ab Abgabe bzw. Zugang der Rücktrittserklärung) zurückzustellen haben. Der Unternehmer darf bei Kaufverträgen mit der Rückzahlung an den Konsumenten zuwarten, bis er die Ware oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat.
Der Konsument hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn nichts anderes vereinbart ist und er schon beim Vertragsabschluss darüber informiert wurde. Die Lieferkosten muss der Konsument nicht bezahlen. Ausgenommen sind nur Mehrkosten für eine vom Kunden gewünschte teurere Art der Lieferung, wenn auch eine günstigere Standardlieferung möglich gewesen wäre.
Einen Ersatz für die Wertminderung der Ware kann der Unternehmer nur dann verlangen, wenn der Konsument sich nicht auf die Überprüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware beschränkt hat. Die bloße Entnahme aus der Verpackung und die erste Inbetriebnahme bewirken keine Ersatzpflicht.
13 § 11 Abs.1 FAGG.
14 § 12 FAGG.
15 § 13 FAGG.
16 § 8 Abs 2 FAGG.
17 § 9 Abs. 2 FAGG.
18 § 18 FAGG, § 10 FAGG.
3. Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG)
Fragen:
6. Wann ist das Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz anwendbar?
7. Welche Informationspflichten gibt es?
8. Welches Rücktrittsrecht gibt es?
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) nimmt Finanzdienstleistungen – also auch Versicherungsverträge– von seiner Anwendung aus. Der Verbraucher ist aber nicht schutzlos: Es greift das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG).
Das Fern- Finanzdienstleistungs-Gesetz gilt für Fernabsatzverträge (siehe Punkt 1) über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
Eine Finanzdienstleistung gemäß § 3 Z 2 FernFinG ist jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Damit fällt auch die Kredit- bzw. Versicherungsvermittlung unter den Begriff Finanzdienstleistung.
3.1. Informationspflichten nach dem FernFinG
Der Unternehmer hat die Pflicht, den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes zu informieren:19
- seine Person,
- die Finanzdienstleistung,
- den Fernabsatzvertrag und
- mögliche Rechtsbehelfe.
Zur Finanzdienstleistung sind folgende Informationen in klarer, verständlicher, unzweideutig erkennbarer und adäquater Weise zur Verfügung zu stellen:20
- wesentliche Merkmale der Finanzdienstleistung,
- der geschuldete Gesamtpreis (inkl. Provisionen, Gebühren, Abgaben und Steuern, die vom Unternehmer abzuführen sind) bzw. bei einem ungenauen Preis seine Berechnungsgrundlage zur Ermöglichung der Überprüfung,
- allenfalls Warnhinweise auf spezielle Risiken oder unternehmerseitig unbeeinflussbare Preisschwankungen der Finanzinstrumente für Finanz-Dienstleistungen und ein Hinweis, dass historische Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;
- Hinweise auf mögliche Steuern, die nicht ohnedies vom Unternehmer abgeführt oder verrechnet werden,
- allfällige Zeitbeschränkungen für die Gültigkeit der bereit gestellten Informationen;
- Einzelheiten für Zahlungen oder Vertragserfüllungen,
- allfällige Zusatzkosten für den Verbraucher durch dessen Benutzung des Fernkommunikationsmittels.
Über den Fernabsatzvertrag selbst hat der Finanzdienstleister den Verbraucher auch noch rechtzeitig klar, verständig und adäquat zu informieren über:21
- Nicht/Bestehen des gesetzlichen Rücktrittsrechtes, sowie Fristen und Modalitäten zu seiner Ausübung und allfällige Entgeltspflichten für den Konsumenten,
- Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Finanzdienstleistung,
- Angaben über Kündigungsrecht der Parteien laut Vertragsbedingungen samt Reuegeldern und sonstigen Belastungen für diesen Fall,
- praktische Rücktrittshinweise und die Anschrift für die Rücktrittserklärung,
- das anzuwendende Recht für den Unternehmer vor Vertragsabschluss,
- vertragliche Vereinbarungen über das anzuwendende Recht und die gerichtliche Zuständigkeit,
- Angaben über die verwendete Sprache zu den Informationen für Vertragsbedingungen und zur Kommunikation während der Vertragslaufzeit.
