Sustainable Finance: Nachhaltigkeit in der Versicherungs- und Wertpapiervermittlung
Nachhaltiges Finanzwesen
Lesedauer: 38 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "Nachhaltigkeit in der Versicherungs- und Wertpapiervermittlung" beantwortet folgende Fragen:
- Was bedeutet Sustainable Finance?
- Was sind ESG-Faktoren?
- Was sind die Ziele von Sustainable Finance?
- Was ist die Taxonomie-Verordnung?
- Was ist die Offenlegungs-Verordnung?
- Was ist die Referenzwerte-Verordnung?
- Welche Legislativvorschläge gibt es?
- Wen betrifft die Taxonomie-Verordnung?
- Ab wann ist die Taxonomie-Verordnung anwendbar?
- Was ist Inhalt der Taxonomie-Verordnung?
- Wen betrifft die Offenlegungs-Verordnung?
- Ab wann ist die Offenlegungs-Verordnung anwendbar?
- Was ist Inhalt der Offenlegungs-Verordnung?
- Wie ist der aktuelle Stand?
1. Sustainable Finance
Fragen:
1. Was bedeutet Sustainable Finance?
2. Was sind ESG-Faktoren?
Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Grundlage dafür waren das Pariser Klimaabkommen 2016 und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung.
Zentrales Element des Aktionsplans ist der Begriff Nachhaltiges Finanzwesen ("Sustainable Finance"). Dieser bezieht sich in der Regel auf die Berücksichtigung umweltbezogener und sozialer Erwägungen ("ESG-Faktoren") bei Investitionsentscheidungen und in der Anlageberatung, was zu mehr Investitionen in längerfristige und nachhaltige Aktivitäten führen soll.
Der Begriff "ESG-Faktoren" steht für Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren. Bei den Umwelterwägungen geht es konkret um den Klimaschutz sowie die Anpassung an den Klimawandel (zwei der in Art. 9 der TaxonomieVO definierten EU-Umweltziele) und die Abschwächung von dessen Folgen, aber auch um allgemeine Umweltaspekte und damit verbundene Risiken (z.B. Naturkatastrophen). Soziale Erwägungen können sich auf Fragen im Zusammenhang mit Ungleichheit, Beschäftigungsverhältnissen sowie Investitionen in Menschen und Gemeinschaften beziehen. Umweltbezogene und soziale Erwägungen sind häufig miteinander verflochten, da bestehende Ungleichheiten vor allem durch den Klimawandel noch verschärft werden können.
Die Governance in öffentlichen und privaten Einrichtungen, die auch Managementstrukturen, die Beziehungen zwischen den Beschäftigten und die Vergütung von Führungskräften einschließt, spielt bei der Einbeziehung sozialer und umweltbezogener Erwägungen in den Entscheidungsprozess ebenfalls eine wesentliche Rolle.
2. Aktionsplan und Ziele
Fragen:
3. Was sind die Ziele von Sustainable Finance?
4. Was ist die Taxonomie-Verordnung?
5. Was ist die Offenlegungs-Verordnung?
6. Was ist die Referenzwerte-Verordnung?
7. Welche Legislativvorschläge gibt es?
Im Aktionsplan der Europäischen Kommission wurden folgende Ziele statuiert:
- die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umlenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen,
- finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, bewältigen und
- Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit fördern.
Die ersten umfassenden Legislativvorschläge zur Umsetzung des Aktionsplans veröffentlichte die Europäische Kommission am 24.5.2018.
Aus den Vorschlägen resultierten folgende Rechtsakte:
- Verordnung (EU) 2020/852 vom 18.6.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen ("Taxonomie-Verordnung")
- Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (FN16) ("Offenlegungs-Verordnung")
- Verordnung (EU) 2019/2089 vom 27.11.2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 über CO2-arme Referenzwerte und solche mit günstiger CO2-Bilanz ("Referenzwerte-Verordnung")
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1253/EU zur Änderung der delegierten Verordnung (Kom) 2017/565/EU zu MiFID II.
- Delegierte Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU zur Änderung der delegierten Richtlinie (Kom) 2017/593/EU.
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1257/EU zur Änderung der delegierten Verordnungen (Kom) 2017/2358/EU und 2017/2359/EU zur Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD.
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien.
3. Die einzelnen Rechtsakte im Detail
3.1. Verordnung über die Einrichtung eines Rechtsrahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen ("Taxonomie-Verordnung")1
Fragen:
8. Wen betrifft die Taxonomie-Verordnung?
9. Ab wann ist die Taxonomie-Verordnung anwendbar?
10. Was ist Inhalt der Taxonomie-Verordnung?
Die Taxonomie-Verordnung wurde am 22.6.2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- Betroffenheit
Finanzmarktteilnehmer haben die Taxonomie bei der Gestaltung ihrer Finanzprodukte anzuwenden. Im Falle von Finanzprodukten, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben oder die eine nachhaltige Investition anstreben, sind verpflichtend Angaben zu den Anlagemethoden und zur Verwendung der Taxonomie für diese Produkte erforderlich. Näheres zu den Begriffen "Finanzmarktteilnehmer" und "Finanzprodukte" finden Sie in Kapitel 3.2.1. - Anwendbarkeit
Die Verordnung wurde am 22.6.2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Anwendbarkeit der Verordnung ist gestaffelt vorgesehen: Hinsichtlich der Ziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel gelten die Transparenzpflichten bereits seit 1.1.2022, hinsichtlich der anderen Ziele erst ab 1.1.2023.
Ziel der Taxonomie-Verordnung ist es festzustellen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit umweltverträglich ist, um den Grad der Umweltverträglichkeit einer Investition zu bewerten.
1 Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.
3.1.1. Definition einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit
Mit der Taxonomie-Verordnung werden Kriterien festgelegt, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig bzw. "sustainable" ist.
Eine nachhaltige Investition liegt gemäß Art. 3 Taxonomie-Verordnung dann vor, wenn sie
- einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet,
- nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt,
- unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird und
- technischen Bewertungskriterien entspricht.
Gemäß Art 4 Abs. 1 Taxonomie-Verordnung sind diese Kriterien von den Mitgliedstaaten für jene Maßnahmen anzuwenden, mit denen Anforderungen an die Marktteilnehmer in Bezug auf als "ökologisch nachhaltig" bezeichnete Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen (sog "Green Bonds") festgelegt werden.
Die Taxonomie-Verordnung konzentriert sich bei der Definition der Nachhaltigkeit auf die Umweltfaktoren der ESG-Faktoren und nennt in Art 9 sechs Umweltziele:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie
- Schutz gesunder Ökosysteme.
Die sechs Umweltziele werden – wie die anderen wichtigsten Begriffe der Verordnung - in Art. 2 Taxonomie-Verordnung näher bestimmt. Beispielsweise wird der "Klimaschutz" definiert als "die Vorgehensweise, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu seiner Begrenzung auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen, wie im Übereinkommen von Paris festgelegt".
Art. 10 bis 15 Taxonomie-Verordnung konkretisieren, wann eine Wirtschaftstätigkeit einen "wesentlichen Beitrag" zu einem Umweltziel leistet. Gleichzeitig besagt Art. 17 TaxonomieVerordnung, dass eine Wirtschaftstätigkeit eines oder mehrere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen (do no significant harm – DNSH) darf. Darüber hinaus ist ein Mindestschutz (Menschen- und Arbeitnehmerrechte) gemäß Art. 18 Taxonomie-Verordnung einzuhalten.
