Zum Inhalt springen
Finanzdienstleister, Fachverband

Der vertraglich gebundene Vermittler (vgV)

Rechtsgrundlage, gewerberechtliche Voraussetzungen und Haftungsfragen

Lesedauer: 15 Minuten

02.04.2026

Welche Fragen behandelt der Artikel?

Der Artikel "Vertraglich gebundener Vermittler" (vgV) behandelt Fragen:

  1. Worauf basiert die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers?
  2. Was muss man erfüllen, um als vgV tätig sein zu dürfen?
  3. Für welche Rechtsträger darf ein vgV tätig werden?
  4. Darf ein vgV gleichzeitig ein Wertpapiervermittler sein?
  5. Welche Leistungen dürfen vgV anbieten?
  6. Wie funktioniert die Haftung?
  7. Gibt es eine Registrierungspflicht?
  8. Dürfen vgV EU-weit tätig sein?
  9. Unter welchen Bedingungen können vgV die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit nützen?
  10. Kann ein vgV Subvermittler in Anspruch nehmen?
  11. Ist die Tätigkeit des VgV eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit?
  12. Wann tritt die Verschwiegenheitspflicht eines vgV außer Kraft?
  13. Was versteht man unter einer "relevanten Person"? Ist ein vgV eine relevante Person?
  14. Kann ein vgV gleichzeitig eine Konzession als Rechtsträger (z.B. als WPDLU) besitzen?
  15. Was sind die Unterschiede des vgV zum Wertpapiervermittler (WPV)?

1. Die Rechtsgrundlage

Fragen:
1. Worauf basiert die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers?

Der vertraglich gebundene Vermittler (vgV) ist ein Subvermittler von Finanzinstrumenten. Seine Aufgabe besteht darin, Wertpapierberatungs- und Wertpapiervermittlungsdienstleistungen als selbstständiger Unternehmer, gebunden an einen konzessionierten Haftungsträger, auszuüben. Der vgV unterliegt vollständig dem WAG 2018.1

1 Der vgV wurde aufgrund der europarechtlichen Vorgaben der MiFID (Market in Financial Instruments Directive -Richtlinie 2004/39/EG) eingeführt. Per 3.1.2018 sind die Bestimmungen der MiFID II (RL 2014/65/EU) anzuwenden.


2. Die Voraussetzungen

Fragen:
2. Was muss man erfüllen, um als vgV tätig sein zu dürfen?

Um als vgV tätig zu sein, werden die folgenden drei Voraussetzungen benötigt:2

  1. Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung.
  2. Die erforderliche Zuverlässigkeit und entsprechende allgemeine, kaufmännische und berufliche Kenntnisse, um alle relevanten Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden weiterzuleiten – dies ist durch die Erlangung der Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung garantiert.
  3. Eintragung in die Liste der Finanzmarktaufsicht (FMA) – erfolgt durch den Rechtsträger.

Für die Tätigkeit als vgV kann die Gewerbeberechtigung auch eingeschränkt sein, beispielsweise Gewerbliche Vermögensberatung ausgenommen Personalkreditvermittlung (und Hypothekarkreditvermittlung) oder Gewerbliche Vermögensberatung ohne die Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.

VgV können natürliche oder juristische Personen sein. Ein vgV darf als juristische Person - daher ohne Konzession - Wertpapierdienstleistungen erbringen, der vgV darf aber trotzdem nur im Namen und auf Rechnung eines Haftungsträgers auftreten.

2 § 36 WAG 2018.


3. Rechtsträger

Fragen:
3. Für welche Rechtsträger darf ein vgV tätig werden?
4. Darf ein vgV gleichzeitig ein Wertpapiervermittler sein?

3.1. Exklusivermittler

VgV sind Exklusivvermittler, d.h. sie dürfen entweder für eine einzige Wertpapierfirma (WPF), für ein einziges Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) oder für ein Kreditinstitut tätig sein (oder Versicherungsunternehmen).3 VgV dürfen daher nicht für mehrere Rechtsträger gleichzeitig Wertpapierdienstleistungen erbringen. VgV können ihren Rechtsträger aber wechseln.
Zusätzlich dürfen vgV nicht gleichzeitig Wertpapiervermittler sein.4

3 § 1 Z 44 WAG 2018. Weiterhin nicht ausdrücklich mitaufgenommen bleiben Versicherungsunternehmen.

