Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen
Beratung versus Vermittlung
Lesedauer: 41 Minuten
Welche Fragen behandelt der Artikel?
Der Artikel "Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen – Beratung versus Vermittlung" behandelt folgende Fragen:
- Welche Tätigkeiten übt ein Gewerblicher Vermögensberater grundsätzlich aus?
- Wie wird die Beratung definiert?
- Was bedeutet Vermittlung?
- Was ist der Unterschied zwischen Beratung und Vermittlung?
- Welche Möglichkeiten des Entgelts bestehen bei einem Finanzdienstleister?
- Wann erhält ein Finanzdienstleister ein Entgelt?
- Was ist die Umsatzsteuer?
- Wann unterliegt eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht?
- Was bedeutet echte und unechte Umsatzsteuerbefreiung?
- Wer leistet Umsatzsteuer?
- Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?
- Wie hoch ist die jährliche Umsatzgrenze, damit die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet?
- Was muss bei der Berechnung der Umsatzgrenze berücksichtigt werden?
- Welche Finanzdienstleister sind von der Umsatzsteuer inwiefern betroffen?
- Unterliegt die Wertpapierberatung der Umsatzsteuer?
- Unterliegt die Wertpapiervermittlung der Umsatzsteuer?
- Welche konkreten Wertpapiere unterscheidet man?
- Was ist bei der Bestandsprovision zu beachten?
- Was bedeutet Qualitätsverbesserung im Zusammenhang mit einer Provision?
- Was bedeutet ein Beraterwechsel hinsichtlich der Provision?
- Was gilt bei Initiatorenfees?
- Was gilt bei der Portfolioverwaltung?
- Was gilt bei der Verwaltung von Sondervermögen?
- Was gilt bei Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte?
- Was gilt bei Anlagegold?
- Was gilt bei Silber oder Edelmetallen?
- Was gilt bei Kryptowährungen?
1. Tätigkeiten des Gewerblichen Vermögensberaters
Fragen:
1. Welche Tätigkeiten übt ein Gewerblicher Vermögensberater grundsätzlich aus?
Der Gewerbeumfang der Gewerblichen Vermögensberatung wird durch die Gewerbeberechtigung in § 136a Abs. 1 GewO definiert. Der Gewerbeumfang teilt sich dabei in die "Beratung" (Z 1) und "Vermittlung" (Z 2).1
1 Weitere Informationen zum Thema Gewerbliche Vermögensberatung.
2. Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung
Fragen:
2. Wie wird die Beratung definiert?
3. Was bedeutet Vermittlung?
4. Was ist der Unterschied zwischen Beratung und Vermittlung?
Die Beratungstätigkeit eines Gewerbetreibenden der Gewerblichen Vermögensberatung wird konkret als "Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente" definiert. Diese Finanzinstrumente beinhalten unter anderem Aktien, Anleihen, Investment- und Immobilienfonds, Geldmarktinstrumente und Warenderivate.2
Um eine Beratung über Finanzinstrumente durchführen zu dürfen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder beantragt man selbst eine Konzession bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach § 3 bzw. 4 WAG 2018. Oder: Die Wertpapierdienstleistungserbringung erfolgt im Namen und auf Rechnung eines Rechtsträgers, der eine solche Konzession innehat (Wertpapierfirma, Wertpapier-dienstleistungsunternehmen, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen).
Beratungsleistungen im Sinne der KHR 20173 sind insbesondere:
- Anlageberatung iSd § 1 Z 3 lit. e WAG 2018
- Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente iSd § 136 a Abs. 1 Z 1 GewO 1994
- Beratung in Versicherungsangelegenheiten
- Kreditberatung
- Beratung in Vertragsverwaltungsangelegenheiten
Unter Vertragsverwaltungsangelegenheiten versteht man die Überprüfung und Überwachung laufender Verträge wie etwa Überprüfung des Versicherungsbestandes, der Versicherungsdeckung, der Obliegenheit oder Risiken aus Veranlagungs- und Kreditverträgen oder des Verwaltungskursrisikos bei Fremdwährungskrediten.
Darüber hinaus berechtigt der Gesetzgeber Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung zur Vermittlung von4
- Veranlagungen und Investitionen, ausgenommen Finanzinstrumente5
- Personalkrediten, Hypothekarkrediten, Finanzierungen und
- Lebens- und Unfallversicherungen.
Vermittlungsleistungen im Sinne der KHR 2017 sind insbesondere nachstehende Dienstleistungen:
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018)
- Versicherungsvermittlung iSd § 137 Abs. 1 GewO 1994
- Vermittlung von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG
- Vermittlung von Hypothekarkrediten
2 § 1 Z 7 WAG 2018 bzw. § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018.
3 KHR 2017: Kalkulations- und Honorarrichtlinien 2017. Die KHR 2017 sind auf www.wko.at/finanzdienstleister abrufbar.
4 Grundsätzlich sollte angenommen werden, dass überall dort, wo Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung eine Beratung durchführen dürfen, auch eine Vermittlung der beratenen Produkte erlaubt ist. Bei der Gewerblichen Vermögensberatung besteht hier ein Unterschied. Während eine Beratung über alle Versicherungen, die zu Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen dienen, erlaubt ist, ist eine Vermittlung "nur" von Lebens- und Unfallversicherungen erlaubt.
5 § 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018.
3. Entgeltvarianten
Fragen:
5. Welche Möglichkeiten des Entgelts bestehen bei einem Finanzdienstleister?
6. Wann erhält ein Finanzdienstleister ein Entgelt?
Das Entgelt kann im Konkreten unterschiedlich ausgestaltet sein: es kann nach Stundensatz berechnet, vom Erfolg abhängig gemacht oder in anderen Einheiten bewertet werden.
Merke: Die konkrete Ausgestaltung unterliegt der Parteienvereinbarung.
Eine gesetzliche Definition für "Honorar" oder "Provision" existiert per se nicht.6 Die Auslegung der Begriffe kann sich daher z.B. nach dem Leistenden richten: bei Abschluss von Versicherungen kann für eine Vermittlungsleistung entweder der Kunde selbst (der Versicherte) oder der Versicherer dem Finanzdienstleister das Entgelt erbringen. Eine andere Art der Unterscheidung ist, ob das Entgelt z.B. von einem gewissen Erfolg abhängig gemacht wird oder nicht. Da die Begriffe unterschiedlich interpretiert und verstanden werden können, sollte daher nur von "Entgelt" gesprochen werden.
Merke: Steuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob das Entgelt als "Honorar" oder "Provision" bezeichnet wird. Es kommt im Wesentlichen auf die Grundleistung an, d.h. ob eine Beratung oder Vermittlung vorliegt. Daher sollte nur von "Entgelt" gesprochen und auf die konkrete Leistung Bezug genommen werden.
Häufig erhält ein Finanzdienstleister erst nach Vermittlung einer Veranlagung oder Versicherung ein Entgelt. Wenn der Finanzdienstleister bei einer erfolgreichen Vermittlung ein Entgelt erhält, wird die Beratung regelmäßig nicht finanziell gesondert verrechnet.7
Anspruch auf Entgelt für eine Beratung hat der Finanzdienstleister regelmäßig nur dann, wenn dies vor Erbringung der Dienstleistung entsprechend mit dem Kunden vereinbart wurde. Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und Unklarheiten sollte das in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden festgehalten werden.8
Ein Beratungsentgelt kann regelmäßig nur dann rechtswirksam eingefordert werden, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist.
6 Das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) kennt zwar in seinem § 176 den Begriff Provision, erläutert aber nicht, wie diese abzugrenzen ist. Jedenfalls als Provision sind aus dem VersVG Zahlungen vom Versicherungsunternehmen an den Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu verstehen.
7 Davon unterschiedliche Vereinbarungen gibt es regelmäßig nur dann, wenn der Beratungsaufwand deutlich über dem durch die Provision abgedeckten Entgelt liegt.
8 KHR 2017; einige Bestimmungen weisen zudem darauf hin, dass ein Entgelt nur nach Vereinbarung gelten soll (siehe z.B. § 136a oder § 138 GewO).
4. Anwendungsbereich der Umsatzsteuer
Fragen:
7. Was ist die Umsatzsteuer?
8. Wann unterliegt eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht?
9. Was bedeutet echte und unechte Umsatzsteuerbefreiung?
10. Wer leistet Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine sogenannte indirekte Steuer, die vom Umsatz bestimmter Leistungen bemessen wird. Folgende Umsätze sind steuerbar und unterliegen daher der Umsatzsteuer:9
- Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen), wenn sie vom Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausgeführt werden,
- Eigenverbrauch,
- Einfuhr aus dem Drittland,
- innergemeinschaftlicher Erwerb.