Für die nähere Ausgestaltung ermächtigen die Art. 10 bis 15 Taxonomie-Verordnung die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der Platform on Sustainable on Finance, diese mit technischen Bewertungskriterien der Umweltziele in Form von (teilweise noch zu erlassenden) delegierten Rechtsakten zu konkretisieren. Die Platform on Sustainable on Finance setzt sich nach Art. 20 Taxonomie-Verordnung aus Vertretern der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Aufsichtsbehörden, der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie Sachverständigen (u.a. als Vertreter einschlägiger privater Interessenträger) zusammen und nimmt unter dem Vorsitz der Kommission im Wesentlichen eine Beratungs-, Analyse- und Unterstützungsfunktion wahr.2
Außerdem hat die Europäische Kommission zur besseren Orientierung den "EU Taxonomy Compass" entwickelt. Damit kann überprüft werden, welche Aktivitäten mit den EU-Regularien zur Taxonomie kompatibel sind.3
a) Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Am 9.12.2021 wurde die delegierte Verordnung (Kom) 2021/2139/EU der EU-Kommission veröffentlicht. Sie definiert darin die technischen Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele ("Klimaschutz"4 und "Anpassung an den Klimawandel"5) von insgesamt sechs Umweltzielen der Taxonomie-Verordnung6. Damit wurde ein erster Schritt zu konkreteren Kriterien gesetzt. Für folgende Bereiche wurden in einem umfassenden Katalog technische Bewertungskriterien definiert: Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wiederherstellung, verarbeitendes Gewerbe und die Herstellung von Waren, Energie, Wasserversorgung, Verkehr, Baugewerbe und Immobilien, Information und Kommunikation sowie wissenschaftliche und freiberufliche Dienstleistungen.7 Zu jedem dieser Themen werden zahlreiche Aktivitäten aufgelistet, die nun gemäß Taxonomie als klimafreundlich eingestuft werden. Dies wären z.B. - unter zahlreichen anderen - die Herstellung von Batterien8, die Renovierung von Gebäuden9, datenbasierte Lösungen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen10 oder der Transport mit der Bahn.11
Am 15.7.2022 wurde die delegierte Verordnung (Kom) 2022/1214/EU zur Änderung der delegierten Verordnung (Kom) 2021/2139/EU und der delegierten Verordnung (Kom) 2021/2178/EU veröffentlicht. Dabei wurden Erdgas- und Atomkraftaktivitäten als Übergangstätigkeiten eingestuft, die zum Schutz des Klimas beitragen. Die Aufnahme bestimmter Erdgas- und Atomenergieaktivitäten in die entsprechende Liste ist somit nicht dauerhaft. Die delegierte Verordnung ist mit dem 1.1.2023 anwendbar.12
b) Weitere Umweltziele
In naher Zukunft werden weitere delegierte Rechtsakte erwartet, die die Kriterien für die anderen vier Umweltziele (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme13) im Rahmen von technischen Bewertungskriterien näher definieren. Die Platform on Sustainable Finance hat dazu bereits im März 2022 ihren Bericht samt Empfehlungen vorgelegt.14
c) Mindestschutz
Zur genaueren Ausgestaltung des Mindestschutzes nach Art. 18 Taxonomie-Verordnung wurde zuletzt von der Platform on Sustainable Finance ein Berichtsentwurf vorgelegt. Dabei wurden vier Bereiche für die die Einhaltung der Mindestgarantien identifiziert: Menschenrechte (einschließlich Arbeitnehmerrechte), Bestechung/Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb. Der Bericht bindet die Europäische Kommission bei einer späteren Entscheidung aber nicht.15
d) Sozialtaxonomie
Mit der Ausarbeitung der Umweltziele rücken nun auch die sozialen Ziele, also die Sozialtaxonomie in den Vordergrund. Am 28.2.2022 hat die Platform on Sustainable Finance ihren Bericht zur möglichen Ausgestaltung einer sozialen Taxonomie vorgestellt. In Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung, die grüne, nachhaltige Investitionen klassifiziert, soll nach Vorschlag der Platform on Sustainable Finance die soziale Taxonomie als Maßstab zur Identifizierung von sozial nachhaltigen Investitionen dienen und vermehrt private Kapitalströme zu Wirtschaftsaktivitäten lenken, die sozial als wertvoll erachtet werden. Der vorliegende Bericht dient als Vorlage, um den eigenen, gemäß Art. 26 Taxonomie-Verordnung verpflichtenden Bericht zur möglichen Ausweitung der Taxonomie auf soziale Ziele zu erstellen.16
e) Braune Taxonomie
Ein Bericht der Platform on Sustainable on Finance zur "Environmental Transition Taxonomy" ("braune" Taxonomie) ist noch ausständig.17
2 Art. 20 Taxonomie-Verordnung.
3 Europäische Kommission (Hrsg.), About the EU Taxonomy Compass https://ec.europa.eu/sustainable-finance-taxonomy/ (Stand 28.12.2022).
4 Art. 9 lit. a Taxonomie-Verordnung.
5 Art. 9 lit. b Taxonomie-Verordnung.
6 Art. 9 Taxonomie-Verordnung.
7 Anhang I delegVO (Kom) 2021/2139/EU.
8 Anhang I Kapitel 3.4. delegVO (Kom) 2021/2139/EU.
9 Anhang I Kapitel 7.2. delegVO (Kom) 2021/2139/EU.
10 Anhang I Kapitel 8.2. delegVO (Kom) 2021/2139/EU.
11 Anhang I Kapitel 6.1. delegVO (Kom) 2021/2139/EU.
12 delegVO (Kom) 2022/1214/EU.
13 Art. 9 lit. c bis f Taxonomie-Verordnung.
14 Platform on Sustainable Finance (Hrsg), Technical Working Group - Part A: Methodological report https://finance.ec.europa.eu/document/download/c9c66978-63bc-47ca-bbac-fc758c454370_en?filename=220330-sustainable-finance-platform-finance-report-remaining-environmental-objectives-taxonomy_en.pdf (März 2022).
15 Platform on Sustainable Finance (Hrsg), Final Report on Minimum Safeguards https://finance.ec.europa.eu/document/download/d162732a-b87d-4602-a7dd-26b6478c5450_en?filename=221011-sustainable-finance-platform-finance-report-minimum-safeguards_en.pdf (Oktober 2022).
16 Art. 26 Taxonomie-Verordnung; Platform on Sustainable Finance (Hrsg), Final Report on Social Taxonomy www.finance.ec.europa.eu/system/files/2022-08/220228-sustainable-finance-platform-finance-report-social-taxonomy_en.pdf (Februar 2022).
17 Kromp-Kolb/Lehecka/Lenhard/Nemeskal/Redinger, Praxishandbuch Sustainable Finance 83.
3.1.2. Transparenzvorschriften
Finanzmarktteilnehmer sind dazu verpflichtet, Informationen offenzulegen, wie und in welchem Umfang die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten herangezogen werden, wenn sie Finanzprodukte als ökologisch nachhaltige Investitionen oder als Investitionen mit ähnlichen Merkmalen anbieten.