4 § 36 Abs. 9 WAG 2018 und § 37 Abs. 10 WAG 2018.


3.2. Rechtsträger, Haftungsträger oder Haftungsdach

Der vgV benötigt einen "Haftungsträger" bzw ein "Haftungsdach" oder einen "Rechtsträger" (diese häufig verwendeten Ausdrücke bedeuten in diesem Fall immer dasselbe), an den sich der vgV bindet, weil er nur im Namen und auf Rechnung des Rechtsträgers auftritt. Dieser Rechtsträger übernimmt die Haftung für den vgV. Er muss daher für das Verhalten des vgV im Sinne der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB einstehen. Der Haftungsträger ist daher die Wertpapierfirma, das Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder das Kreditinstitut, in welchem Namen und auf welche Rechnung der vgV tätig ist. Versicherungsunternehmen werden nicht ausdrücklich als Haftungsträger eines vgV genannt. Nach herrschender Ansicht und Auslegung dürfen vgV aber auch für Versicherungsunternehmen tätig werden.


3.3. Exkurs: Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen

Die Frage, ob ein vgV auch für Versicherungsunternehmen tätig werden darf, ist auch im WAG 2018 nicht ausdrücklich dargelegt und die Argumentation weiterhin die gleiche wie zum WAG 2007, das sich in diesem Punkt widersprochen hat. Es gibt Argumente, die für die Möglichkeit von Versicherungen sprechen, mit vgV zusammenzuarbeiten und es gibt gewichtige Argumente dagegen.

Dafür spricht im § 2 Abs 2 WAG 2018 der Hinweis, dass der § 36 WAG 2018 auf Versicherungen Anwendung findet § 36 WAG 2018 regelt nur den vgV. Zusätzlich spricht dafür, dass sich im § 26 WAG 2018, der die Rechtsträger definiert, keine Ausnahme der Versicherungen für die Möglichkeit der Heranziehung von vgV befindet.

Klare Gegenargumente finden sich im § 1 Z 44 WAG 2018. Dieser legt ohne Zweifel fest, dass vgV nur für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kreditinstitute tätig sein dürfen. Dies wird ebenfalls in den Erläuterungen bestätigt. Dort wird erklärt, dass für Versicherungsunternehmen kein Bedarf besteht, vgV heranzuziehen, da diese Funktion von den Versicherungsvermittlern gemäß §§ 137 bis 138 GewO wahrgenommen wird.

Zusammengefasst ist der § 36 WAG 2018 auf Versicherungsunternehmen anwendbar. § 1 Z 44 WAG 2018 sagt aber dezidiert, dass Versicherungen sich keiner vgV bedienen dürfen. Die Anwendbarkeit des § 36 WAG 2018 ist daher zwar ein Indiz für die Möglichkeit der Zusammenarbeit, aber der klare Wortlaut des § 1 Z 44 WAG 2018 steht diesem schwachen Hinweis klar entgegen.

Im Endergebnis ist die Auslegung weiterhin strittig.

Die FMA vertritt jedoch die Rechtsansicht, dass Versicherungen mit vgV zusammenarbeiten dürfen.


4. Das Dienstleistungsspektrum

Fragen:
5. Welche Leistungen dürfen vgV anbieten?

Das WAG 2018 beschreibt das Dienstleistungsspektrum des vgV abschließend.5
Zum Tätigkeitsbereich des vgV gehört daher:

  • die Förderung des Dienstleistungsgeschäfts
  • die Akquisition neuer Geschäfte
  • die Annahme von Kundenaufträgen
  • die Übermittlung dieser Aufträge
  • das Platzieren von Finanzinstrumenten
  • die Anlageberatung hinsichtlich Finanzinstrumente und Dienstleistungen

All diese Tätigkeiten darf der vgV nur für seinen Haftungsträger erbringen. Der vgV darf diese Tätigkeiten auch nur über jene Geschäfte, Aufträge und Finanzinstrumente erbringen, für die sein Haftungsträger eine Konzession besitzt und dem vgV erlaubt hat, tätig zu werden.

Am wichtigsten ist die Annahme und Übermittlung (Vermittlung) von Kundenaufträgen und die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente. Zusätzlich ergibt sich aus dieser abschließenden Aufzählung, dass vgV nicht zur Portfolioverwaltung legitimiert sind. Natürlich dürfen vgV aber neue Kunden für die Portfolioverwaltungstätigkeit ihres Haftungsträgers akquirieren6.

