Die Gewerbliche Vermögenberatung und grenzüberschreitende Tätigkeiten in der EU
Fallbeispiele
Lesedauer: 8 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "Die Gewerbliche Vermögenberatung und grenzüberschreitende Tätigkeiten in der EU – Fallbeispiele" behandelt folgende Fragen:
- Was besagt die Dienst- und Niederlassungsfreiheit in der EU allgemein?
- Wo ist die Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Finanzdienstleistungsbereich geregelt?
- Was bedeutet "Passporting"?
- Welche Vorschriften sind bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU bzw. des EWR einschlägig?
- Welche Vorschriften sind für die Gewerbliche Vermögensberatung innerhalb der EU bzw. des EWR einschlägig?
1. Einleitung und Fallbeispiele
Der folgende Rechtsartikel beschäftigt sich mit der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Gewerblichen Vermögensberaters.
Dabei kommt es in der Praxis zu folgenden Fallkonstellationen:
Fall 1:
Ich bin Gewerblicher Vermögensberater in Österreich und möchte meine Dienstleistungen auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat z.B. in Deutschland anbieten. Was muss ich tun?
Fall 2:
Ich bin Gewerblicher Vermögensberater in Deutschland (bzw. einem anderen EU-Mitgliedstaat) und möchte meine Dienstleistungen in Österreich anbieten. Was muss ich tun?
Fall 3:
Ich bin Gewerblicher Vermögensberater in Österreich und möchte meine Dienstleistungen auch in einem anderen Drittland (nicht EU) anbieten. Was muss ich tun?
Fall 4:
Ich bin Gewerblicher Vermögensberater in einem anderen Drittland (nicht EU) und möchte meine Dienstleistungen in Österreich anbieten. Was muss ich tun?
Mangels einheitlicher Vorschriften für die grenzüberschreitende Tätigkeit des Gewerblichen Vermögensberaters in Bezug auf Drittstaaten werden die Fälle 3 und 4 in diesem Artikel nicht näher behandelt. Für Fragen wenden Sie sich bitte an das für das jeweilige Drittland zuständige Außenwirtschaftscenter.
2 Dienst- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU
Fragen:
1. Was besagt die Dienst- und Niederlassungsfreiheit in der EU allgemein?
2. Wo ist die Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Finanzdienstleistungsbereich geregelt?
Die Grundsätze für die Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) sind im "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) verankert. Sie garantieren europäischen Unternehmen, einerseits die Freiheit, sich in anderen Mitgliedstaaten niederzulassen (= "Niederlassungsfreiheit"), andererseits die Freiheit, Dienstleistungen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem sie niedergelassen sind, anzubieten (= "Dienstleistungsfreiheit").
Die allgemeine Vorschrift für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU im Wege der Dienst- und Niederlassungsfreiheit, ist die sogenannte "Dienstleistungsrichtlinie" (Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt). Die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen.1
1 Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b und Erwägungsgrund 18 Richtlinie 2006/123/EG.
3 Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU bzw. des EWR
Fragen:
3. Was bedeutet "Passporting"?
4. Welche Vorschriften sind bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU bzw. des EWR einschlägig?
Rechtsgrundlage für die Vorschriften betreffend Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Bereich der Finanzdienstleistungen sind üblicherweise Artikel 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.
Allgemein gibt es für die Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU bzw. des EWR zahlreiche Richtlinien, die jeweils eigene Bestimmungen zur Dienst- und Niederlassungsfreiheit beinhalten.
Als gemeinsame Grundregel gilt das sogenannte "Passporting" (auch "Europäischer Pass" genannt). Dieses ermöglicht es Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR zugelassen sind, mit minimalen zusätzlichen Genehmigungsanforderungen (meistens genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde im Sitzland) in anderen Mitgliedstaaten im Wege der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit tätig zu werden.
4 Gewerbliche Vermögensberatung innerhalb der EU bzw. des EWR
Fragen:
5. Welche Vorschriften sind für die Gewerbliche Vermögensberatung innerhalb der EU bzw. des EWR einschlägig?
4.1 Rechtsgrundlagen
Für die Gewerbliche Vermögensberatung sind folgende Richtlinien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der EU bzw. des EWR einschlägig:
- Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (Richtlinie 2014/17/EU)
- Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (Richtlinie (EU) 2016/97)
Für in Österreich ansässige Gewerbliche Vermögensberater, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erbringen möchten, sind stets die österreichischen Bestimmungen, mit denen die oben genannten Richtlinien umgesetzt wurden, anzuwenden.
Das sind
- für den Bereich Hypothekarkreditvermittlung, sowohl für die Dienstleistungs- als auch für die Niederlassungsfreiheit: § 136f GewO 1994
- für den Bereich Versicherungsvermittlung:
- für die Dienstleistungsfreiheit § 137d GewO 1994
- für die Niederlassungsfreiheit § 137e GewO 1994
- für die Dienstleistungsfreiheit § 137d GewO 1994
Der österreichische Gesetzgeber hat das System des "Passporting", das unionsrechtlich nur für die Hypothekarkreditvermittlung vorgesehen ist, auf die gesamte Kreditvermittlung ausgeweitet.2 Alle anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten lassen ein Passporting nur bei der Hypothekarkreditvermittlung zu. Im Ergebnis ist ein Passporting bei der Personalkreditvermittlung daher nicht möglich.