Rechtzeitig vor Vertragserklärung hat der Finanzdienstleister dem Konsumenten alle Vertragsbedingungen und die oben genannten Informationen in Papierform oder auf geeignetem Datenträger zu übermitteln (z.B. Disketten, CD-Rom, DVD und Festplatten für E-Mail-Speicherung; nicht aber über die Website). Ist der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers unter Einsatz eines Fernkommunikationsmittels geschlossen worden, der die Vorlagen dieser Informationen nicht gestattet, muss die Übermittlung unverzüglich nach Vertragsabschluss nachgeholt werden. Außerdem kann der Verbraucher jederzeit die Vertragsbedingungen in Papierform vorgelegt verlangen oder auch das Fernkommunikationsmittel wechseln.22
Die Folgen der Nichteinhaltung der Informationspflichten reichen vom ewigen Rücktrittsrecht des Verbrauchers bis hin zur möglichen Vertragsanfechtung.
19 § 5 Abs. 1 Z 1 FernFinG.
20 § 5 Abs. 1 Z 2 FernFinG.
21 § 5 Abs. 1 Z 3 FernFinG.
22 § 7 FernFinG.
3.2. Rücktrittsrechte nach dem FernFinG
Grundsätzlich kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten.
Bei Lebensversicherungen und Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Rücktrittsfrist 30 Tage.
Grundsätzlich beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, bei Lebensversicherungen jedoch ab dem Tag, an dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrages informiert worden ist. Falls jedoch die Informationspflicht verletzt worden ist, beginnt der Fristenlauf erst mit dem Erhalt aller wesentlichen Informationen.
Während der Rücktrittsfrist darf mit der Vertragserfüllung nur im Falle der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen verfügbaren zugänglichen Datenträger erklärt und innerhalb der Frist abgesendet wurde.
Bei Kreditverträgen, die jedenfalls auch eine Bankdienstleistung darstellen und somit grundsätzlich dem Anwendungsbereich des FernFinG unterliegen, findet auch das Rücktrittsrecht des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) Anwendung.
Der Unterschied zwischen dem VKrG und dem FernFinG liegt darin, dass das FernFinG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Vertrag im Rahmen des Fernabsatzes zustandekommt. Das VKrG unterscheidet nicht, weshalb jedenfalls (zusätzlich) die günstigeren Verbraucherschutzbestimmungen des VKrG anzuwenden sind.23
Für Verträge, die im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen abgeschlossen werden, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen. D.h., dass bei einem Rücktritt vom Hauptvertrag auch von damit zusammenhängenden Verträgen automatisch zurückgetreten wird.24 Auf Grund des VKrG gilt dies sogar unabhängig davon, ob damit zusammenhängende Verträge über den Fernabsatz oder nicht abgeschlossen worden sind. Laut Lehrmeinung gilt aber andererseits auch, dass "ein verbundener Kreditvertrag - egal ob dieser Kreditvertrag im Fernabsatz oder herkömmlich geschlossen wurde - bei Rücktritt des Verbrauchers von einem Lebensversicherungsvertrag innerhalb der 30tägigen Rücktrittsfrist25 automatisch wegfällt, auch wenn die 14tägige Rücktrittsfrist bereits abgelaufen ist.26" 27
Im Falle eines Rücktritts durch den Verbraucher hat der Finanzdienstleister aber dennoch das Recht, unverzüglich das aliquote Entgelt für die bereits erbrachten Dienstleistungen zu begehren, wenn er seiner Informationsverpflichtung entsprochen hat und der Verbraucher mit der Erfüllung des Vertrages vor Ende seiner Rücktrittsfrist ausdrücklich einverstanden war. Des Weiteren sind im Rücktrittsfall des Verbrauchers bereits erfolgte Leistungen in der Weise rückabzuwickeln, dass der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich (längstens binnen 30 Tagen) bereits erhaltene Beträge rückzuerstatten hat. Dasselbe gilt für den Verbraucher, der ebenso verpflichtet ist, bereits erhaltene Beträge oder Gegenstände zurückzugeben.