Bei den Finanzinstrumenten wird dem vgV keine Einschränkung gemacht. Er darf daher Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen für alle Finanzinstrumente durchführen, die sein Haftungsträger anbietet. Dies ergibt sich logisch daraus, dass ein Subvermittler (hier der vgV) nie mehr darf als sein Haftungsträger. Beachtet werden muss aber, dass damit nur die Finanzinstrumente nach dem WAG 2018 gemeint sind, da nur diese im Konzessionsumfang des Rechtsträgers enthalten sind. VgV dürfen daher keine Beratungs- oder Vermittlungsdienstleistungen von Veranlagungen nach § 1 Abs. 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder von anderen nicht unter das WAG 2018 fallenden Produkten für ihren Haftungsträger anbieten. Diese Dienstleistung können sie jedoch im eigenen Namen im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung" anbieten.7

5 § 36 Abs. 1 WAG 2018.

6 Rechtssache C-678/15 Khorassani, Urteil vom 14.6.2017

7 Siehe auch § 136a Abs. 1 GewO. Dies kann dann wichtig sein, wenn der Gewerbliche Vermögensberater die Vermittlung dieser Produkte auf Grund eines eingeschränkten Gewerbeumfangs nicht anbieten darf, der Haftungsträger aber schon. Dies ist dann der Fall, wenn der Haftungsträger eine Bank ist oder die Wertpapierfirma gleichzeitig das Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung ausübt.


5. Haftung des Rechtsträgers

Fragen: 
6. Wie funktioniert die Haftung?

Die Haftung des Rechtsträgers für seine vgV umfasst jede Handlung oder Unterlassung, solange der vgV im Namen des Rechtsträgers tätig ist.8 Zusätzlich verweist das WAG 2018 auf § 1313a ABGB. Der Grundgedanke von § 1313a ABGB ist, dass ein Vertragspartner (Anleger) nicht dadurch haftungsmäßig schlechter gestellt werden soll, dass der andere Vertragsteil (Haftungsträger) sich zu seinem eigenen Nutzen eines Gehilfen bedient.9 Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Judikatur.

Grundsätzlich können auch vorsätzlich unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht dem Geschäftsherrn zugerechnet werden, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung des Gehilfen und der Erfüllung des Vertrags vorliegt.10 Der Geschäftsherr hat sich das Wissen zurechnen zu lassen, das ein handelnder Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt oder erlangen hätte können. Außerhalb des Aufgabenbereichs ("privat") erlangtes Wissen ist hingegen nicht zurechenbar.11

Nach § 1313a ABGB ist es grundsätzlich möglich, dass ein (scheinbarer) Geschäftsherr für den bloßen Anschein eine Zurechnung des Erfüllungsgehilfen erhält.12 Nach Meinung des Fachverbandes kann dies in diesem Fall aber nicht zum Tragen kommen, da jeder Anleger die Liste aller vgV und deren Haftungsträger jederzeit öffentlich im Internet einsehen kann.

Der Anleger kann im Schadensfall grundsätzlich nur auf die Wertpapierfirma zugreifen. Der vgV selbst haftet nur deliktisch13 oder wenn er dem Kunden nicht unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er im Namen und im Auftrag seines Haftungsträgers tätig ist.14 In diesen Fällen kann den Erfüllungsgehilfen (vgV) eine Solidarhaftung mit dem Geschäftsherrn (Haftungsträger) treffen.15

Der Haftungsträger hat sicherzustellen, dass der vgV dem Kunden bei der Kontaktaufnahme oder bevor er mit dem Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, dass er ausschließlich in seinem Namen und Auftrag Wertpapierdienstleistungen erbringt.16

8 § 36 Abs. 2 WAG 2018.

9 Durch die explizite Nennung des § 1313a ABGB wird nach Auffassung des Fachverbandes ausgedrückt, dass die von der Judikatur entwickelte Interpretation hier ebenfalls, soweit sinnvoll, anwendbar ist.

10 ZVR 2000/102, 423.

11 JBl 1985,748 = SZ 58/47; VR 1992, 366.

12 Zum Anscheinserfüllungsgehilfen siehe ecolex 2005/436, 911.

13 Vgl. dazu SZ 51/97; EvBl 1979/101, 320 = SZ 51/176; RdW 1987,52; VR 1992,366 zur Haftung des Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB.