Wesentlich für die Umsatzsteuerpflicht ist der Unternehmerbegriff. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig, mit der Absicht Einnahmen zu erzielen, ausübt. Das können natürliche Personen sein, aber auch Personenvereinigungen wie eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GesBR) oder Personengesellschaften (OG,KG) sowie insbesondere juristische Personen wie Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Körperschaften öffentlichen Rechts.10
Unterliegt ein Umsatz dem Umsatzsteuergesetz, wird er als steuerbar bezeichnet und kann grundsätzlich steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Bei den steuerfreien Umsätzen unterscheidet man zwischen echter und unechter Steuerbefreiung.11 Die Unterscheidung bezieht sich grundsätzlich darauf, ob mit dem Umsatz in Zusammenhang stehende Vorsteuern abzugsfähig sind.
Bei echt steuerbefreiten Umsätzen, z.B. bei Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten oder bei grenzüberschreitender Güter- und Personenbeförderung, bleibt das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten.
Unecht steuerbefreit bedeutet, dass zwar die Umsätze befreit sind, die mit diesen befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge dürfen aber nicht abgezogen werden.
Maßgeblich für Finanzdienstleister sind insbesondere die Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs12 sowie die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter13. Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs sind beispielsweise solche mit Krediten, Forderungen, gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Anteilen an Gesellschaften und Goldbarren. Die angeführten Umsätze sind unecht steuerbefreit.
Zusätzlich ist auf die sogenannte "Kleinunternehmerregelung"14 zu achten. Darunter sind alle steuerbaren Umsätze von (Klein-)Unternehmern zu verstehen, die die Umsatzgrenze von maximal Euro 35.000,00 pro Jahr netto bzw. Euro 42.000,00 brutto (bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 %) nicht übersteigen und auch nicht zur Regelbesteuerung optieren (Kleinunternehmerverzicht). Die Umsätze der Kleinunternehmer sind immer von der Umsatzsteuer befreit.
Zusammenfassend:
Ein Unternehmer hat grundsätzlich Umsatzsteuer für seine Umsätze aus Lieferungen oder Leistungen, die er im Inland gegen Entgelt erbringt, zu verrechnen und an das Finanzamt abzuführen. Allerdings kann eine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 vorliegen. Die Bezeichnung "echt" oder "unecht" steuerbefreit führt dazu, dass ein Vorsteuerabzug möglich (echte Befreiung) oder nicht möglich (unechte Befreiung) ist.
9 § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
10 § 2 UStG.
11 § 6 UStG.
12 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 UStG.
13 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG.
14 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.
5. Die Kleinunternehmerregelung
Fragen:
11. Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung?
12. Wie hoch ist die jährliche Umsatzgrenze, damit die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet?
13. Was muss bei der Berechnung der Umsatzgrenze berücksichtigt werden?
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung führt allerdings nicht nur zum Entfall der Pflicht Umsatzsteuer abzuführen, sondern auch zur Versagung sämtlicher Vorsteuerabzüge und sollte daher vorab mit dem Steuerberater besprochen werden. Optional kann auch darauf verzichtet werden. Unbedingt ist jeder Einzelfall zu prüfen.
Bei der Berechnung der Umsatzgrenze ist darauf zu achten, dass grundsätzlich sämtliche in Österreich erzielten Umsätze (auch steuerfreie Umsätze, wie beispielsweise steuerfreie Provisionen aus der Wertpapiervermittlung) berücksichtigt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurden einige steuerfreie Umsätze festgelegt, die bei der Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer seit 1.1.2017 nicht berücksichtigt werden müssen. Die wesentlichsten nicht zu berücksichtigenden steuerfreien Umsätze sind:
- Die Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut oder Hebamme durchgeführt werden.
- Die Umsätze als Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter.
- Die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind.
- Die Umsätze von Privatlehrern.
Für Finanzdienstleister sind dabei insbesondere Entgelte als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter bedeutend. Davon können jene Finanzdienstleister profitieren, die Versicherungsvermittlungsumsätze und Vermögensberatungsumsätze nebeneinander vereinnahmen.
Konkret bedeutet dies, dass Finanzdienstleister, die – ohne Versicherungsvermittlungsumsätze – höchstens Euro 35.000,00 (42.000,00 brutto) Umsatz tätigen, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können, unabhängig von der Höhe der Umsätze als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter.
Bei der Berechnung der Umsätze ist jedoch darauf zu achten, dass dabei grundsätzlich sämtliche in Österreich steuerbaren und auch einige steuerbefreiten Umsätze berücksichtigt werden.15
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016 wurden einige steuerfreie Umsätze festgelegt, die bei der Berechnung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer NICHT berücksichtigt werden müssen. Für Finanzdienstleister sind dabei insbesondere Entgelte als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter bedeutend.16
Umsätze aus der Vermittlung von Krediten, Beteiligungen oder Wertpapieren müssen für die Berechnung der Umsatzgrenze als Kleinunternehmer mitgerechnet werden.
Konkrete Berechnungsbeispiele sollen die neue Regelung veranschaulichen:
| Unternehmer A | Unternehmer B | Unternehmer C | |
|---|---|---|---|
| Umsätze aus Wertpapiervermittlung | 5.000 | 5.000 | 38.000 |
| Umsätze aus Versicherungsvermittlung | 38.000 | 5.000 | |
| weitere Umsätze, steuerpflichtig | 23.000 | 23.000 | 23.000 |
| Umsätze gesamt | 28.000 | 66.000 | 66.000 |
| davon zur Berechnung der Kleinunternehmergrenze zu berücksichtigen | 28.000 | 28.000 | 61.000 |
| Kleinunternehmer | Ja | Ja | Nein |
Beispiel 1:
Ein Unternehmer erzielt im Jahr Gesamteinnahmen von Euro 28.000,00 netto. Der Unternehmer ist daher berechtigt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Beispiel 2:
Ein Unternehmer erzielt im Jahr Gesamteinnahmen von Euro 66.000,00 netto, davon Euro 38.000,00 als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter. Der Unternehmer ist daher berechtigt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, da nur die Umsätze von Euro 28.000,00 für das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG berücksichtigt werden müssen.
Beispiel 3:
Ein Unternehmer erzielt im Jahr Gesamteinnahmen von Euro 66.000,00 netto, davon Euro 38.000,00 aus Wertpapiervermittlung. Der Unternehmer ist nicht berechtigt die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen, da die steuerfreien Umsätze aus Wertpapiervermittlung bei der Berechnung der Umsätze für die Kleinunternehmergrenze berücksichtigt werden müssen.
15 Das Einkommen ist kein steuerbarer Umsatz.
16 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG idF BGBl. I Nr. 117/2016 ab 1.1.2017: "Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz."
6. Umsatzsteuer bei Finanzdienstleistungen
Fragen:
14. Welche Finanzdienstleister sind von der Umsatzsteuer inwiefern betroffen?
6.1. Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Gewerbliche Vermögensberatung (VGV, WPV)
Grundsätzlich sind alle Dienstleistungen, "wenn sie vom Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt im Inland ausgeführt werden" steuerbare Umsätze. Daher ist vorerst zu hinterfragen, ob es sich bei der Beratung bzw. bei der Vermittlung sowie bei der Vermögensverwaltung um derartige Leistungen handelt.
Zweifelsohne sind Wertpapierfirmen (WPF), Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU), vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV) Unternehmer, denn sie üben selbstständig eine gewerbliche Tätigkeit aus, mit der Absicht daraus Einnahmen zu erzielen. Sowohl die Beratung als auch die Vermittlung oder Vermögensverwaltung sind zudem Leistungen, die der Gewerbetreibende gegen Entgelt erbringt.
Daher handelt es sich bei den Leistungen von Finanzdienstleistern grundsätzlich um umsatzsteuerbare Leistungen. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des § 6 Abs. 1 UStG über die Befreiung von der Umsatzsteuer zu beachten, wenn der Ort der Leistung im Inland liegt (vgl. dazu weiter unten). Für den Finanzdienstleistungsbereich sind darin die wichtigsten Ausnahmen geregelt: Unter Ziffer 8 fallen Geld- und Bankgeschäfte, besonders relevant lit. f) "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren". Diese Umsätze sind ebenso wie die Vermittlung von Bausparkassen- und Versicherungsverträgen (Z 13) unecht umsatzsteuerbefreit.
Von der Umsatzsteuer befreit sind (Näheres in den folgenden Kapiteln):
- Kreditvermittlung17 (sowie Kreditgewährung, Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber18 und die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch Kreditgeber)19
- Devisentermin – und Devisenoptionsgeschäfte
- Wertpapiergeschäfte, außer Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
- Vermittlung von Gesellschaftsanteilen
- Verwaltung von Investmentfonds für Banken und Kapitalanlagegesellschaften
- Umsätze im Zusammenhang mit Anlagegold
- Vermittlung von Bausparkassen- und Versicherungsverträgen
Exkurs: Ort der Erbringung einer Finanzdienstleistung
Das europäische Mehrwertsteuersystem, welches auch in Österreich zur Anwendung gelangt, regelt in Bezug auf den Ort der erbrachten Leistung, auch jenes Land, welches umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen besteuern darf.