Finanzdienstleistungsverträge, die Schwankungen am Finanzmarkt innerhalb der Rücktrittsfrist ausgesetzt sind, wie insbesondere bei Devisen, Geldmarktinstrumenten, handelbaren Wertpapieren, Anteilen an Anlagegesellschaften, Finanztermingeschäften ("Futures") Zinstermingeschäften, Zins- und Devisenswaps sowie Kauf- und Verkaufsoptionen zu diesen genannten Instrumenten sind von der Rücktrittsmöglichkeit ausgeschlossen.
Weiters sind ausgenommen Reise- und Gepäckversicherungen und weitere Versicherungen mit kürzerer Laufzeit als einem Monat. Schließlich sind vom Rücktrittsrecht auch Verträge ausgenommen, deren beiderseitiger voller Erfüllung ausdrücklich vom Konsumenten vor seiner Rücktrittserklärung zugestimmt worden ist.
23 Ausdrücklich normiert § 12 Abs. 5 Verbraucherkreditgesetz (VKrG), dass, wenn der Verbraucher nach § 12 Abs. 1 VKrG zum Rücktritt berechtigt ist, das Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG entfällt.
24 Dies bestimmt bereist § 9 FernFinG. Aber auch § 13 Abs. 3 regelt den Wegfall eines verbundenen Vertrages.
25 30 Tage gemäß § 8 Abs. 2 FernFinG.
26 § 8 Abs. 2 FernFinG oder § 12 Abs. 1 VKrG: 14 Tage.
27 Kriegner, J., Das rechtliche Zusammenspiel des neuen VKrG mit dem FernFinG hinsichtlich Rücktrittsrechte, in ecolex 2011, 198.
4. Das Rücktrittsrecht beim Haustürgeschäft gemäß KSchG
Fragen:
9. Was ist ein Haustürgeschäft?
10. Welches Rücktrittsrecht gibt es?
Weiterhin bestehen bleibt das Rücktrittsrecht bei sogenannten "Haustürgeschäften" gemäß § 3 KSchG. Für Verträge, die dem FAGG unterliegen, kommt § 3 KSchG jedoch nicht mehr zur Anwendung. Vom FAGG sind aber einige Verträge ausgenommen (z.B. Gesundheitsdienstleistungen, soziale Dienstleistungen). Insbesondere für diese vom FAGG ausgenommenen Verträge hat das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG weiterhin Relevanz.
Unter einem Haustürgeschäft versteht man ein Geschäft, das zwischen Unternehmer und Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume oder eines Markt- bzw. Messestandes des Unternehmers abgeschlossen wird.
Beispiele für Haustürgeschäfte sind:
- Ein Vertreter läutet plötzlich an Ihrer Wohnungstür, der Verbraucher unterschreibt ein Zeitungsabo.
- Anlässlich einer Werbeveranstaltung in einem Gasthaus kauft der Verbraucher eine Matratze.
- Ein Telefonwerber überredet einen Verbraucher zum Mitspielen bei einer Lottospielgemeinschaft.
Dieses Rücktrittsrecht soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass der Verbraucher nicht rasch und ohne Bedenkzeit zu etwas überredet ("überrumpelt") wird, was er gar nicht wollte.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
- der Verbraucher das Geschäft selbst angebahnt hat (außer in den Fällen gemäß § 70 WAG 2018),
- keine Besprechungen zwischen den Beteiligten voran gegangen sind,
- bei üblichen und geringfügigen Geschäften
- bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder
- bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
Geringfügige Geschäfte sind solche, die die Bagatellgrenze unterschreiten. Die Bagatellgrenzen betragen bei üblicherweise nicht in Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen Euro 25,00, bei Geschäften, die auf Grund ihrer Natur nach nicht in den ständigen Geschäftsräumen betrieben werden, Euro 50,00.
Handelt es sich jedoch um Geschäfte, die gegen bestimmte gewerberechtliche Vorschriften28 verstoßen, dann steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht jedenfalls zu, unabhängig von den voran genannten Ausschlussgründen. Bei bloßer Anbotslegung ist der Verbraucher bis zum Abschluss des Vertrages jedenfalls berechtigt vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Dies gilt abweichend von den Regeln der Bindungswirkung.