2 Siehe §§ 136f und 136g GewO 1994.
4.2 Passporting bei Hypothekarkreditvermittlung
Jeder in Österreich niedergelassene Gewerbliche Vermögensberater (Berechtigung inklusive Hypothekarkreditvermittlung), der erstmalig in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung eines Standortes Hypothekarkredite vermitteln möchte, hat dies der für ihn zuständigen Gewerbebehörde mitzuteilen.3 In der Praxis nimmt die zuständige österreichische Gewerbebehörde die Eintragung der Daten im GISA vor.
Hinsichtlich der Form und des Inhalts der Mitteilung sind die EBA Leitlinien betreffend Mitteilungen von Kreditvermittlern im Rahmen des Europäischen Passes nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (insbesondere die Seiten 5 und 6) einschlägig.4
Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung hat die zuständige österreichische Gewerbebehörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Hypothekarkreditvermittlers mitzuteilen.
In ihrer Mitteilung hat die Behörde die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten folgende Informationen zu übermitteln:
- die Kreditgeber, an die der Hypothekarkreditvermittler gebunden ist, und
- darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Hypothekarkreditvermittlers haften.
Die zuständige österreichische Gewerbebehörde hat gleichzeitig mit dieser Mitteilung den Hypothekarkreditvermittler darüber zu verständigen, dass die Mitteilung erfolgt ist. Zu diesem Zweck hat der Hypothekarkreditvermittler der zuständigen österreichischen Gewerbebehörde entsprechende Kontaktdaten bekannt zu geben.5
Die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat hat den Hypothekarkreditvermittler unverzüglich in ein etwaiges nationales Register für Hypothekarkreditvermittler (analog zum österreichischen GISA) einzutragen.
Spätestens zwei Monate nach Eingang der verfahrensbegründenden Mitteilung hat die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat dem Hypothekarkreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.6
Der Hypothekarkreditvermittler darf seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von der zuständigen österreichischen Gewerbebehörde von der Mitteilung verständigt worden ist.7
3 § 136f Abs. 1 GewO 1994.
4 Insbesondere die Seiten 5 und 6 der EBA Leitlinien (EBA/GL/2015/19).
5 § 136f Abs. 2 und 3 GewO 1994.
6 Art. 32 Abs. 4 Richtlinie 2014/17/EU.
7 § 136f Abs. 3 GewO 1994.
4.3 Passporting bei Versicherungsvermittlung
4.3.1 Dienstleistungsfreiheit
Jeder in Österreich eingetragene Gewerbliche Vermögensberater (Berechtigung inklusive
Versicherungsvermittlung), der erstmalig in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des
Dienstleistungsfreiheit Versicherungen vermitteln möchte, hat dies der für ihn zuständigen
Gewerbebehörde unter Angabe der Mitgliedstaaten mitzuteilen. Die zuständige österreichische
Gewerbebehörde hat die Eintragung der Daten im GISA vorzunehmen.8
Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die zuständige österreichische
Gewerbebehörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des
Versicherungsvermittlers sowie folgende Informationen bekanntzugeben:
- Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,
- Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben
beabsichtigt, - Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw.
Rückversicherungsunternehmens, und - die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG.9 10
Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine
Tätigkeit aufnehmen.
Dabei hat die zuständige österreichische Gewerbebehörde den Versicherungsvermittler
hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses,
die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die
EIOPA Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten,
dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im
Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.11
8 § 137d Abs. 1 GewO 1994.
9 Im Fall einer Änderung der übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der zuständigen österreichischen Gewerbebehörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen.
10 § 137d Abs. 2 GewO 1994.
11 § 137d Abs. 2 GewO 1994.
4.3.2 Niederlassungsfreiheit
Jeder in Österreich eingetragene Gewerbliche Vermögensberater (Berechtigung inklusive Versicherungsvermittlung), der erstmalig in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat im Rahmen des Niederlassungsfreiheit Versicherungen vermitteln möchte, hat dies der für ihn zuständigen Gewerbebehörde unter Angabe der folgenden Informationen mitzuteilen:
- Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers,
- Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,
- Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens, 4. die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs.
- VAG, 5. Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und
- Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person.12 13
Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung hat die zuständige österreichische Gewerbebehörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist, den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie die oben genannten Informationen bekannt zu geben.
Der Versicherungsvermittler darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen.14
Dabei hat die zuständige österreichische Gewerbebehörde den Versicherungsvermittler hinsichtlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich der Versicherungsvermittlung anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite bzw. auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.15
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.
12 Im Fall einer Änderung der übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler diese Änderung der zuständigen österreichischen Gewerbebehörde mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen.
13 § 137e Abs. 1 GewO 1994.
14 § 137e Abs. 2 GewO 1994.
15 § 137e Abs. 2 GewO 1994.
Links:
[2] Europäische Kommission – Bank- und Finanzwesen – Übersicht
[3] Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt – "Dienstleistungsrichtlinie"
[4] Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (Richtlinie (EU) 2016/97) – "IDD"
[5] Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (Richtlinie 2014/17/EU)
[6] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.