Hinsichtlich Finanzdienstleistungen gibt es folgende grundsätzliche Regelungen, wo der Ort der Erbringung der Leistung gelegen ist:
- Ist der Kunde ein Unternehmer, gilt die Dienstleistung am Sitz (bzw. der Betriebsstätte) des Kunden als ausgeführt.20
- Ist der Kunde eine Privatperson (das Gesetz sagt "Nichtunternehmer"), gilt ein Vermittlungsumsatz dort ausgeführt, wo der vermittelte Umsatz (also beispielsweise der Wertpapierkauf) ausgeführt wird.21 Dies wird in der Regel in Österreich sein, kann aber auch abweichen, wenn die Depotbank im Ausland ist. In der Praxis sollte dies allerdings ohne Belang sein, da die Vermittlung von Wertpapierumsätzen in der europäischen Rechtsordnung als steuerfrei behandelt wird (für nicht USt-befreite Vermittlungsleistungen, wie beispielsweise die Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen (siehe weiter unten), ist das jedoch bedeutend, der Leistungsort der Vermittlung ist dann im Land des Portfolioverwalters und dort steuerbar und steuerpflichtig). Andere Dienstleistungen, insbesondere gesondert honorierte Anlageberatung oder Vermögensverwaltungsdienstleistungen gelten für Privatkunden aus Österreich bzw. dem EU-Ausland am Sitz (bzw. der Betriebsstätte) des Finanzdienstleisters ausgeführt und sind an diesem zu versteuern22. Bei Privatkunden, die ihren Wohnsitz im Drittlandsgebiet haben, verschiebt sich aufgrund einer Sonderregelung bei Finanzdienstleistungen23 der Ort der Leistung in das Drittland.
17 UStR 751 ff.
18 Achtung: Provisionen für die Verwaltung von Fremdkrediten unterliegen daher der Steuerpflicht (Ruppe/Achatz: Umsatzsteuergesetz, § 6 Rz 114).
19 Kolacny, P./Caganek, E.: Umsatzsteuergesetz 1994 – Kurzkommentar, 3. Auflage, Wien, 2005, S 292 ff.
20 § 3a Abs. 6 UStG.
21 § 3a Abs. 8 UStG.
22 § 3a Abs. 7 UStG.
23 § 3a Abs. 14 Z 7. UStG.
6.2. Adressvermittler bzw. Tippgeber
Die reine Gewerbetätigkeit der "Kundenaquise für Wertpapierunternehmen bzw. Gewerbliche Vermögensberater" (auch Adressvermittler, Nachweisvermittler oder Tippgeber genannt) ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, da keine Finanzinstrumente vermittelt werden (dürfen), sondern eben nur Kontakte hergestellt werden und damit die Befreiungen des § 6 (1) Z 8 UStG nicht greifen.
Die Haupttätigkeit des "Tippgeber" besteht nämlich darin, Kontaktdaten von Interessenten an Gewerbliche Vermögensberater oder konzessionierte Wertpapierunternehmen gegen Zahlung einer Provision oder Honorar weiterzugeben. Der "Tippgeber" darf Termine vereinbaren, sowie dem Unternehmen Kontaktdaten mit der Erlaubnis zur Kontaktaufnahme übermitteln. Nicht erlaubt sind jedoch die Beratung und Vermittlung von Versicherungen, Finanzinstrumenten, Veranlagungen oder Finanzierungen.
Die notwendige Vermittlungstätigkeit ist gemäß Ansicht der Finanzbehörden jedenfalls nicht gegeben, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmers auf die bloße Adressenbeschaffung und das Führen von Kontaktgesprächen beschränkt.24
Zusammenfassend:
Die Leistungen des nicht reglementierten Tippgebers (oder auch Adress- bzw. Nachweisvermittlers) sind folglich umsatzsteuerpflichtig, da dessen Leistungen keine Vermittlungstätigkeit von befreiten Umsätzen (Bank- und Versicherungsgeschäfte im weiteren Sinne) darstellen, sondern die bloße Adressbeschaffung und das Führen von Kontaktgesprächen beinhalten.
Wenn jedoch die jährlichen Gesamteinnahmen eines Tippgebers aus unternehmerischer Tätigkeit nicht mehr als 35.000 netto betragen, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Beispiel:
Ein Tippgeber erzielt aus seiner Tätigkeit der Adressvermittlung einen jährlichen Nettoumsatz von Euro 15.000 und daneben keine weiteren Einnahmen. Da die Einnahmen als Tippgeber unter 35.000 Euro betragen, ist die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung möglich.
Interessant sind jene Fälle, in welchen Gewerbliche Vermögensberater neben steuerpflichtigen Tippgeberumsätzen auch steuerfreie Umsätze als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter bzw. aus der Vermittlung von Krediten, Beteiligungen oder Wertpapieren erzielen und in Summe die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschreiten. Siehe dazu auch die Beispiele oben bei Punkt 5.
24 UStR 882.
6.3. Umsatzsteuerbefreiung aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter
In vielen Fällen erbringen Finanzdienstleister nicht nur Beratungs- und Vermittlungsleistungen bei Wertpapiergeschäften, sondern erzielen auch Umsätze aus der Vermittlung von Bausparverträgen oder Versicherungen, entweder als Vermittler von Bausparverträgen (freies Gewerbe), als Versicherungsvermittler (eigenes Gewerbe!) oder eingeschränkt auf Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung.
In allen Fällen sind die Vermittlung sowie die damit in Zusammenhang stehende Beratung von Bausparkassen- und Versicherungsverträgen nach § 6 Abs. 1 Z 13 unecht steuerbefreit (das heißt ohne Vorsteuerabzug). Dafür ist es egal, ob diese Tätigkeit als Versicherungsagent, als Versicherungsmakler, als Versicherungsberater, als Gewerblicher Vermögensberater oder als Vermittler von Bausparverträgen erfolgen.
Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 erstreckt sich auf alle Leistungen, die in Ausübung der begünstigten Tätigkeiten erbracht werden. Unselbständige Nebenleistungen zu den Vermittlungsleistungen wie Inkasso, Kundenbetreuung und Beratung sind ebenso steuerbefreit.
Die von einem Versicherungsvertreter bzw. -maklerbüro den Versicherungsnehmern gesondert in Rechnung gestellten Entgelte für die An-, Ab- und Ummeldung von Kraftfahrzeugen sind nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Diese Leistungen stellen keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Vermittlung von Versicherungsverträgen dar und werden nur gegenüber dem Versicherungsnehmer erbracht.
Die Tätigkeit der Versicherungsmakler, der Vermittler von Pensionskassenverträgen sowie die Umsätze der Untervertreter fallen ebenfalls unter die Befreiung (vgl. EuGH 3.4.2008, Rs C-124/07, "J.C.M. Beheer BV", zu den steuerfreien Leistungen eines für eine Versicherungsmaklergesellschaft tätigen Untervertreters). Die Befreiung ist weder an eine bestimmte Rechtsform gebunden, noch stellt sie darauf ab, dass die begünstigten Tätigkeiten im Rahmen der gesamten unternehmerischen Tätigkeit überwiegen. Unter die Befreiung fällt z.B. auch ein Kreditinstitut, das Bauspar- oder Versicherungsverträge vermittelt.25
Im Gegensatz zu den Umsätzen aus der Wertpapiervermittlung sind diese Umsätze auch nicht zur Grenze der Kleinunternehmerregelung dazuzurechnen (siehe oben bei 5. Kleinunternehmerregelung).
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch die Versicherungsleistungen selbst nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c (unecht) steuerbefreit sind. Ebenso befreit ist die Verschaffung von Versicherungsschutz, das heißt, dass ein Unternehmer einen Versicherungsvertrag abschließt, durch welchen ein Dritter begünstigt wird. In diesem Zusammenhang ist auch die Weiterverrechnung der Prämien an dritte Begünstigte steuerbefreit (beispielsweise bei einer Gemeinschafts- oder Gruppenversicherung).