Dabei unterscheidet die Taxonomie-Verordnung mit Verweis auf die Offenlegungs-Verordnung zwischen drei Arten von Finanzprodukten:
- Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 Offenlegungs-Verordnung – "hellgrüne" Produkte),
- Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Art. 9 Offenlegungs-Verordnung – "dunkelgrüne" Produkte) und
- sonstige Finanzprodukte.
Bei Finanzprodukten, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, ist gemäß Art. 6 Taxonomie-Verordnung folgende Erklärung beizufügen: "Der Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Bei Finanzprodukten, die eine nachhaltige Investition anstreben, sind gemäß Art. 5 Taxonomie-Verordnung folgende Informationen offenzulegen:
- Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele, zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition beiträgt und
- eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Dabei ist für jedes Finanzprodukt der Anteil anzugeben, der in die Ermöglichungs- und Übergangsaktivitäten investiert wurde.
Bei sonstigen Finanzprodukten ist gemäß Art. 7 Taxonomie-Verordnung folgende Erklärung beizufügen: "Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten."
3.2. Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 ("Offenlegungs-Verordnung")18
Fragen:
11. Wen betrifft die Offenlegungs-Verordnung?
12. Ab wann ist die Offenlegungs-Verordnung anwendbar?
13. Was ist Inhalt der Offenlegungs-Verordnung?
Die Offenlegungs-Verordnung sieht umfassende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater vor.
- Betroffenheit
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater treffen umfassende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken. Unter die Begriffe Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater fallen explizit Wertpapierfirmen, die Anlageberatung oder Portfolioverwaltung anbieten, und Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte (IBIP) vermitteln.
Bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als juristische Personen Anlageberatung anbieten, ist davon auszugehen, dass auch sie die Vorschriften der Offenlegungs-Verordnung zu beachten haben.
Als Erfüllungsgehilfen von Wertpapierfirmen (und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) sind vertraglich gebundene Vermittler und Wertpapiervermittler nur insofern betroffen, als sie – wie bisher – auf ihrer eigenen Website in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen auf ihr Haftungsdach (und dessen Website) hinweisen müssen. - Anwendbarkeit
Die Offenlegungs-Verordnung wurde am 9.12.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist seit 10.3.2021 anwendbar.
Am 14.8.2022 traten zudem die technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Offenlegungs-Verordnung in Kraft, welche mit 1.1.2023 anwendbar sind. Diese wurden von den europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA (ESAs) gemeinsam erstellt.19 Sie legen unter anderem den konkreten Inhalt und die zu verwendende Methodik für die Offenlegungen
- zur Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen,
- zu vorvertraglichen Informationspflichten und
- regelmäßigen Berichten
fest und definieren, wie die offenzulegenden Informationen dargestellt werden müssen. Das Ziel der RTS ist, die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen und die Daten in eine standardisierte Form zu gießen.20 Zu diesen RTS haben die ESAs auch Q&As veröffentlicht, welche offene Fragen klären sollen.21
18 Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
19 Als Rechtsgrundlage dient Art. 4 Abs. 6, Art. 8 Abs. 3, Art. 9 Abs. 5, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 4 Offenlegungs-Verordnung.
20 Art. 32 lit. b und Art. 45 lit. b delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
21 Siehe eingehender EBA/EIOPA/ESMA, Questions and answers (Q&A) on the SFDR Delegated Regulation (Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1288), JC 2022 62 vom 17.11.2022.
3.2.1. Anwendungsbereich und wichtige Begriffsbestimmungen
Der Begriff "Finanzmarktteilnehmer" und der damit einhergehende Anwendungsbereich wird in Art. 2 Nr. 1 Offenlegungs-Verordnung weit gefasst und betrifft
- Versicherungsunternehmen, die ein Versicherungsanlageprodukt (IBIP) anbieten,
- Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung anbieten,
- AIF- und OGAW-Verwaltungsgesellschaften,
- Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum,
- Hersteller von Altersvorsorgeprodukten,
- Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge und
- Anbieter von PEPP.
Davon unterscheidet die Offenlegungs-Verordnung in Art. 2 Nr. 11 den Begriff "Finanzberater":
- ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt,
- ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt,
- ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet,
- eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet,
- ein AIFM, der Anlageberatung anbietet und
- eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung anbietet.
Auch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die als juristische Personen Anlageberatung anbieten, dürften unter den Begriff des Finanzberaters fallen.22
Ausnahmen von der Offenlegungs-Verordnung:
Sofern die einzelnen Mitgliedstaaten nichts Gegenteiliges beschließen, sind folgende Unternehmen gemäß Art. 17 Abs. 1 Offenlegungs-Verordnung von der Anwendung der Verordnung ausgenommen:
- "kleine" Versicherungsvermittler, die Beratung von Versicherungsanlageprodukten anbieten,
- "kleine" Wertpapierfirmen, die lediglich Anlageberatung anbieten, soweit sie – unabhängig
von der Rechtsform − weniger als drei Personen beschäftigen.23 Laut Europäischer Kommission und ESMA zählt dazu jede im Unternehmen tätige Person, unabhängig davon in welchem Stundenausmaß diese beschäftigt ist (auch Teilzeitmitarbeiter sind als voll beschäftigte Personen anzusehen).24
Der Ausdruck "Finanzprodukt" bezeichnet gemäß Art. 2 Z 12 Offenlegungs-Verordnung:
- ein Portfolio, das verwaltet wird
- einen alternativen Investmentfonds (AIF)
- ein IBIP
- ein Altersvorsorgeprodukt
- ein Altersversorgungssystem
- einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder
- ein PEPP
Nachhaltigkeitsrisiken bezeichnen gemäß Art. 2 Nr. 22 Offenlegungs-Verordnung Ereignisse oder Bedingungen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfaktoren, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert von Vermögenswerten haben könnten.25
Der Leitfaden der Finanzmarktaufsicht zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken erweitert diesen Begriff um die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation eines Unternehmens.26
22 Diese Überlegung ergibt sich daraus, dass die Definition der Wertpapierfirma in Art. 2 Nr. 5 Offenlegungs-Verordnung auf den Wertpapierfirmen-Begriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) verweist. Dieser definiert die Wertpapierfirma als "jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt".
23 In der englischen Sprachfassungder Offenlegungs-Verordnung wird das Wort "employ" verwendet. Daher sind nach Ansicht des Fachverbands nur angestellte Personen und keine selbständigen Vermittler in die Beschäftigtenzahl einzurechnen.
24 Commission Decision of 13.5.2022, C(2022) 3051 final 5.
25 Art. 2 Nr. 22 Offenlegungs-Verordnung.
26 FMA-Leitfaden der Finanzmarktaufsicht zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken vom 2.7.2020, 12.
3.2.2. Ziele der Offenlegungs-Verordnung
Ziel der Offenlegungs-Verordnung ist es, dass sämtliche Finanzmarktteilnehmer ESG-Faktoren in ihren Beratungsprozess integrieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass (institutionelle) Anleger ESG-Faktoren in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen.
3.2.3. Offenlegungspflichten (allgemein)
Die Offenlegungs-Verordnung und die dazugehörende delegierte Verordnung (Kom) 2022/1288/EU schreiben umfassende Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater vor. Diese Pflichten werden in der Folge kurz dargestellt.