14 Brandl, ecolex 2001, 597; Die direkte Haftung des vgV kann aus einem schlüssig abgeschlossenen Auskunftsvertrag abgeleitet werden.

15 EvBl 1976/178; SZ 57/197; SZ 56/185; JBl 1992, 323; 7 Ob 632/95 u.a.

16 § 36 Abs. 3 WAG 2018. Nicht geteilt wird hier die Ansicht, dass dies eine Haftungsbegrenzung darstellt.


6. Das Register der FMA

Fragen:
7. Gibt es eine Registrierungspflicht?

VgV müssen sich durch den Rechtsträger in eine Liste der Finanzmarktaufsicht (FMA) eintragen lassen.17 Diese Liste ist öffentlich und kann durch die Eingabe des Namens des vgV überprüft werden. Die Haftungsträger haben die Eintragung ihrer vgV (sowie Wertpapiervermittler) unverzüglich vorzunehmen und laufend zu aktualisieren. Nach Ansicht der FMA müssen in dieser Liste ebenfalls die Mitarbeiter des vgV eingetragen werden.

Bevor Haftungsträger vgV für das Register der FMA anmelden, müssen diese überprüfen, ob der vgV die Voraussetzungen erfüllt.18 Die Haftungsträger sind daher verpflichtet festzustellen, ob insbesondere die Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung vorliegt.19 Dazu kann die „Community Gewerbeabfrage für Wertpapierunternehmen“ des Fachverbands Finanzdienstleister zu Hilfe genommen werden.

17 § 36 Abs. 4 und 6 WAG 2018.

18 § 36 Abs. 5 WAG 2018.

19 § 36 Abs. 1 bis 4 WAG 20018.


7. Grenzüberschreitendes Tätigwerden

Fragen:
8. Dürfen vgV EU-weit tätig sein?
9. Unter welchen Bedingungen können vgV die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit nützen?

VgV können ihre Dienstleistungen auch im europäischen Wirtschaftsraum (dies sind alle EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) erbringen.20 Dazu gibt es die Möglichkeit der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit.21

Zum Tätigwerden im europäischen Wirtschaftsraum muss festgehalten werden, dass - obwohl diese Rechtsmaterie harmonisiert wurde - Konsumentenschutzbestimmungen und Wohlverhaltensbestimmungen von der österreichischen Rechtslage abweichen können und die Anleger einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Bestimmungen haben. Vor einem Tätigwerden im europäischen Ausland ist es daher ratsam, sich über die jeweiligen nationalen Bestimmungen zu informieren. Hilfe leisten hier die Wirtschaftsdelegierten der AußenwirtschaftsCenter der Wirtschaftskammer Österreich.

20 Zum Unterschied von Wertpapiervermittlern, diese sind nach § 1 Z 45 WAG 2018 dezidiert auf Dienstleistungen im Inland beschränkt.

21 Die Dienst- und Niederlassungsfreiheit ist in § 17ff WAG 2018 geregelt.


7.1. Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung von Österreich aus erbracht wird. Ob es sich um Dienstleistungsfreiheit handelt oder um eine Zweigniederlassung, hängt von der Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat ab. Je größer die vorhandene Infrastruktur ist, desto eher handelt es sich um eine Zweigniederlassung. In unklaren Fällen sollte dieser Punkt daher im Vorhinein mit der FMA abgeklärt werden.

Bei der Dienstleistungsfreiheit müssen die Wertpapierfirmen einen Monat vor dem Tätigwerden folgendes der FMA melden:

  1. den Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt werden soll und
  2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere die beabsichtigten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgehen und ob beabsichtigt wird, in diesem Mitgliedstaat vgV (aus Österreich) heranzuziehen. Wenn vgV (aus Österreich) herangezogen werden sollen, sind die Namen dieser vgV der FMA bekannt zu geben.22

Die FMA muss diese Meldung innerhalb von einem Monat dem Aufnahmemitgliedstaat zusenden. Dann darf die Wertpapierfirma tätig werden. Änderungen in dieser Meldung (wie beispielsweise neue österreichische vgV) müssen der FMA als Änderungsmeldung, ebenfalls einen Monat vor dem Tätigwerden im europäischen Wirtschaftsraum, bekannt gegeben werden.

22 § 18 Abs. 1 WAG 2018.