25 Vgl. UStR RZ 881
7. Umsatzsteuerpflichtige Wertpapierberatung
Fragen:
15. Unterliegt die Wertpapierberatung der Umsatzsteuer?
Die gesonderte Verrechnung für eine Beratung im Finanzdienstleistungsbereich unterliegt regelmäßig der Umsatzsteuer. Daher haben Finanzdienstleister für ein Beratungsentgelt Umsatzsteuer einzuheben und abzuführen (außer sie werden als Kleinunternehmer tätig).26
Zu beachten ist, dass Anlageberatungstätigkeiten in Zusammenhang mit nachfolgend abgeschlossenen Wertpapierkäufen in der Regel als Nebenleistung zur Wertpapiervermittlung dargestellt werden. Somit werden sie als Teil der Vermittlungsprovision USt-befreit behandelt, wenn der Vermittler auf Provisionsbasis vom Emittenten bzw. Produkthersteller vergütet wird und keine gesonderte Honorierung der Beratung durch die Kunden direkt erfolgt.
Laut Europäischem Gerichtshof ist die Beratungsleistung idR dann eine Nebenleistung zur Vermittlung, wenn
- die erbrachten Leistungen (inkl Beratung) nur im Falle eines erfolgreichen Abschlusses honoriert werden (Abschlussprovision) und
- andererseits die Anlageberatung in erster Linie dem Kunden dabei helfen soll, unter verschiedenen Finanzprodukten diejenigen zu wählen, die seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechen.27
26 Dass bei Beratung eine USt einzuheben ist, lässt sich auch aus UStR 766 begründen. Darin wird ausdrücklich festgehalten, dass "eigenständige Informationstätigkeiten im finanzwirtschaftlichen Bereich oder entscheidungsunterstützende Beratungsleistungen" nicht steuerbefreit sind.
27 EuGH, C453/05, 21.6.2007, Ludwig.
8. Umsatzsteuerbefreite Wertpapiervermittlung im Detail
Fragen:
16. Unterliegt die Wertpapiervermittlung der Umsatzsteuer?
17. Welche konkreten Wertpapiere unterscheidet man?
8.1. Die Vermittlung und Provision
Damit die Umsatzsteuerbefreiung auf Umsätze von Finanzdienstleistern anwendbar ist, muss der Unternehmer die Eigenschaft des "Vermittlers" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erfüllen. Auf welche Umsätze diese Befreiung anzuwenden ist bzw. nicht angewandt werden kann, wird im Folgenden im Detail ausgeführt.
Während im Finanzdienstleistungsbereich die Beratung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Vermittlung von Finanzinstrumenten von der Umsatzsteuer unecht steuerbefreit.
Die Abgrenzung dieser beiden Bereiche wird durch das WAG-2018 − Verbot der Vorteilsannahme von Dritten, ohne dafür zusätzliche "qualitätsverbessernde Leistungen" zu erbringen,− erheblich schwieriger.
Zusammenfassend können folgende Aussagen aus umsatzsteuerlicher Sicht getroffen werden:
- Die Anlageberatung ist eindeutig steuerpflichtig
- Die Vermittlung von Wertpapieren ist eindeutig steuerbefreit (nach § 6 Abs. 1 Z 8 UStG).
- Die Provision durch Dritte (Emittenten, Depotbanken, o.ä.) befindet sich ab 3.1.2018 mit Inkrafttreten des WAG 2018 in einem umsatzsteuerrechtlichen Graubereich.
Vermittlungsprovisionen, die der Kunde selbst bezahlt, sind jedenfalls gemäß WAG 2018 erlaubt und nach Meinung der Autoren nur dann umsatzsteuerbefreit, wenn die Hauptleistung der Vermittlung überwiegt (keine Nebenleistung zu Anlageberatung oder Vermögensverwaltung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn – wie bereits oben erwähnt - die erbrachten Leistungen nur im Falle eines erfolgreichen Abschlusses honoriert werden (Abschlussprovision) und eine allfällige Anlageberatung in erster Linie dem Kunden dabei helfen soll, unter verschiedenen Finanzprodukten diejenigen zu wählen, die seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechen.28
Mit den Kunden vereinbarte oder beispielsweise in AGB festgelegte Abschlagszahlungen, die verrechnet werden können, wenn die Vermittlung nicht erfolgt, werden einem erfolgsabhängig entlohnten Vermittlungsumsatz jedenfalls entgegenstehen und ein wesentliches Indiz für eine umsatzsteuerpflichtige Anlageberatungsdienstleistung
darstellen.
Diese Einschätzung der Autoren teilt auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und führt in einer Stellungnahme an den Fachverband der Finanzdienstleister aus, dass die beiden kumulativ zu erfüllenden Kriterien der UStR 2000, Rz 753b für die Kreditvermittlung ebenfalls sinngemäß zu erfüllen sind. "Übertragen auf die Vermittlung von Wertpapieren ergibt sich daraus, dass es einerseits zum Vertragsabschluss kommen und andererseits – aus Sicht des Kunden und des Finanzinstituts (Anm: bzw. Wertpapierunternehmens) − die Vermittlungstätigkeit die entscheidende Leistung sein muss. Letzteres setzt voraus, dass Beratungsleistungen nur in einem vorbereitenden Stadium geleistet werden und sich darauf beschränken, dem Kunden zu helfen, unter verschiedenen Wertpapieren diejenigen zu wählen, die seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechen."29
Vermittlungsprovisionen, die ein Dritter an den Finanzdienstleister bezahlt (meist Emittent oder Depotbanken) sind durch § 51 WAG 2018 grundsätzlich verboten. Für Portfolioverwalter und sich selbst als "unabhängig" bezeichnende Finanzdienstleister gilt dies absolut. Etwaige erhaltene Provisionen sind von diesen an deren Kunden weiterzuleiten.
Für alle anderen Finanzdienstleister ist eine Annahme von Vorteilen (Provisionen, Gebühren, Geld- oder Sachleistungen) jedoch dann zulässig, wenn dadurch die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessert wird. Nach Ansicht der Autoren ist diese Qualitätsverbesserung aber nicht notwendigerweise als umsatzsteuerlich eigenständige Leistung zu qualifizieren:
Es kann sich – wie in § 52 WAG 2018 aufgezählt – beispielsweise um den Zugang zum Finanzmarkt durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern oder um eine Gewährung eines Zugangs zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten handeln. Diese Beispiele im WAG 2018 zeigen auf, dass die Qualitätsverbesserung der Dienstleistung nicht automatisch durch eine zusätzliche Dienstleistung, sondern durch die Verbesserung der Basisdienstleistung der Vermittlung durch die Geschäftsgrundlagen des Finanzdienstleisters (z.B. Filial- oder Beraterstruktur oder Angebot von breiter Palette von Finanzinstrumenten) erfüllt werden kann.
Andere Beispiele wiederum stellen möglicherweise eine ergänzende Dienstleistung dar, wie zum Beispiel eine jährliche Geeignetheitsprüfung der Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat oder periodische Berichte über die Wertentwicklung der Finanzinstrumente.
Allerdings handelt es sich auch bei diesen ergänzenden Dienstleistungen nicht zwingend um eigenständige Hauptleistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen müssen, sondern um Nebendienstleistungen, die ohne die Hauptleistung der Vermittlung nicht zustande gekommen oder gar zwecklos wären. Eine Leistung stellt dann eine Nebenleistung dar, wenn diese keinen eigenen Zweck verfolgt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.30
Auch weitere denkbare Zusatzdienstleistungen, wie beispielsweise eine App zur Beobachtung des Finanzinstrument-Portfolios, könnten solange eine Nebenleistung darstellen, solange diese nur in Verbindung mit vorher vermittelten Finanzinstrumenten angewandt werden können/dürfen oder Sinn machen.
Ergänzend spricht auch der Gesetzestext der § 51 und 52 des WAG 2018 davon, dass die Provisionen und Vorteile durch eine Verbesserung der Qualität der Dienstleistung gerechtfertigt werden, nicht davon, dass eine andere selbständige Leistung für die Vereinnahmung der Provisionen erbracht werden muss. Die "qualitätsverbesserte" Dienstleistung bleibt – besonders auch unter Berücksichtigung der Konzessionsberechtigung des WAG 2018 – die Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Finanzinstrumente und damit die klassische Vermittlung.
Derzeit liegt noch keine Beurteilung der österreichischen Finanzbehörden zur umsatzsteuerlichen Behandlung der "qualitätssteigernden Maßnahmen" des WAG 2018 vor.
Klarstellende Sprüche von BFG und Höchstgerichten können aufgrund der erstmaligen Anwendbarkeit in der umsatzsteuerlichen Veranlagung des Jahres 2018 überhaupt erst in einigen Jahren erwartet werden. In Beantwortung einer Anfrage eines deutschen Fachmagazins hat das deutsche Bundesfinanzministerium am 5.9.2017 eine Stellungnahme abgegeben, die uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde:
"Die aktuelle Sachlage stellt sich – unverändert – wie folgt dar:
Für die Einordnung der (Vermittlungs-)Umsätze im Bereich der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen als steuerfreie Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 dUStG (Umsatzsteuergesetz) kommt es darauf an, dass durch die Mittelsperson das Erforderliche getan wird, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. ... Diese Voraussetzungen ... gelten auch nach dem Inkrafttreten der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II unverändert weiter. Für die endgültige Beurteilung, inwieweit die ab 3. Januar 2018 "qualitätssteigernde Dienstleistungen" (noch) unter den Begriff der umsatzsteuerlichen Vermittlungsleistungen fallen, kommt es folglich auf die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung der Beratungsleistungen an. Werden die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung neben der Qualitätsverbesserung für den Kunden (weiterhin) erfüllt, handelt es sich um steuerfreie Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 dUStG."