Voranzustellen ist, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater sicherstellen müssen, dass die auf ihren Internetseiten veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Werden Änderungen an solchen Informationen vorgenommen, veröffentlichen sie auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.27 Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater müssen außerdem dafür Sorge tragen, dass ihre Marketingmitteilungen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Offenlegungs-Verordnung veröffentlichten Informationen stehen.28
Nach den Vorgaben von Art. 2 delegVO (Kom) 2022/1288/EU ist zudem Folgendes bei den vorvertraglichen Informationspflichten und den Offenlegungspflichten auf der Website29 zu beachten:
- Die bereitgestellten Informationen müssen leicht zugänglich, nicht diskriminierend, deutlich sichtbar, einfach, knapp, verständlich, redlich, klar und nicht irreführend sein. Außerdem sind die Informationen in lesbarer Größe anzugeben und in einem Stil zu verfassen, der das Verständnis fördert.30
- Zudem müssen – soweit in einer sektoralen Rechtsvorschrift nichts anderes vorgesehen wird – die Informationen in einem durchsuchbaren elektronischen Format bereitgestellt werden.31
- Die jeweiligen Informationen sind auch auf dem neuesten Stand zu halten. Dafür ist auch das Datum der Veröffentlichung und das Datum einer etwaigen Aktualisierung deutlich hervorzuheben. Bei einer herunterladbaren Datei müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Dateinamen die Versionsgeschichte angeben.32
- Soweit verfügbar sind auch die Rechtsträgerkennung (LEI) und die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) anzugeben, wenn in den bereitgestellten Informationen auf Unternehmen oder Finanzprodukte Bezug genommen wird.33
27 Art. 12 Offenlegungs-Verordnung.
28 Art. 13 Offenlegungs-Verordnung.
29 Nach dem Wortlaut der delegVO (Kom) 2022/1288/EU sind zwar nur die zusätzlichen Offenlegungsbestimmungen in Bezug auf die Website vom Finanzberater zu beachten. Dennoch ist es aus unserer Sicht ratsam, auch die Offenlegungen in den vorvertraglichen Informationen anzugleichen.
30 Art. 2 Abs. 1 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
31 Art. 2 Abs. 2 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
32 Art. 2 Abs. 3 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
33 Art. 2 Abs. 4 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
3.2.4. Unternehmensbezogene Offenlegungspflichten
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen bzw. Beratungstätigkeiten zu veröffentlichen.34
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen, ob und wie sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (bei der Beratung) berücksichtigen.35 Zusätzlich ist bei Finanzmarktteilnehmern mit mehr als 500 Mitarbeitern seit 30.6.2021 eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren notwendig.36 Der Mindestinhalt dieser Erklärung ist in Art. 4 Abs. 2 Offenlegungs-Verordnung festgelegt.37 Es sind dabei auch die entsprechenden Formvorschriften und inhaltlichen Vorgaben nach Art. 4 bis 13 delegVO (Kom) 2022/1288/EU sowie Annex I delegVO (Kom) 2022/1288/EU zu beachten.38 Insbesondere Finanzmarktteilnehmer, welche nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, müssen diese Offenlegungsvorschriften aufgrund von deren Granularität individuell betrachten. Nachdem Finanzberater die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abfragen, ist auch eine entsprechende Erklärung empfehlenswert, welche diesen Umstand berücksichtigt.39
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben im Rahmen ihrer Vergütungspolitik anzugeben, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Diese Informationen sind auf der Internetseite zu veröffentlichen.40
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu folgenden Aspekten anzugeben:
- der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen bzw bei ihrer Beratung einbezogen werden und
- den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte, die sie zur Verfügung stellen bzw die von ihnen beraten werden.
Dies hat im Rahmen der üblichen Informationspflichten (beispielsweise gemäß MiFID bzw IDD) zu erfolgen.41
34 Art. 3 Offenlegungs-Verordnung.
35 Art. 4 Offenlegungs-Verordnung; Art. 4 bis 13 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
36 Art. 4 Abs. 3 Offenlegungs-Verordnung; Art. 4 bis 13 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
37 Art. 4 Abs. 2 Offenlegungs-Verordnung.
38 Art. 4 bis 13 delegVO (Kom) 2022/1288/EU; Annex I bis V delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
39 Siehe Beispielsammlung zur Offenlegungs-Verordnung.
40 Art. 5 Offenlegungs-Verordnung.
41 Art. 6 Offenlegungs-Verordnung.
3.2.5. Produktbezogene Offenlegungspflichten
Im Zuge der Offenlegungs-Verordnung werden Finanzprodukte in drei Kategorien unterteilt:
- Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 OffenlegungsVerordnung – "hellgrüne" Produkte),
- Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben (Art. 9 OffenlegungsVerordnung – "dunkelgrüne" Produkte) und
- sonstige Finanzprodukte.
Der Unterschied zwischen Art. 8 und Art 9 Produkten ergibt sich aus der Gestaltung und Vermarktung des Produktes. Art. 9 Produkte ("dunkelgrüne" Produkte) besitzen ein angestrebtes Nachhaltigkeitsziel (bspw. Reduktion von CO2 Emissionen oder Schaffung von bezahlbarem Wohnraum), Art. 8 Produkte ("hellgrüne" Produkte) berücksichtigen dabei lediglich ökologische oder soziale Merkmale in der Investitionsentscheidung.
Für beide Finanzprodukte gelten zusätzliche Offenlegungspflichten in vorvertraglichen Dokumenten, im regelmäßigen Reporting sowie auf der Website, wobei sich die Anforderungen zwischen beiden Produktarten unterscheiden. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass die Berücksichtigung der Merkmale bzw. die Zielerreichung der Nachhaltigkeitswirkung möglichst anhand von Indikatoren quantifiziert und mit einem Index oder einer Benchmark verglichen werden sollen.42 Falls das Produkt einen ökologischen Nachhaltigkeitsaspekt verfolgt, ist ab 2023 ergänzend ein Taxonomie-Reporting von Unternehmen vorzunehmen.43
Für die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den vorvertraglichen Informationspflichten sind zudem die Art. 14 bis 23 delegierte Verordnung (Kom) 2022/1288/EU sowie die Vorlagen in Annex II & III eben dieser Verordnung zu berücksichtigen.44
Finanzmarktteilnehmer haben für hellgrüne und dunkelgrüne Finanzprodukte folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und auf dem aktuellen Stand zu halten:
- eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels;
- Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale oder die Auswirkungen der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen, unter anderem Angaben zu den Datenquellen, zu den Kriterien für die Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte sowie zu den relevanten Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder der Gesamtnachhaltigkeitsauswirkungen des Finanzprodukts herangezogen werden;
- die in den Art. 8 und 9 Offenlegungs-Verordnung genannten Informationen;
- die in Art. 11 Offenlegungs-Verordnung genannten Informationen.45
Wenn Finanzmarktteilnehmer ein hellgrünes oder dunkelgrünes Finanzprodukt bereitstellen, haben sie in ihren regelmäßigen Berichten Erläuterungen zu folgenden Aspekten anzugeben:
- für hellgrüne Finanzprodukte, inwieweit die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt wurden;
- für dunkelgrüne Finanzprodukte:
- Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts, belegt durch relevante Nachhaltigkeitsindikatoren oder
- wenn ein Index als Referenzwert bestimmt wurde, Vergleich der Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts mit den Wirkungen des bestimmten Indexes und bei Zugrundelegung eines breiten Marktindex anhand von Nachhaltigkeitsindikatoren.