7.2. Niederlassungsfreiheit vgV im Ausland

Wenn ein österreichischer vgV im europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung eröffnen möchte, muss er von seinem Haftungsträger in die dortige Liste der vgV eingetragen werden.

Hat der Haftungsträger bereits eine Niederlassung in dem Land, in dem der vgV ebenfalls eingesetzt werden soll, ist nur mehr eine Eintragung notwendig. Dies sagt noch nichts aus über eventuelle andere Pflichten der Wertpapierfirma, da sich der Geschäftsplan oder die Auswahl der angebotenen Wertpapierdienstleistungen durch den Einsatz von zusätzlichen vgV ändern können.
Wenn der Haftungsträger dort keine Niederlassung hat, zählt der vgV als Zweigniederlassung und unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen.23

23 § 20 Abs. 2 WAG 2018.


7.3. Tätigwerden für ausländische Unternehmen in Österreich

VgV können für Wertpapierfirmen (Haftungsträger) aus anderen Mitgliedstaaten tätig werden. Wenn diese Wertpapierfirma bereits eine Zweigniederlassung in Österreich hat, wird nur eine Eintragung in die Liste der österreichischen FMA benötigt. Wenn noch keine Zweigniederlassung besteht, muss diese ausländische Wertpapierfirma die Bedingungen des § 17 WAG 2018 erfüllen.

Hinweis
Im § 17 WAG 2018 sind die Bedingungen beschrieben, die ausländische Wertpapierfirmen erfüllen müssen, um in Österreich die Niederlassungsfreiheit ausüben zu dürfen. Die Errichtung einer Zweigstelle wird in § 19 WAG 2018 behandelt.

8. Sonstige allgemeine Bestimmungen

Fragen:
10. Kann ein vgV Subvermittler in Anspruch nehmen?
11. Ist die Tätigkeit des VgV eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit?
12. Wann tritt die Verschwiegenheitspflicht eines vgV außer Kraft?
13. Was versteht man unter einer "relevanten Person"? Ist ein vgV eine relevante Person?
14. Kann ein vgV gleichzeitig eine Konzession als Rechtsträger (z.B. als WPDLU) besitzen?
15. Was sind die Unterschiede des vgV zum Wertpapiervermittler (WPV)?


8.1. VgV und Subvermittler

VgV dürfen keine weiteren Subvermittler haben, sondern können nach Ansicht der FMA ihre Tätigkeit nur über Angestellte ausüben. Sie dürfen sich daher nicht weiterer vgV bzw. Wertpapiervermittler bedienen.24 VgV dürfen daher nicht für vgV tätig sein.

VgV, die als juristische Person tätig sind, können jedoch Mitarbeiter haben. Selbstverständlich brauchen die angestellten Mitarbeiter eines vgV keine Gewerbeberechtigung der Gewerblichen Vermögensberatung. Diese müssen aber ebenfalls in das Register der FMA eingetragen werden. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern ist nicht möglich.25

24 Juristisch ergibt sich diese Schlussfolgerung daraus, dass bei vgV und Wertpapiervermittlern festgelegt ist, dass diese ausnahmsweise keine Wertpapierfirma sind (bzw. keine Konzession benötigen). Zusätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, für wen vgV und Wertpapiervermittler arbeiten dürfen. Da beide Subvermittler nur für Haftungsträger arbeiten dürfen und jedes andere Tätigwerden nach dem WAG 2018 einer Konzession bedarf, gibt es keine rechtlich legale Möglichkeit für vgV und Wertpapiervermittler, weitere Subvermittler für sich arbeiten zu lassen. Zusätzlich muss erwähnt werden, dass Haftungsträger niemals die Haftung für vom Subvermittler eigenständig gewählte, weitere selbstständige Subvermittler übernehmen könnten, für die diese wiederum in vollem Umfang haften.

25 Freie Mitarbeiter, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, benötigen eine Gewerbeberechtigung oder eine Konzession.


8.2. VgV und die Selbstständigkeit

Das Tätigwerden als vgV begründet kein Arbeitsverhältnis. Der Gesetzgeber hat dezidiert festgelegt, dass vgV in ihrer Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen begründen.26 VgV sind gewerbliche Unternehmen und unterliegen daher der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

26 § 36 Abs. 8 WAG 2018; Diese Bestimmung war notwendig, da vgV nur für einen Haftungsträger arbeiten können und daher ein Abhängigkeitsverhältnis subsumiert werden könnte, das einem Arbeitsverhältnis gleichkommt. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung stellen fest, dass ein gesetzlicher Zwang zur Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht richtlinienkonform mit der RL 2004/39/EG wäre. Begründet wird dies mit der Zweigstellenbehandlung von inländischen vgV, die für eine ausländische Wertpapierfirma tätig sind. Ein zusätzliches Argument ist, dass die Arbeitnehmer von Haftungsträgern ohnehin alle Tätigkeiten ausüben dürfen, zu denen ihr Arbeitgeber befugt ist.