Die Einschätzung des deutschen Bundesfinanzministeriums (in diesem Fall basierend auf der nahezu identen Rechtslage wie in Österreich aufgrund des harmonisierten Umsatzsteuersystems in der Europäischen Union) untermauert die Einschätzung der Autoren, dass die Forderung der Steigerung der Qualität der Vermittlungsdienstleistung, keinesfalls automatisch zu einer eigenständigen Beratungsdienstleistung führen muss.
In einer Stellungnahme an den Fachverband der Finanzdienstleister vom 10.11.2017 hat auf Anfrage das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Einschätzung der Autoren und des deutschen Bundesfinanzministeriums hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen des WAG 2018 geteilt und zur Präzisierung ausgeführt:
"Derartige qualitätssteigernde Dienstleistungen müssen daher ebenfalls im Rahmen des regulären Verständnisses von umsatzsteuerlichen Haupt- und Nebenleistungen eingeordnet werden. ,Werden die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlung neben der Qualitätsverbesserung für den Kunden (weiterhin) erfüllt, handelt es sich um eine steuerfreie Vermittlungsleistung.‘ Im Einzelfall entscheidet daher die Würdigung der Gesamtumstände, ob eine unselbständige Nebenleistung vorliegt."31
Zusammenfassend:
Aus umsatzsteuerlicher Sicht kommt daher der Formulierung und Ausgestaltung der qualitätssteigernden Maßnahmen zur aufsichtsrechtlichen Legitimation der Annahme von Vorteilen (Provisionen, etc.) iSd §§ 51 und 52 WAG 2018 besondere Bedeutung zu. Werden diese als ergänzende selbständige Dienstleistung vereinbart und ausgeführt, wird dies zu einer Qualifikation als Dienstleistung der Anlageberatung und damit einer Umsatzsteuerpflicht führen, hingegen werden Qualitätssteigerungen der Vermittlungsdienstleistung oder Nebenleistungen dazu als umsatzsteuerbefreit anzusehen sein.
Wertpapierfirmen, die ortfolioverwaltung anbieten oder ihre Anlageberatung als "unabhängig" bezeichnen, dürfen ausnahmslos keine Provisionen und andere Vorteile von Dritten annehmen, sondern ausschließlich vom Kunden für ihre Leistung entlohnt werden.
Wenn dennoch Provisionen von dritter Seite fließen, müssen diese den Kunden weitergeleitet werden. Portfolioverwaltungsdienstleistungen auf Einzelkundenbasis sowie unabhängige Beratungsdienstleistungen sind umsatzsteuerpflichtig, siehe dazu im Detail weiter unten.
28 EUGH, C453/05, 21.6.2007, Ludwig.
29 10.11.2017, Umsatzsteuerliche Auswirkungen des WAG 2018; Stellungnahme des BMF, Dr. Stefan Melhardt, Beantwortung einer Anfrage des Fachverbandes der Finanzdienstleister, GZ. BMF-010219/0370-IV/4/2017.
30 EUGH, C-308/96, 22.10.1998, Madgett und Baldwin.
31 10.11.2017, Umsatzsteuerliche Auswirkungen des WAG 2018; Stellungnahme des BMF, Dr. Stefan Melhardt, Beantwortung einer Anfrage des Fachverbandes der Finanzdienstleister, GZ. BMF-010219/0370-IV/4/2017.
8.2. Wertpapiere
Unter "Wertpapieren" versteht das Umsatzsteuerrecht eine Urkunde, die ein Recht verbrieft, das nur mit Innehaben des Papiers geltend gemacht werden kann.32 Die Wertpapierbegriffe des Depotgesetzes oder Kapitalmarktgesetzes haben im UStG lediglich Indizfunktion und es gilt daher ein weiterer Wertpapierbegriff. Eine Legaldefinition von "Wertpapier" oder "Wertpapiergeschäften" gibt es nicht. In der Praxis wird zwischen kaufmännischen Wertpapieren (Wechsel, Scheck, Anweisung) und Kapitalmarktwertpapieren unterschieden. Nach der Art des verbrieften Rechtes unterscheidet die Lehre wie folgt:
- Mitgliedschaftspapiere: Aktien, Genussscheine
- Forderungspapiere: Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Obligationen, Zins-, Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine
- sachenrechtliche Wertpapiere: Hypothekenbriefe, handelsrechtliche Traditionspapiere
Auch Investmentfondsanteile werden unter den Begriff der Wertpapiere subsumiert.33
Keine Wertpapiere sind jedenfalls solche, die zu einer Leistungsinanspruchnahme legitimieren wie z.B. Eintritts- oder Fahrkarten, Pfandscheine, Sparbücher, Lose oder Quittungen.
Sämtliche Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen, sind inklusive deren Vermittlung steuerfrei (Ausnahme die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und die Anlageberatung, so ferne diese keine Nebenleistung zur Vermittlung darstellt). Man versteht darunter solche Umsätze, die geeignet sind, Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit Wertpapieren stehen, zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen. Dazu zählen auch sonstige Leistungen im Emissionsgeschäft, z.B. die Übernahme und Platzierung von Neuemissionen und die Börseneinführung von Wertpapieren. Nicht dazu zählen rein administrative, technische oder materielle Leistungen. Daher sind eigenständige Informationen im finanzwirtschaftlichen Bereich oder Beratungen, die den Kunden bei seiner Entscheidung unterstützen sollen, nicht steuerfrei. Sie sind nicht dazu geeignet, "Rechte und Pflichten in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen".
In Hinblick auf die Unterscheidung, ob es sich um eine Anlageberatung oder eine Wertpapiervermittlung handelt, ist nach Ansicht der Autoren jedoch besonders die inhaltliche Ausgestaltung der Leistung relevant. Es ist im Gegensatz zum von der Finanzverwaltung definierten Regelfall auch argumentierbar, dass vom Kunden selbst honorierte Leistungen als steuerfreie Vermittlungsumsätze anzusehen sind. Dies setzt vor allem voraus, dass die erbrachten Leistungen nur im Falle eines erfolgreichen Abschlusses honoriert werden (Abschlussprovision) und eine allfällige Anlageberatung in erster Linie dem Kunden dabei helfen soll, unter verschiedenen Finanzprodukten diejenigen zu wählen, die seiner Situation und seinen Bedürfnissen am besten entsprechen.
Ausdrücklich von der Steuerfreiheit ausgenommen ist das Depotgeschäft. Unter einem Depotgeschäft versteht man die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Diese waren einst von der USt ausgenommen. Heute werden sie ausdrücklich als "steuerpflichtige" Leistungen definiert.
Im Folgenden wird auf besondere Umsätze aus Wertpapiergeschäften eingegangen: Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, Investmentfondsanteile, Genussscheine und Nebenkosten und Gebühren, sowie der gesondert geregelte und teilweise als Wertpapiergeschäft zu bezeichnende Handel mit Gesellschaftsanteilen und der Sonderfall der Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen.
32 Ruppe/Achatz: Umsatzsteuergesetz, § 6 RZ 142.
33 Unter die Steuerbefreiung der Wertpapiere nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG fallen auch Umsätze im Geschäft mit Investmentfondsanteilen und Immobilien-Investmentfondsanteilen sowie Provisionen von Subvermittlern solcher Umsätze (VwGH 22.04.2009, 2007/15/2009); UStR 766.
34 UStR 769.
8.2.1. Optionsgeschäfte mit Wertpapieren
Ein Optionsgeschäft ist das Recht, eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern (Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können.35
Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, auch der Abschluss sowie die Übertragung von Optionsrechten, sind steuerfrei.
35 UStR 766.
8.2.2. Investmentfondsanteile
Zu den Geld- und Bankgeschäften, die nicht der USt unterliegen, zählen insbesondere auch die Vermittlung von Investmentfondsanteilen.36 Davon ist sowohl die Vermittlung als auch die Subvermittlung umfasst.
Entgelte aus der Vermittlung von Investmentfondsanteilen sind steuerfrei.
Die Verwaltung ist hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (siehe Verwaltung von Sondervermögen für Kapitalanlagegesellschaften).37
36 VwGH GZ 2007/15/0099 vom 22.4.2009: Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Vermittlung als auch Subvermittlung von Investmentfondsanteilen durch Untervermittler unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 8 UStG fallen. Das bedeutet, dass die Vermittlung von Investmentfondsanteilen durch selbständige Erfüllungsgehilfen wie VGV/WPV von der Umsatzsteuer befreit ist.