Dabei können Finanzmarktteilnehmer auf Informationen aus Lageberichten oder nichtfinanziellen Erklärungen der betroffenen Unternehmen zurückgreifen. Zudem sind die Art. 50 bis 67 delegierte Verordnung (Kom) 2022/1288/EU sowie die Vorlagen in Annex IV & V eben dieser Verordnung zu berücksichtigen.46
42 Art. 8 und 9 Offenlegungs-Verordnung; Art. 14 bis 23 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
43 Siehe Kapitel 3.1.2.
44 Art. 14 bis 23 delegVO (Kom) 2022/1288/EU; Annex II & III delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
45 Art. 10 Offenlegungs-Verordnung; Art. 24 bis 49 delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
46 Art. 11 Offenlegungs-Verordnung; Art. 50 bis 67 delegVO (Kom) 2022/1288/EU; Annex IV & V delegVO (Kom) 2022/1288/EU.
3.2.6. Checkliste zur Anwendung der Offenlegungs-Verordnung
Fragestellung: 1. Sind Sie Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater?
| Antwort | Anwendung bzw. Verpflichtung |
|---|---|
| Ja, Finanzmarktteilnehmer, nämlich □ eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung anbietet □ andere (siehe Seite 6) ..................................................... | Ja, weiter zu Frage 3. |
| Ja, Finanzberater, nämlich □ ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt □ eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet □ ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als juristische Personen Anlageberatung anbietet □ andere (siehe Seite 7) ..................................................... | Ja, weiter zu Frage 2. |
| □ Nein, weder noch | Keine Verpflichtungen |
Fragestellung: 2. Sind Sie Finanzberater und haben Sie weniger als drei Beschäftigte?
| Antwort | Anwendung bzw. Verpflichtung |
|---|---|
| □ Ja, ich bin Finanzberater und habe weniger als 3 Beschäftigte | Keine Verpflichtungen *Sie fallen unter die Ausnahme von Art. 17 Offenlegungs-Verordnung |
| □ Nein, ich bin Finanzberater und habe 3 oder mehr Beschäftigte | Ja, weiter zur Frage 4. |
Fragestellung: 3. Was habe ich als Finanzmarktteilnehmer zu beachten?
| Thema | Offenlegungs-Verordnung | delegVO (Kom) 2022/128 |
|---|---|---|
| □ Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken | Art. 3 Abs. 1 | −−− |
| □ Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens | Art. 4 Abs. 1 bis 4 | Art. 4 bis 13; Annex I |
| □ Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik | Art. 5 | −−− |
| □ Vorvertragliche Transparenz bei Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisike | Art. 6 Abs. 1 und 3 | −−− |
| □ Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts | Art. 7 | −−− |
| □ Transparenz bei hellgrünen Produkten | Art. 8 Abs. 1, 2 und 2a | Art. 14 bis 17; Annex II |
| □ Transparenz bei dunkelgrünen Produkten | Art. 9 Abs. 1 bis 4a | Art. 18 bis 23; Annex II |
| □ Transparenz auf Internetseiten | Art. 10 Abs. 1 | Art. 24 bis 49 |
| □ Transparenz in regelmäßigen Berichten | Art. 11 Abs. 1 bis 3 | Art. 50 bis 67; Annex IV & V |
| □ Laufende Überprüfung der Informationen | Art. 12 Abs. 1 | −−− |
| □ Marketingmitteilungen | Art. 13 Abs. 1 | −−− |
Fragestellung: 4. Was habe ich als Finanzberater zu beachten?
| Thema | Offenlegungs-Verordnung | delegVO (Kom) 2022/1288 |
|---|---|---|
| □ Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken | Art. 3 Abs. 2 | −−− |
| □ Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens | Art. 4 Abs. 5 | Art. 10 und 12 |
| □ Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik | Art. 5 | −−− |
| □ Vorvertragliche Transparenz bei Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken | Art. 6 Abs. 2 und 3 | −−− |
| □ Laufende Überprüfung der Informationen | Art. 12 Abs. 2 | −−− |
| □ Marketingmitteilungen | Art. 13 Abs. 1 | −−− |
3.3. Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 über CO2-arme Referenzwerte und solche mit günstiger CO2-Bilanz ("Referenzwerte-Verordnung")
Mit der Benchmark-Verordnung (oder "Referenzwerte-Verordnung"47) sollen neue Benchmarks eingeführt werden, um künftig auch Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz zu berücksichtigen. Dieser neue Marktstandard soll den CO2-Fußabdruck von Unternehmen widerspiegeln und Investoren mehr Informationen über den CO2-Fußabdruck eines Investmentportfolios geben.
- Anwendbarkeit
Die Referenzwerte-Verordnung wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 10. Dezember 2019 in Kraft.
Folgende zwei neuen Benchmark-Kategorien wurden eingeführt:
- "EU Climate-Transition Benchmark" und
- "EU Paris-aligned Benchmark".
Zu diesen Benchmarks definiert die Verordnung jeweils regulatorische Mindestanforderungen auf EU-Ebene, dazu ist auch ein entsprechendes Benchmark-Statement offenzulegen. Die Verordnung ist nur auf jene Benchmarks anwendbar, die das Label "EU Climate-Transition Benchmark" oder "EU Paris-aligned Benchmark" verwenden.
47 Verordnung (EU) 2019/2089 vom 27.11.2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (Text von Bedeutung für den EWR)
3.4. Änderungen der delegierten Rechtsakte zu MiFID II und IDD
Mit Veröffentlichung der Änderungen der delegierten Rechtsakte zu MiFID II und IDD ist das Legislativpaket komplett:
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1253/EU zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu MiFID II – anwendbar seit 2.8.2022.
- Delegierte Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 – anwendbar seit 22.11.2022.
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1257/EU zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 zur Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD – anwendbar seit 2.8.2022.
Betroffenheit
Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, vertraglich gebundene Vermittler, Wertpapiervermittler und Versicherungsvermittler.
Am 2.8.2021 hat die Europäische Kommission die finalen Änderungen der Delegierten Verordnung48 und Richtlinie49 zur Umsetzung der MIFID II und die Delegierte Verordnung50 zur Umsetzung der IDD veröffentlicht. Darin konkretisiert die Kommission die organisatorischen Anforderungen sowie die Regelungen für den Vertrieb von nachhaltigen Finanzprodukten und Versicherungsprodukten. Normunterworfene der MiFID II und IDD müssen seit August 2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden abfragen und im Rahmen der Eignungsprüfung zwingend berücksichtigen.
Nachfolgend werden die enthaltenen Pflichten für Normunterworfene kurz dargestellt.