Wenn die Ausfolgung der Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, unterbleibt, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf 12 Monate und 14 Tage ab Vertragsabschluss.
Die Frist beginnt bei Warenlieferungsverträgen mit Erhalt der Ware oder mit Erhalt aller Urkunden, insbesondere die Information über die Rücktrittserklärung, wenn dieser Zeitpunkt später erfolgt, zu laufen. Bei allen anderen Verträgen gilt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die Rücktrittserklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann mündlich, telefonisch, per Fax oder schriftlich, z.B. per E-Mail oder Brief, ergehen.
Nach dem FernFinG ist eine schriftliche Rücktrittserklärung notwendig.
Bei Rücktritt des Verbrauchers hat der Unternehmer die empfangene Leistung samt gesetzlichen Zinsen zurückzuerstatten und auch die notwendigen Aufwendungen des Verbrauchers zu ersetzen. Auf der anderen Seite hat der Verbraucher auch die Pflicht, seine empfangene Leistung Zug um Zug zurückzugeben bzw. ein angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen.
In diesem Zusammenhang ist § 70 WAG 2018, der ebenfalls ein solches Rücktrittsrecht beschreibt, hervorzuheben. Demnach dürfen Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018, wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einen Verbraucher zur Werbung von Finanzinstrumente und Veranlagungen nur auf Grund einer Einladung besuchen. Wenn dann eine Vertragserklärung des Verbrauchers auf den Erwerb von Veranlagungen oder Fonds gerichtet ist, dann besteht das Rücktrittsrecht des Haustürgeschäfts, auch wenn er das Geschäft selbst angebahnt hat.
28 Dabei handelt es sich um die §§ 54, 57 und 59 GewO 1994.
5. Zusammenfassung
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist anwendbar, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel schließt, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems bedient.29
Die Informationspflichten sind in § 4 FAGG geregelt.
Das FAGG ist unter Anderem nicht auf Finanzdienstleistungen anwendbar. Der Verbraucher ist aber nicht schutzlos, es greift nämlich das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG).
Das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Eine Finanzdienstleistung ist demnach jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
Die Informationspflichten sind in den §§ 5 bis 7 FernFinG geregelt.
Des Weiteren hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 FernFinG mit einer Frist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Erhalt aller Bedingungen und Informationen. Diesbezüglich gibt es im Gegensatz zum VKrG keine Formvorschrift (es muss nicht schriftlich ergehen, um wirksam zu werden). Bei Lebensversicherungen und Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Rücktrittsfrist 30 Tage.
Kommt bei einem Fernabsatzvertrag weder das FAGG zur Anwendung, noch handelt es sich um eine Finanzdienstleistung, greift das Rücktrittsrecht des § 3 KSchG. Die Rücktrittsfrist beträgt ebenfalls 14 Tage. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten allgemeinen Auffangtatbestand.
Übersicht der Rücktrittsrechte:
| Gesetz | Frist | Form | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| § 3 KSchG "Haustürgeschäft" | 14 Tage | → formfrei | Allgemeiner Auffangtatbestand |
| § 11 FAGG Fern- und Auswärtsgeschäft (außer Finanzdienstleistungen) | → 14 Tage → max. 12 Monate + 14 Tage, wenn Rücktrittsbelehrung unterblieben ist | → formfrei (Widerrufsformular kann, muss aber nicht verwendet | Rücktrittsbelehrung (Widerruf) = Voraussetzung |
| § 8 FernFinG Fernabsatzgeschäft bei Finanzdienstleistungen | → 14 Tage → 30 Tage bei Lebensversicherungen | jedenfalls schriftlich möglich | Fristlauf ab Erhalt aller Vertragsbedingungen |
29 § 3 Z 2 FAGG.
Links:
[1] Fern-Finanzdienstleistungsgesetz (FernFinG)
[2] Fern- und Auswärtsgeschäfte Gesetz (FAGG)
[3] Weitere Informationen zum FAGG
Haftungsausschluss:
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