37 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994.
8.2.3. Genussscheine und Beteiligungen
Bei Unternehmensbeteiligungen ist zu unterscheiden: die Ausgabe von Genussscheinen durch Beteiligungsfondsgesellschaften ist steuerfrei. Die treuhändige Übernahme und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen hingegen ist steuerpflichtig.38
Zu Gesellschaftsanteilen im Detail, siehe unten 8.2.5.
D.h.: Steuerfrei ist die Ausgabe von Genussscheinen. Vorsicht bei Treuhandkonstruktionen!
38 UStR 770.
8.2.4. Sonstige Gebühren und Nebenkosten
Gebühren im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapiergeschäften, wie z.B. Inkasso von Kupons, Beschaffung von Ersatzurkunden, Umschreiben von Namensaktien, etc. fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung. Steuerfrei hingegen sind Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf von Wertpapieren wie etwa Börsespesen, Ordergebühren oder Devisenprovisionen, die Ausübung von Bezugsrechten oder Zahlstellenprovisionen.39
Nebenkosten wie z.B. Kopien, Übersetzungen und Gutachten folgen der jeweiligen Leistung, der sie zugeordnet sind, und sind umsatzsteuerlich in gleicher Weise zu behandeln.
Die Gebühren bei Verwahrung und Verwaltung sind grundsätzlich steuerfrei.
Nebenkosten können auch steuerpflichtig sein, insbesondere dann, wenn auch die Hauptleistung der USt unterliegt. Entgelte für Transaktionen im Rahmen einer Portfolioverwaltung sind idR steuerpflichtig.40 Eine Prüfung im Einzelfall kann jedoch auch USt-Steuerfreiheit ergeben, z.B. dann, wenn unterschiedliche Vertragsparteien betroffen sind.
Ab 3.1.2018 dürfen im Rahmen von Portfolioverwaltung und unabhängiger Anlageberatung keine Vorteile von Dritten mehr angenommen und behalten werden.
39 UStR 767, 768, 769.
40 UStR 768 iVm 767a.
8.2.5. Gesellschaftsanteile
Unter Gesellschaftsanteilen versteht man Anteile an Aktiengesellschaften (so ferne nicht an einem geregelten Markt handelbar, dann sind es Finanzinstrumente), Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereinen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Stiftungen oder Sparkassen sind allerdings keine Gesellschaften.
Die entgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowie deren Vermittlung ist steuerfrei gemäß § 6 (1) Z 8 lit. g UStG.
Bei Treuhandkonstruktionen: Wenn jemand treuhändig Gesellschaftsanteile erwirbt und diese gegen Entgelt verwaltet, ist diese Tätigkeit steuerpflichtig.41
Gesellschaftsanteile können auch in Form von Wertpapieren verbrieft sein. Hier kann rechtlich gesehen auch auf den Tatbestand der Steuerbefreiung von Wertpapieren verwiesen werden (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG).
41 UStR 771.
8.2.6. Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen
In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 hat der EuGH festgehalten, dass die Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen nicht den europäischen Richtlinien für Wertpapierdienstleistungen (MiFID) unterliegt, da es sich bei der Vermittlung eines Portfolioverwaltungsvertrages nicht um die Annahme und Übermittlung von Aufträgen von Finanzinstrumenten handelt, sondern nur um einen Vertrag, der zu einem späteren Zeitpunkt durch den Portfolioverwalter zu Käufen und Verkäufen von Finanzinstrumenten führen wird.42 Damit hat der EuGH die Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen nicht als Wertpapiergeschäft qualifiziert und somit auch nicht als steuerfreie Vermittlung von Wertpapieren. Allfällige Beratungsdienstleistungen durch Finanzdienstleister in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, welche durch die Vermögensverwalter eingesetzt werden, unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer, sei es als selbständige Beratung oder aber als Nebenleistung zur steuerpflichtigen Vermögensverwaltung.
EuGH-Urteil vom 14. Juni 201743:
Die Vermittlung von Portfolioverwaltungsverträgen ist – entgegen einiger Rechtsmeinungen aus der Vergangenheit, die auf das einzelne Finanzinstrument durchgeblickt hatten - keine Vermittlung von Wertpapieren und damit nach Ansicht der Autoren in Zukunft auch nicht als steuerbefreit zu behandeln.
Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen gilt damit auch der Sitz des vermittelten Portfolioverwalters als Ort der Erbringung der Vermittlungsleistung (Achtung: Bei nicht-österreichischen Portfolioverwaltern! – siehe oben)
42 EuGH 14.6.2017, C-678/15.
43 EuGH 14.6.2017, C-678/15.
9. Sonderfall Bestandsprovisionen
Fragen:
18. Was ist bei der Bestandsprovision zu beachten?
19. Was bedeutet Qualitätsverbesserung im Zusammenhang mit einer Provision?
20. Was bedeutet ein Beraterwechsel hinsichtlich der Provision?
21. Was gilt bei Initiatorenfees?
9.1. Änderung durch WAG 2018
Bestandsprovisionen werden in der Regel als "zeitlich erstreckt ausbezahlte Vermittlungsprovision" gesehen und unterliegen somit der USt-Befreiung für Wertpapiervermittlungen.
Diese (auch vor MiFID II bereits gelegentlich angezweifelte) Rechtsansicht muss im Licht der WAG 2018 Regelungen differenziert betrachtet werden.
9.2. Qualitätsverbesserung als Voraussetzung für Provision
Wie bereits bei den Vermittlungsprovisionen grundsätzlich ausgeführt, sind Provisionen nach dem WAG 2018 nur mehr dann zulässig, wenn diese mit einer verbesserten Dienstleistung einhergehen.
Dass nach Ansicht der Autoren die Qualitätsverbesserung nicht automatisch eine eigenständige ergänzende Leistung, sondern idR entweder eine verbesserte Grunddienstleistung oder eine Nebendienstleistung darstellt, ist als Grundlage vorauszuschicken.
In der Praxis wird die Beurteilung von nachlaufenden Provisionen zu Wertpapiervermittlungen von mehreren Faktoren – auch in der Darstellung und Erbringung der Dienstleistungen des Rechtsträgers – abhängen.
Jede Form von zugesagten "after sales"-Leistungen, wie laufende Betreuung und Beratung, werden als Indiz für eine selbständige, von der Vermittlung unabhängige (Beratungs-) Leistung auszulegen sein, die als umsatzsteuerpflichtige Beratung qualifiziert werden könnte.
Qualitätsverbesserungen, die durch die Struktur des Rechtsträgers (Vor-Ort-Verfügbarkeit oder Zugang zu einem breiten Spektrum an Finanzanlagen) in erster Linie die Qualität der Hauptleistung der Vermittlung verbessern, werden kaum eine zusätzliche eigenständige Leistung auslösen. Nebenleistungen, die wohl zusätzliche – aber nur durch die Hauptleistung der Vermittlung sinnvolle – Leistungen darstellen (wie jährliche Geeignetheitsüberprüfung der vermittelten Finanzinstrumente), können uE nicht von der zu Grunde liegenden Dienstleistung und somit von ihrer Qualifizierung als nachlaufende Vermittlungsprovision ablenken. Die Anforderung der Qualitätsverbesserung nach § 52 WAG 2018 durch z.B. einen jährlichen Eignungstest (Überprüfung, ob die Dienstleistung noch passt), muss keine getrennte Leistung darstellen, sondern nur die Möglichkeit selbst zu testen, ob die gekaufte Leistung – die vermittelten Finanzinstrumente - noch in Ordnung ist. Dies kann der Kunde gar nicht getrennt bekommen, da das Angebot der Leistungsüberprüfung untrennbar mit der Erstleistung verbunden ist.
9.3. Zusammensetzung der Vermittlungsprovision
Ob die Provision für die Vermittlung von Finanzinstrumenten als einmalige Zahlung oder als einmalige Zahlung plus fortlaufender Vergütung ausbezahlt wird, muss die USt-rechtliche Eigenschaft nicht zwangsläufig verändern.
Oftmals besteht die "Vermittlungsprovision" aus der Abschluss- und der Bestandsprovision. Hieraus ergibt sich, dass die Vertragsparteien davon ausgehen, die Bestandsprovisionen seien Entgelt für die Vermittlung. Ferner bestimmt sich die Bestandsprovision nach dem vermittelten Fondsbestand. Damit ist die Bestandsprovision ohne die Vermittlung nicht denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Bestandsprovision erst nach der Vermittlung anfällt.44 Bei Erbringung der Leistung müsse das Entgelt noch nicht feststehen, hat der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung grundsätzlich klargestellt.45 Die Bestandsprovision entsteht bereits mit der Vermittlung, nur ihre Höhe wird nachträglich bestimmt, weil sie von in der Zukunft liegenden Faktoren (insbesondere dem stichtagsbezogenen ermittelten Bestand) abhängt.