48 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
49 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
50 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
3.4.1. MiFID II – Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1253/EU
In der delegierten Verordnung (Kom) 2021/1253/EU ist der europäische Gesetzgeber im Bereich der Wertpapierdienstleistungen genauer auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren eingegangen. Die Änderungen legen fest, wie Nachhaltigkeitsfaktoren in organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierunternehmen eingegliedert werden müssen.51
Was bedeutet das konkret für die Tätigkeit der Wertpapierunternehmen und deren angebundene Vermittler? In Zukunft sollen diese nicht mehr nur auf finanzielle Risiken eines Finanzinstruments schauen, sondern auch Nachhaltigkeitsrisiken betrachten und analysieren.52 Aus diesem Grund müssen die internen Prozesse, Systeme und Kontrollen sowie die technischen Kapazitäten und Kenntnisse von Wertpapierunternehmen so aufgesetzt werden, dass eine umfassende Analyse von Nachhaltigkeitsrisiken durchgeführt werden kann.53
Dabei sind für Wertpapierunternehmen insbesondere folgende Änderungen relevant:
a) Begriffsbestimmungen
Nachdem Nachhaltigkeitsrisiken in der delegierten Verordnung54 nicht ausdrücklich erwähnt wurden, hat der europäische Gesetzgeber dies ergänzt,55 indem die Begriffe "Nachhaltigkeitspräferenzen", "Nachhaltigkeitsfaktoren" und "Nachhaltigkeitsrisiken" gemäß der Offenlegungs56 - und Taxonomie-Verordnungen57 eingefügt wurden. 58
b) Allgemeine organisatorische Anforderungen
Wertpapierunternehmen haben Nachhaltigkeitspflichten im Rahmen der allgemeinen organisatorischen Anforderungen59 (z.B. Dokumentationspflichten, interne Kontrollmechanismen, interne Aufzeichnungen usw.60) sowie im Risikomanagement61 zu berücksichtigen.
c) Interessenkonflikte
Um einen hohen Anlegerschutz zu gewährleisten, müssen in Zukunft bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Rahmen der Identifikation potenzieller Interessenskonflikte auch die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden berücksichtigt werden.62 Wertpapierunternehmen haben also festzustellen, ob Interessenkonflikte ganz allgemein den Interessen eines Kunden schaden können. Zusätzlich müssen nun auch solche Interessenskonflikte berücksichtigt werden, die sich aus der Integration der Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden ergeben.63 Bei Bestandskunden reicht es, wenn die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der nächsten regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Eignungsbeurteilung abgefragt werden.64
d) Anlageberatung
Im Rahmen der Anlageberatung müssen Wertpapierunternehmen unter Berücksichtigung der Risiken, Kosten und Komplexität der Finanzinstrumente und neben den Arten und dem Spektrum der in Betracht kommenden Finanzinstrumente, auch die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl berücksichtigt wurden, in den Informationen zur Anlageberatung anführen.65
e) Eignungsprüfung
Ab dem 2. August 2022 muss der Berater neben der Risikobereitschaft66 auch individuelle Nachhaltigkeitspräferenzen67 des Kunden abfragen und diese zwingend in der Eignungsprüfung berücksichtigen. Diese Verpflichtung besteht unmittelbar ab dem Erstkontakt mit dem Kunden. Hier reicht es in Zukunft nicht mehr aus, den Kunden zu fragen, ob er ein Finanzinstrument wünscht, das "nachhaltig" ist. Vielmehr muss der Berater den "Grad" der Nachhaltigkeit genau ermitteln. Für diese Abfrage der Nachhaltigkeit stehen drei Ansätze zur Wahl:68
- Finanzinstrumente, die gemäß Taxonomie-Verordnung69 als nachhaltig gelten ("ökologisch nachhaltige Investition"70)71
- Finanzinstrumente, die gemäß Offenlegungs-Verordnung im Sinne von ökonomischen, sozialen und governance Kriterien als nachhaltig eingestuft werden72 (ESG) sowie
- Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.73
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Kunde zwischen drei Kategorien wählen kann. Die ersten beiden Kategorien sind vordefiniert (gemäß Taxonomie- bzw. Offenlegungs-Verordnung). Die dritte Kategorie wird vom Kunden selbst bestimmt. Das heißt der Kunde kann eigene Nachhaltigkeitskriterien bestimmen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen. Bei der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen fragt der Berater zuerst die ersten beiden Kategorien ab. Danach fragt der Berater den Kunden, ob er eigene Nachhaltigkeitspräferenzen hat.
Von diesen ersten drei Kategorien werden in der Verordnung schließlich Finanzinstrumente unterschieden, die die oben genannten Merkmale nicht aufweisen und deshalb nicht dazu geeignet sind, Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden.74
Bezüglich der Reihenfolge der Abfrage der Kundenpräferenzen soll der Berater den Kunden zuerst über generelle Anlageziele befragen. Er soll den Zeithorizont, den Risikograd, die Risikotoleranz, den Zweck der Anlage und die individuellen Umstände des (potenziellen) Kunden bewerten.75 Erst im zweiten Schrittsoll der Kunde zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden.76 Damit soll verhindert werden, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen die Anlagestrategie vorab in eine andere Richtung lenken und die ursprünglichen Anlageziele des Kunden dadurch in den Hintergrund gelangen.77
Finanzinstrumente, die die generellen Anlageziele des Kunden erfüllen aber sich nicht mit seinen individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen decken, dürfen dem Kunden nur dann empfohlen werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstrument die Nachhaltigkeitspräferenzen nicht im vollen Ausmaß erfüllt. Der Berater soll weiterhin Empfehlungen abgeben dürfen, auch wenn sie sich nicht gänzlich mit den vordefinierten Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden decken. Dies muss dem Kunden genau erklärt werden, damit er die Möglichkeit hat, seine Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend anzupassen. Der Berater muss dies schriftlich dokumentieren und die Aufzeichnungen aufbewahren.78
51 ErwGr 3 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
52 ErwGr 3 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
53 ErwGr 3 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
54 Verordnung (EU) 2019/2088.
55 ErwGr (3) delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
56 Art. 2 Nr. 17, Nr 22 und Nr. 24 Verordnung (EU) 2019/2088.
57 Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2020/852.
58 Art. 2 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu.
59 Art. 21 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu.
60 Art. 21 Abs. 1 delegVO (Kom) 2017/565/EU.
61 Art. 23 Abs. 1 lit. a delegVO (EU) 2017/565 neu.
62 Art. 33 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 4 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
63 Art. 33 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 4 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
64 ErwGr 4 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
65 Art. 52 Abs. 3 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 4 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
66 Art. 54 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu.
67 Art. 54 Abs. 2 lit. a delegVO (Kom) 2017/565/EU neu.
68 Der Kunde kann aus diesen drei Gruppen frei wählen, wobei die dritte Gruppe absichtlich sehr "offen" formuliert ist. Quantitativ kann der Kunde frei entscheiden, welcher Anteil seiner Investition "nachhaltig" sein soll.
69 Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2020/852.
70 Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EU) 2020/852.