8.3. Verschwiegenheitspflicht

VgV sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich durch die Erbringung durch Wertpapierdienstleistungen für ihre Kunden erfahren haben.27 Durchbrochen wird diese Verschwiegenheitspflicht nur:

  1. wenn eine gesetzliche Auskunftspflicht gegeben ist;
  2. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt;
  3. wenn dies erforderlich ist, um Rechtsangelegenheiten zwischen dem vgV oder dem Haftungsträger und dem Kunden zu klären;
  4. im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen oder wenn diese Auskunft (Offenlegung) zur Feststellung der Abgabenpflicht des vgV oder des Haftungsträgers erforderlich ist. Grundsätzlich sind dafür der Name und andere Kontaktdaten des Kunden nicht erforderlich.

27 § 8 WAG 2018.


8.4. "relevante Person"

VgV sind "relevante Personen"28, für die der Haftungsträger bestimmte organisatorische Verpflichtungen einhalten muss.29 Das sind insbesondere die Regelungen für persönliche Geschäfte, Interessenkonflikte und organisatorische Ausbildungsmaßnahmen. Zusätzlich hat sich die Prüfungsaktivität der internen Revision auch auf die Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers zu erstrecken.

28 § 1 Z 65 WAG 2018; Wertpapiervermittler sind ebenso relevante Personen nach § 1 Z 65 WAG 2018. Dies ergibt sich nach Ansicht des Fachverbandes klar aus § 1 Z 65 lit. d, weil Wertpapiervermittler natürliche Personen sind, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma beteiligt sind und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.

29 Seit der Umsetzung der MiFID II sind die organisatorischen Verpflichtungen für Wertpapierfirmen direkt in der Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 geregelt.


8.5. VgV und Rechtsträger?

Eine Person kann nicht gleichzeitig vgV und Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 sein. Das leitet sich unter anderem aus § 1 Z 44 WAG 2018 ab, welcher normiert, dass ein vertraglich gebundener Vermittler nicht gleichzeitig eine Wertpapierfirma sein darf.

Der Begriff "Wertpapierfirma" ist hier im unionsrechtlichen Kontext zu lesen und umfasst sämtliche Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen.


8.6. Unterschiede zwischen vgV und WPV

Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.30

vertraglich gebundener Vermittler (vgV)Wertpapiervermittler (WPV)
handlungsfähig alsjuristische oder natürliche Personnur als natürliche Person
Benötigte Gewerbe­berechtigung:Gewerbliche Vermögens­beratung (eingeschränkt möglich)

→ Gewerbliche Vermögensbe­ratung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder

→ Wertpapiervermittler (WPV)

Tätigkeit in Bezug aufAlle Finanzinstrumente des RechtsträgersNur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit)Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit HaftungsdachNicht möglich
Rechtsträgerfür WPF, WPDLU oder Kreditinstitute (strittig: VU)für WPF oder WPDLU
Tätig für maximal einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) drei Rechtsträger
Weiterbildungspflicht:

gewerberechtlich: → 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)Wenn GVB:

→ 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert)

Wenn WPV:
→ 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister

aufsichtsrechtlich: → 15 Stunden pro Jahr (FMA)15 Stunden pro Jahr (FMA)

30 § 37 Abs 10 WAG 2018.


Literaturhinweise:

[1] Bohrn/Just/Kammel/Leustek/Moth/Samhaber/Zahradnik: Praxishandbuch MiFID II - Das neue Wertpapierrecht, Wien, 05/2019.

[2] Brandl/Saria: WAG, Wien. (Kommentar, laufende Überarbeitung)


Haftungsausschluss:
Sämtliche Angaben in diesem Artikel und im Anhang erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine etwaige Haftung des Fachverbands Finanzdienstleister aus dem Inhalt dieses Artikels und dem Anhang ist ausgeschlossen.
 

Weitere interessante Artikel