Eine über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungsverpflichtung, die an die Zahlung der Bestandsprovision gebunden wäre, existiert nicht. Die Bestandsprovision wird in der Regel letztlich für den dauerhaften Vermittlungserfolg geleistet. Auch der deutsche BFH urteilt dazu, dass dies keinen Rückschluss auf eine dahinterstehende selbständige Leistung zulässt.46
In der oben zitierten Stellungnahme des österreichischen BMF vom 10.11.2017 wird ebenfalls auf das genannte Urteil des deutschen BFH verwiesen und vom BMF ausgeführt: "dass eine Bestandsprovision […] für den dauerhaften Vermittlungserfolg weiterhin als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung angesehen werden könne. Voraussetzung sei aber, dass eine über die Vermittlungsleistung hinausgehende Leistungsverpflichtung, an die die Zahlung der Kontinuitätsprovision gebunden wäre, nicht existiert. Es ist daher im Einzelfall zu untersuchen, ob Bestandsprovisionen weiterhin einen unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Vermittlungsleistung aufweisen oder ob diese nicht mit anderen Leistungen im Zusammenhang stehen."47
Dass eine allfällige mit der Bestandsprovision gekoppelte weitere Leistungsverpflichtung einer Qualifikation als umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung im Wege stehen würde, war auch bisher eindeutig.
44 vgl. Urteil des deutschen BFH, 19.04.2007, V R 31/05 zu Bestandsprovisionen in Deutschland.
45 EuGH 14.7.1998, C-172/96 , First National Bank of Chicago, RZ 49.
46 vgl. Urteil des deutschen BFH, 19.04.2007, V R 31/05 zu Bestandsprovisionen in Deutschland.
47 10.11.2017, Umsatzsteuerliche Auswirkungen des WAG 2018; Stellungnahme des BMF, Dr. Stefan Melhardt, Beantwortung einer Anfrage des Fachverbandes der Finanzdienstleister, GZ. BMF-010219/0370-IV/4/2017.
9.4. Provision bei Änderung des Kundenbetreuers
Besonders kritisch sind laufende Provisionen dann zu hinterfragen, wenn die Finanzinstrumente gar nicht vermittelt wurden, sondern durch Beraterwechsel oder Depotüberträge dem Finanzdienstleister zugeordnet wurden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der durch Vermittlung entstandene Provisionsanspruch vom vorherigen Kundenbetreuer (bzw. Depotbank) auf den neuen Kundenbetreuer (bzw. Depotbank) abgetreten wurden. Dass dies vom Kunden und nicht dem vorherigen Kundenbetreuer veranlasst wurde, liegt in der Wahrung des Kundeninteresses und damit der selbständigen Verfügungsmöglichkeit des Kunden.
Weiters ist mit einem allfälligen Depotübertrag keine neue Leistungsverpflichtung des übernehmenden Finanzdienstleisters verbunden und Bestandsprovisionen sind ohne vorherige Vermittlung nicht denkbar. Dies sieht auch der deutsche BFH in seinem Urteil im Jahr 2007 so und begründet wie folgt: "... zwar sei bei der Bemessungsgrundlage für die Kontinuitäts(‚Bestands’)provision, dem stichtagsbezogen ermittelten ‚Bestand’, wegen der Möglichkeit des Bankenwechsels auch denkbar, dass in der Bemessungsgrundlage Fondsanteile enthalten seien, deren Erwerb nicht zuvor vermittelt worden sei. Weder rechtfertigt dies allein die Annahme einer zusätzlichen Leistung, noch steht dies der Würdigung, die Kontinuitäts(‚Bestands’)provision stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung, entgegen;"48 Im gegenständlichen Verfahren hat der deutsche BFH die Fragen dieses Verfahrens allerdings nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, sondern selbst entschieden. Auf Grund der bisher nur rudimentären Äußerungen des EuGH zum Vermittlungsbegriff fehlt daher dazu weiterhin endgültige Sicherheit.
Die weiter oben bereits erwähnte, den Autoren zur Verfügung gestellte Anfrage an das deutsche Bundesfinanzministerium war in der Fragestellung explizit darauf ausgerichtet, ob "Finanzdienstleister unter dem Regime von Mifid II auf Bestandsprovisionen zum Teil Umsatzsteuer zahlen müssen". Die Antwort des deutschen Bundesfinanzministeriums, dass "sich die Sachlage auch unter Mifid II unverändert darstellt und ... es auf die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung der Beratungsleistungen ankommt"49, unterstützt die Rechtsmeinung der Autoren, dass grundsätzlich auch weiterhin umsatzsteuerfreie Bestandsprovisionen möglich sind, allerdings im Einzelfall beurteilt werden müssen.
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen hat in der Stellungnahme vom 10.11.2017 an den Fachverband Finanzdienstleister die Einschätzung der Autoren und des deutschen Bundesfinanzministeriums bzw. deutschen BFH hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit, Bestandsprovisionen auch nach Depotüberträgen als umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung zu qualifizieren, geteilt und mangels österreichischer Detailregelungen auf die deutsche Verwaltungspraxis verwiesen:
"Kommt es zur Übertragung durch Depotübergänge, geht jedoch die deutsche Finanzverwaltung davon aus, dass Bestandsprovisionen nur dann als steuerfreie Vermittlung gelten, wenn (vgl. dt. UStAE, Abschnitt 4.8.8 Abs. 6, Seite 212)
- die Kontinuitäts-/Bestandsprovision ausschließlich auf der Grundlage der zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut abgeschlossenen Vertriebsvereinbarung gezahlt wird,
- neben der Vertriebsleistung keine weitere Leistung zwischen Emittent und aufnehmendem Kreditinstitut erbracht wird,
- der Emittent auch nach Depotüberträgen bezogen auf den gesamten Bestand die gleiche Höhe an Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen an die Kreditinstitute zahlt, mit denen eine Vertriebsvereinbarung besteht und
- der Zahlung der Kontinuitäts-/Bestandsprovisionen immer eine zuvor getätigte Vertriebsleistung eines Kreditinstituts vorausgeht.
Diese Auslegung wird grundsätzlich auch auf den österreichischen Rechtsbestand
übertragbar sein."50
Somit wurde erstmals aus österreichischer Sicht klargestellt, dass
- erstens, Bestandsprovisionen grundsätzlich zeitlich erstreckt ausbezahlte Vermittlungsprovisionen sein können und somit als Kontinuitätsprovision das Entgelt einer steuerfreien Vermittlungsleistung (bzw. Teil des Entgeltes zusätzlich zur sofort fälligen Abschlussprovision) für den dauerhaften Vermittlungserfolg,
- zweitens, dies auch nach einem Depotübertrag weiterhin so behandelt werden kann und
- drittens, unter welchen Voraussetzungen nach einem Depotübertrag diese steuerbefreite Behandlung möglich ist.
Zusammenfassend:
Eine pauschale Aussage zur Einstufung von Bestandsprovisionen als steuerfreie (Teil- oder) Nebenleistung zur ursprünglichen steuerfreien Vermittlung von Wertpapieren, lässt sich nicht treffen. Eine über die Vermittlung hinausgehende Leistungsverpflichtung als Grundlage für die Annahme von Bestandprovisionen führt zur Umsatzsteuerpflicht. Überwiegt daher der Charakter von "after sales" Leistungen als selbständige Dienstleistung, welche durch Bestandsprovisionen vergütet werden, so wird von einer gesonderten steuerpflichtigen Provision auszugehen sein.
Eine Bestandsprovision im unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Vermittlungsleistung und ohne weitere Leistungsverpflichtung kann jedoch als steuerfreies Entgelt für die ursprüngliche Vermittlungsleistung angesehen werden.
48 vgl. Urteil des deutschen BFH, 19.04.2007, V R 31/05 zu Bestandsprovisionen in Deutschland.
49 Antwort des deutschen Bundesfinanzministerium vom 5.9.2017.
50 10.11.2017, Umsatzsteuerliche Auswirkungen des WAG 2018; Stellungnahme des BMF, Dr. Stefan Melhardt, Beantwortung einer Anfrage des Fachverbandes der Finanzdienstleister, GZ. BMF-010219/0370-IV/4/2017.
9.5. Bestandprovisionen – Initiatorenfees
Initiatoren von Fonds werden regelmäßig mittels Bestandsprovisionen entlohnt. Wenn diese Bestandprovisionen nicht für laufende Beratung (Fondsadvisory) und nicht für "after sales"-Leistungen bezahlt werden, sondern als nachlaufende Vermittlungsprovision, sind Bestandsprovisionen für vor dem 3.1.2018 initiierte Fonds nach Auffassung der Autoren wie oben genannte Bestandsprovisionen USt-frei zu behandeln.