71 Art. 2 Nr. 7 lit. a delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 6 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
72 Art. 2 Nr. 17 Verordnung (EU) 2019/2088 iVm Art. 2 Nr. 7 lit. b delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 6 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
73 Art. 2 Nr. 7 lit c delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 6 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
74 ErwGr 6 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
75 Art. 54 Abs. 5 delegVO (Kom) 2017/565 neu iZm ErwGr 5 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
76 ErwGr 5 delegVO (Kom) 2021/1253/EU und ESMA35-43-2998, Guideline 18.
77 ErwGr 5 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
78 Art. 54 Abs. 10 delegVO (Kom) 2017/565/EU neu iVm ErwGr 8 delegVO (Kom) 2021/1253/EU.
3.4.2. MiFID II – Delegierte Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU
Die delegierte Richtlinie zur MiFID II79 normiert insbesondere die Produktregulierung und ist in Österreich im WAG 201880 umgesetzt. In der delegierten Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU vom 2.8.2021 erläutert der europäische Gesetzgeber die Eckpunkte über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten.81 Dabei müssen Wertpapierunternehmen, die als Produkthersteller agieren, insbesondere auf Folgendes achten:
rodukthersteller müssen während des Produktgenehmigungsverfahrens eines Finanzinstruments Nachhaltigkeitsfaktoren genauso berücksichtigen, wie sie dies bei den herkömmlichen Produktüberwachungs- und -kontrollverfahren tun.82
Die Nachhaltigkeitsfaktoren sowie die Nachhaltigkeitsziele der Kunden sind in der Zielmarktbestimmung wie folgt zu berücksichtigen:83
- Es reicht nicht, das Finanzinstrument ganz allgemein als „nachhaltig“ zu beschreiben. Vielmehr müssen Produkthersteller genau definieren, für welche Kundengruppe mit Nachhaltigkeitszielen das Finanzinstrument vertrieben werden soll.84
- Umgekehrt sollen Produkthersteller aber nicht festlegen, für welche Kunden das Finanzinstrument mit Nachhaltigkeitsfaktoren nicht geeignet ist. Damit soll sichergestellt werden, dass solche Finanzinstrumente auch für Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen leicht verfügbar sind.85
Die Nachhaltigkeitsfaktoren eines Finanzinstruments sollen einfach und transparent dargestellt werden, damit sie der Kunde auch versteht.86
79 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu.
80 BGBl. I 107/2017 sowie BGBl. I 139/2022.
81 § 1 Z 70 WAG 2018; Art. 1 Abs. 5 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu iVm ErwGr 4 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
82 Art. 1 delegRL (Kom) 2017/593 neu iVm ErwGr 5 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
83 Art. 9 und 10 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu.
84 § 30 Abs. 11 WAG 2018; Art. 9 Abs. 9 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu iVm ErwGr 6 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
85 § 30 Abs. 11 WAG 2018; Art. 9 Abs. 9 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu iVm ErwGr 7 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
86 § 30 Abs. 16a WAG 2018; Art. 9 Abs. 13 delegRL (Kom) 2017/593/EU neu iVm ErwGr 8 delegRL (Kom) 2021/1269/EU.
3.4.3. IDD – Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1257/EU
Die delegierte Verordnung (Kom) 2021/1257/EU konkretisiert die Regelungen im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren. Im gesamten Versicherungsvertrieb sind ab Anwendbarkeit der Verordnung am 2.8.202287 Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Dies gilt generell für alle Versicherungsprodukte. Für Versicherungsanlageprodukte gelten – aufgrund ihres Charakters als "Anlageprodukt" – noch zusätzliche Bestimmungen.
Folgende Änderungen sind für den Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte vertreiben, relevant:
a) Produktgenehmigungsverfahren
Bei neu entwickelten Versicherungsprodukten und bei der Anpassung von bestehenden Versicherungsprodukten müssen zusätzlich zu den bisherigen Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden auch deren Nachhaltigkeitsziele im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens88 berücksichtigt werden.
b) Zielmarktbestimmung
Das Produktgenehmigungsverfahren verlangt für jedes Versicherungsprodukt eine Bestimmung des Zielmarktes. Der Zielmarkt wird durch die Merkmale, das Risikoprofil, die Komplexität und die Art des Versicherungsproduktes bestimmt. Dann wird festgelegt, für welche Gruppe von Kunden mit spezifischen Nachhaltigkeitszielen das Versicherungsprodukt geeignet ist.89
c) Produktprüfung und -überwachung
Bei der Produktprüfung und -überwachung müssen die Kriterien für die Zielmarktbestimmung (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele) laufend evaluiert werden. Dies gilt sowohl für Produkte, bevor sie erstmals auf den Markt gebracht werden als auch für Produkte, die bereits am Markt vertrieben werden.90 Sollte die Produktprüfung ergeben, dass die Kriterien für die Zielmarktbestimmung (einschließlich etwaiger Nachhaltigkeitsziele) nicht gänzlich erfüllt werden können, so darf das Versicherungsprodukt nicht auf den Markt gebracht werden.91
Folgende Änderungen sind für den Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, relevant:
a) Eignungsprüfung
Die Verpflichtung zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen besteht unmittelbar ab dem Erstkontakt mit dem Kunden. Hier reicht es in Zukunft nicht mehr aus, den Kunden zu fragen, ob er ein Versicherungsanlageprodukt wünscht, das "nachhaltig" ist. Vielmehr muss der Berater den "Grad" der Nachhaltigkeit genau ermitteln. Versicherungsvermittler müssen explizit fragen, ob und in welchem Ausmaß die folgenden Versicherungsanlageprodukte für den Kunden in Frage kommen:
- Versicherungsanlageprodukte, die gemäß Taxonomie-Verordnung als nachhaltig gelten ("ökologisch nachhaltige Investition"92)93
- Versicherungsanlageprodukte, die gemäß Offenlegungs-Verordnung im Sinne von ESGKriterien94 als nachhaltig eingestuft werden95 oder
- Versicherungsanlageprodukte, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.96
Dies bedeutet in der Praxis, dass der Kunde zwischen drei Kategorien wählen kann. Die ersten beiden Kategorien sind vordefiniert (gemäß Taxonomie- bzw. Offenlegungs-Verordnung). Die dritte Kategorie wird vom Kunden selbst bestimmt. Das heißt der Kunde kann eigene Nachhaltigkeitskriterien bestimmen, die nicht unter die ersten beiden Kategorien fallen. Bei der Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen fragt der Versicherungsvermittler zuerst die ersten beiden Kategorien ab. Danach fragt der Versicherungsvermittler den Kunden, ob er eigene Nachhaltigkeitspräferenzen hat.
Von diesen ersten drei Kategorien werden schließlich Versicherungsanlageprodukte unterschieden, die die oben genannten Merkmale nicht aufweisen und deshalb nicht dafür infrage kommen dürfen, Kunden mit individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen empfohlen zu werden.97
Bei Kunden ohne jegliche Nachhaltigkeitspräferenzen muss der Versicherungsvermittler wie folgt vorgehen: Er ist verpflichtet, den Kunden im Rahmen der Eignungsprüfung nach seinen Nachhaltigkeitspräferenzen zu fragen. Der Kunde ist allerdings nicht verpflichtet, Nachhaltigkeitspräferenzen in seinem Portfolio zu berücksichtigen, wenn er dies explizit nicht möchte.