Weiterlaufende Bestandsprovisionen für "Alt-Initiativen" könnten gegebenenfalls auch über 2018 hinaus als nachlaufende umsatzsteuerbefreite Vermittlungsprovision qualifiziert werden, sofern die Hauptleistung der Vermittlung überwiegt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Verbot Vorteile ohne qualitätsverbessernde Maßnahmen nicht in der ab 3.1.2018 ausgeprägten Form bestand.
Ab 3.1.2018 wird unter dem Regime des WAG 2018 eine aufsichtsrechtliche Rechtfertigung der Provisionen erforderlich, um nicht vom Verbot der Vorteilsannahme bzw. -gewährung des § 51 WAG 2018 betroffen zu sein. In Fällen, wo der Empfänger der Provision nicht unter die Verpflichtungen des WAG 2018 fällt, ist trotzdem eine Rechtfertigung der Provision nach § 51 WAG 2018 notwendig, da nicht nur das Annehmen, sondern auch die Gewährung der Provision anderenfalls nicht gestattet ist. Im Lichte dieser Rechtfertigungspflicht wird es zweifelsohne herausfordernd bei Initiatorenfees "qualitätsverbesserte Vermittlungsleistungen" als Hauptleistung zu erbringen. Anderenfalls könnten diese – je nach Ausprägung - eventuell als steuerfreie Advisorytätigkeiten (siehe unter "Verwaltung von Sondervermögen") umsatzsteuerbefreit sein. In den meisten Fällen wird es sich jedoch um umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen handeln.
10. Umsatzsteuerpflichtige Portfolioverwaltung
Fragen:
22. Was gilt bei der Portfolioverwaltung?
Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 nicht befreit. Eine steuerpflichtige Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren liegt auch bei einer entgeltlichen Tätigkeit eines Unternehmers vor, der aufgrund eigenen Ermessens, d.h. ohne vorhergehende Weisung des Kunden, über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht.51
Ein Portfolioverwalter kauft und verkauft Wertpapiere im eigenen Ermessen gegen Entgelt, d.h. ohne vorhergehende Weisung des Kunden, somit sind seine Umsätze aus der Portfolioverwaltung nicht von der Umsatzsteuer befreit.
51 UStR RZ 767a.
11. Kapitalfinanzierungs- und Investmentgeschäfte (Verwaltung von Sondervermögen)
Fragen:
23. Was gilt bei der Verwaltung von Sondervermögen?
Ein Kapitalfinanzierungsgeschäft ist ein Finanzierungsgeschäft, das durch Erwerb von Anteilsrechten und deren Weiterveräußerung gekennzeichnet ist.52
Ein Investmentgeschäft besteht in der Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem § 2 Investmentfondsgesetz 2011, Immobilienfonds nach § 1 Immobilien-Investmentfondsgesetz, Alternative Investmentfonds nach dem AIFMG iVm § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011 sowie bestimmte ausländische Fonds.53
Dienstleistungen durch Dritte, die in der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Sondervermögen liegen, sind steuerbefreit, wenn sie ein eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Spezifisch sind nicht nur Aufgaben der Portfolioverwaltung, sondern auch die administrativen Aufgaben der Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) selbst, also z.B. Rechnungslegungsdienstleistungen, Bewertung von Fondsvermögen, Festsetzung der Ausgabepreise von Fondsanteilen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften oder Beantwortung von Kundenanfragen, nicht jedoch beispielsweise die tatsächliche Bewirtschaftung von Immobilien, die in einem Immobilienfonds gehaltenen werden.54
Bei der Verwaltung von Sondervermögen kommt es gemäß EuGH55 weder auf die Person des Leistenden noch auf die Person des Leistungsempfängers an. Es können daher auch dann die Leistungen Dritter befreit sein, wenn die Übertragung der Aufgaben nicht gemäß § 28 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011, gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz, nach dem Alternative Investmentfond Manager-Gesetzes, erfolgt und die dort angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Der EuGH hat in einem Urteil auch klargestellt56, "dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften" fallen (auch wenn dieser keine Verwaltungs- sondern nur eine Beratungstätigkeit ausübt)." Damit sind auch von Finanzdienstleistern erbrachte Beratungen (Advisory) für Fonds idR umsatzsteuerbefreit.
Die Verwaltung von Sondervermögen ist unecht steuerbefreit. Damit sind sowohl inländische als auch ausländische Investmentfonds gemeint.57 Dies gilt idR auch für Advisory-Dienstleistungen gegenüber Verwaltungsgesellschaften.
Die Errichtung und Verwaltung von Beteiligungsfonds nach dem Beteiligungsfondsgesetz unterliegt der USt.
52 Kapitalfinanzierungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 15 BWG.
53 vgl. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. I UStG idF MiFiGG 2017.
54 UStR 772a, § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG.
55 EuGH 4.5.2006, C-169/04, Abbey National plc/Inscape Investment Fund.
56 EuGH 7.3.2013, C-275/11, GfBK, zu Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen, die durch Dritte an eine Kapitalanlagegesellschaft erbracht werden.
57 UStR 772a, siehe auch gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG 1994 iVm § 42 Abs. 1 zweiter Satz InvFG 1993 in EuGH 28.6.2007, Rs C-363/05, "J. P. Morgan".
12. Devisentermin – und Devisenoptionsgeschäfte
Fragen:
24. Was gilt bei Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte?
Bei Optionsgeschäften mit Geldforderungen handelt es sich um das Recht, bestimmte Geldforderungen binnen einer bestimmten Frist zu einem festen Kurs geltend zu machen oder veräußern zu können. Optionsgeschäfte mit Devisen werden ebenso dazugezählt.58
Devisentermin- und Devisenoptionsgeschäfte sind ebenfalls unecht umsatzsteuerbefreit.59
58 UStR 760.
59 § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG.
13. Anlagegold
Fragen:
25. Was gilt bei Anlagegold?
26. Was gilt bei Silber oder Edelmetallen?
Als Anlagegold werden einerseits Goldbarren und Goldplättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptieren Gewicht und Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel und andererseits bestimmte Goldmünzen verstanden. Zu den Lieferungen zählt auch Anlagegold in Form von Zertifikaten über verwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold.60
Sowohl die Lieferung als auch die Vermittlung von Anlagegold sowie Optionsgeschäfte mit Anlagegold sind steuerfrei.
Silber oder andere Edelmetalle sind nicht steuerbefreit.
60 Näheres zum Thema Gold siehe: Ruppe/Achatz: Umsatzsteuergesetz, § 6 RZ183 ff.
14. Kryptowährungen
Fragen:
27. Was gilt bei Kryptowährungen?
Werden Bitcoins und andere Kryptowährungen als Zahlungsmittel beim Kauf von Lieferungen oder Leistungen verwendet, ist dies wie eine Zahlung mit anerkannten Zahlungsmitteln zu behandeln. Daher sind die Lieferungen oder Leistungen ebenso der Umsatzsteuer zu unterziehen, als wenn diese in Euro bezahlt worden wären. Der Preis bestimmt sich nach dem Wert der getauschten Bitcoins.
Der Handel mit Bitcoins (Online-Börse, Geldautomat) selbst ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs umsatzsteuerlich eine (unechte, d.h. auch kein Vorsteuerabzug) steuerfreie Lieferung bzw. Leistung.61 Dieser Sicht schließt sich auch das österreichische Bundesministerium für Finanzen in seiner Veröffentlichung vom 25.7.2017 an.
Ebenso unterliegt das Mining im Lichte dieses EuGH-Urteils sowie aufgrund der Tatsache, dass kein Leistungsempfänger identifiziert werden kann, in der Regel nicht der Umsatzsteuer, wobei auch zur umsatzsteuerlichen Einordnung des Minings im Detail eine genaue Betrachtung der Tätigkeit (Solo-Mining, Mining-Pool, Cloud-Mining) zur exakten steuerlichen Beurteilung erfolgen muss.
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61 vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759.
Literaturhinweise:
[1] Doralt, W.: Steuerrecht 2022 – Ein systematischer Überblick, 23. Auflage, Wien, 2022.
[2] Ruppe/Achatz: Umsatzsteuergesetz – Kommentar, 5. Auflage, Wien, 2018.
[3] Kolacny, P./Caganek, E.: Umsatzsteuergesetz 1994 – Kurzkommentar, 3. Auflage, Wien, 2005.
[4] Umsatzsteuerrichtlinien (GZ 09 4501/58-IV/9/00 idF GZ 2021-0.835.983 vom 30. November 2021)
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