b) Interessenskonflikte
Versicherungsvermittler, die Versicherungsanlageprodukte vertreiben, müssen Nachhaltigkeitsfaktoren98 im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber Kunden und potenziellen Kunden berücksichtigen.99 Dies soll natürlich im Rahmen der Gesamtbetrachtung der finanziellen Ziele des Kunden erfolgen. Damit sichergestellt wird, dass es hier nicht zu Interessenskonflikten kommt, soll zunächst der Versicherungsvermittler den Kunden über generelle Anlageziele befragen. Er soll den Zeitraum, den Risikograd, das Risikoprofil, den Zweck der Anlage und die individuellen Umstände des (potenziellen) Kunden bewerten.100 Erst als letzten Punkt soll der Kunde nach seinen Nachhaltigkeitspräferenzen befragt werden.101 Damit soll verhindert werden, dass die Nachhaltigkeitspräferenzen die Anlagestrategie vorab in eine andere Richtung lenken und die ursprünglichen Anlageziele des Kunden dadurch in den Hintergrund gelangen.102
Versicherungsanlageprodukte, die die generellen Anlageziele des Kunden erfüllen, aber sich nicht mit seinen individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen decken, dürfen dem Kunden nur dann empfohlen werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass das Versicherungsanlageprodukt die Nachhaltigkeitspräferenzen nicht im vollen Ausmaß erfüllt. Der Versicherungsvermittler soll weiterhin Empfehlungen abgeben dürfen, auch wenn sie sich nicht gänzlich mit den vordefinierten Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden decken. Dies muss dem Kunden genau erklärt werden, damit er die Möglichkeit hat, seine Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend anzupassen. Der Versicherungsvermittler muss dies schriftlich dokumentieren und die Aufzeichnungen aufbewahren.103
Der Versicherungsvermittler darf keine Empfehlung für Versicherungsanlageprodukte aussprechen, wenn diese nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden entsprechen. Der Versicherungsvermittler muss dem Kunden erklären, warum er kein passendes Versicherungsanlageprodukt empfehlen kann und muss dies auch aufzeichnen und dokumentieren. Entscheidet sich der Kunde, seine Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen, so muss diese Kundenentscheidung und die entsprechende Begründung ebenfalls vom Versicherungsvermittler dokumentiert werden.104
Der Versicherungsvermittler muss den Kunden im Rahmen der Eignungsprüfung nach seinen Nachhaltigkeitspräferenzen befragen. Wenn der Kunde ausdrücklich wünscht, dass er keinerlei Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigen möchte, so dürfen ihm auch Versicherungsanlageprodukte empfohlen werden, die keine Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, solange sie für den Kunden geeignet sind.
c) Geeignetheitserklärung
In der Geeignetheitserklärung, die Versicherungsvermittler ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, muss neben den Anlagezielen und der Risikobereitschaft des Kunden auch die Frage erläutert werden, ob die Anlageziele des Kunden in Bezug auf seine Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt wurden.105 Dies muss auch im Rahmen der Eignungsbeurteilung berücksichtigt werden, die mindestens einmal jährlich vorgenommen werden muss.106
87 Art. 3 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
88 Art. 1 delegVO (Kom) 2021/1257/EU zur Änderung von Art. 4 Abs. 3 lit. 4 Z i delegVO (Kom) 2017/2358/EU.
89 Art. 1 iVm ErwGr 6 delegVO (Kom) 2021/1257/EU zur Änderung von Art. 5 delegVO (Kom) 2017/2358/EU.
90 Art. 1 delegVO (EU) 2021/1257 zur Änderung von Art. 6 Abs. 1 delegVO (Kom) 2017/2358/EU.
91 Art. 6 Abs. 2 delegVO (Kom) 2017/2358/EU neu.
92 Art. 2 Nr. 1 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm Verordnung (EU) 2020/852.
93 Art. 2 Nr. 4 lit. a delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 12 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
94 Die Bezeichnung "ESG" steht für Umwelt, Sozial und Governance.
95 Art. 2 Nr. 17 Verordnung (EU) 2019/2088 iVm Art. 2 Nr. 4 lit. b delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 12 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
95 Art. 2 Nr. 4 lit. c delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 12 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
96 Art. 2 Nr. 4 lit. c delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 12 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
97 ErwGr 12 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
98 Art. 2 Nr. 5 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 10 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
99 ErwGr 10 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
100 Art. 9 Abs. 4 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iZm ErwGr 11 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
101 ErwGr 11 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
102 ErwGr 11 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
103 Art. 9 Abs. 6 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu iVm ErwGr 14 delegVO (Kom) 2021/1257/EU.
104 Art. 9 Abs. 6 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu.
105 Art. 14 Abs. 1 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu.
106 Art. 14 Abs. 4 delegVO (Kom) 2017/2359/EU neu.
4. Aktueller Stand und Ausblick
Fragen:
14. Wie ist der aktuelle Stand?
Zum Stand der einzelnen Rechtsakt
Taxonomie
| "Taxonomie-Verordnung" (Verordnung (EU) 2020/852) | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 22.6.2020. Die Anwendbarkeit der VO ist gestaffelt vorgesehen (1.1.2022 und 1.1.2023) |
| Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2139/EU zur Ergänzung der "Taxonomie-Verordnung" (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 9.12.2021, anwendbar mit 1.1.2022 |
| Delegierte Verordnung (Kom) 2022/1214/EU zur Änderung der delegierten Verordnung (Kom) 2021/2139/EU und der delegierten Verordnung (Kom) 2021/2178/EU (Erdgas- und Atomkraftaktivitäten) | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 15.7.2022, anwendbar mit 1.1.2023 |
| Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2178/EU zur Änderung zu Art. 8 Taxonomie-Verordnung | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 6.7.2022, gestaffelte Anwendbarkeit |
| Delegierte Verordnung zu Bewertungskriterien für die Umweltziele 3 bis 6 | ausständig |
| Delegierte Verordnung zu Mindestgarantien | ausständig |
| Delegierte Verordnung zu Sozialtaxonomie | ausständig |
| Delegierte Verordnung zu brauner Taxonomie | ausständig |
Offenlegung
| "Offenlegungs-Verordnung" (Verordnung (EU) 2019/2088) | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 9.12.2019, anwendbar mit 10.3.2021 |
| Delegierte Verordnung (Kom) 2022/1288/EU zur Ergänzung der Offenlegungsverordnung | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 25.7.2022, anwendbar mit 1.1.2023 |
Referenzwerte
| "Referenzwerte-Verordnung" (Verordnung (EU) 2019/2089) | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 9.12.2019, anwendbar mit 10.12.2019 |
Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen
| Änderung der Delegierten Rechtsakte zu MiFID II und IDD | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 2.8.2021, anwendbar mit 2.8.2022 |
Produktüberwachungspflichten
Delegierte Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU; BGBl. I 139/2022 - § 30 WAG 2018 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 2.8.2021, anwendbar mit 22.11.2022; Umgesetzt in § 30 WAG 2018 |
Links:
- Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (direkt zur deutschen Fassung)
- Europäische Kommission – Bank- und Finanzwesen - Übersicht
- EU Technical Expert Group On Sustainable Finance: Taxonomy Technical Report June 2019
- Leitlinien der Europäischen Kommission
Rechtsakte:
- Offenlegungs-Verordnung: Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. (Disclosure-Verordnung)
- Referenzwerte-Verordnung: Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (Text von Bedeutung für den EWR)
- Taxonomie-Verordnung: Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1253/EU zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen
- Delegierte Richtlinie (Kom) 2021/1269/EU zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/1257/EU zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2139/EU vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission vom 9. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten in bestimmten Energiesektoren und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten
- Delegierte Verordnung (Kom) 2021/2178/EU der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten
- Legislativvorschläge zur Umsetzung des Aktionsplans veröffentlichte die Europäische Kommission am 24. Mai 2018.
Literatur:
[1] Kromp-Kolb/Lehecka/Lenhard/Nemeskal/Redinger, Praxishandbuch Sustainable Finance (2022)
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