Unternehmensberatung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Sorgfaltspflichten für UnternehmensberaterInnen

Lesedauer: 5 Minuten

In Umsetzung europarechtlicher Vorschriften verpflichtet die Gewerbeordnung 1994 bestimmte Gewerbetreibende, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.

Unter diese Verpflichtungen fallen

  • Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen von mindestens € 10.000,-
  • Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000.-
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
  • Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
  • Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
  • Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.

Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten

Nur die folgenden Dienstleistungen für Gesellschaften oder Treuhandschaften unterliegen den Geldwäschebekämpfungsvorschriften.

  • Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen.
  • Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters. Einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
  • Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder rechtsgeschäftliche Vereinbarung.
  • Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft oder einer ähnlichen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
  • Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.

Verordnungen

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat in einer eigenen Verordnung jene Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Kontakte mit diesen Staaten sollten daher auf jeden Fall aufgezeichnet werden.

Das BMWFW hat nunmehr eine neue Verordnung erlassen und Staaten aufgezählt, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht (BGBl II 2015/399). 

Es handelt sich hiebei um folgende Staaten:

  • Islamische Republik Iran,
  • Demokratische Volksrepublik Korea,
  • Republik der Union von Myanmar,
  • Republik Jemen,
  • Islamische Republik Pakistan,
  • Republik Somalia,
  • Arabische Republik Syrien

Gemäß § 365s GewO 1994 haben Gewerbetreibende bei Vertragsbeziehungen verstärkte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, wenn ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.  

Risikoerhebung

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung der Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Gewerbeordnung 1994 (Geldwäschenovelle) sind UnternehmensberaterInnen verpflichtet, Ihre Geschäftstätigkeit dahingehend zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (Risikoerhebung). 

Diese Prüfung und Bewertung richtet sich nach bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren. Sie ist aufzuzeichnen, sollte aktuell gehalten werden, kann von der Behörde überprüft werden und muss dieser auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hält dafür Online-Formulare im Unternehmensserviceportal (USP) bereit.  

Nicht registrierte Unternehmen haben die Möglichkeit, sich vorher im USP zu registrieren. Damit werden ihre Eingaben zwischengespeichert und die Unternehmen haben einen Überblick über in Arbeit befindliche oder abgesendete Formulare.  

Wenn die Unternehmen sich nicht registrieren möchten, kann das Formular ohne Registrierung im USP verwendet werden. In diesem Fall werden die Eingaben zu keiner Zeit mitgespeichert. 

Nach Ausfüllen des Risikoerhebungsbogens hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine Zusammenfassung des Risikoerhebungsbogens im PDF-Format herunterzuladen (Button „Download“) oder auch direkt an die zuständigen Behörden zu senden (Button „Absenden“). Beim Klicken des Buttons „Absenden“ wird automatisiert eine E-Mail mit einer pdf-Zusammenfassung der getätigten Angaben an den Unternehmer und an die zuständigen Behörden übermittelt. 

Des Weiteren wird auch die Negativ-Erklärung als Online-Formular zur Verfügung gestellt, mit der Sie der zuständigen Behörde bekannt geben können, dass Ihr Unternehmen nicht den Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt  

Online-Risikoerhebungsbogen

Online-Negativerklärung

Es wird empfohlen diese Online-Formulare zu nutzen. 

Weiters stellt das Ministerium auch Formulare für die Risikoerhebung und die Negativerklärung zum Ausdrucken, Versenden per Post und händischem Ausfüllen durch Gewerbetreibende zur Verfügung, die dies insbesondere aufgrund nicht vorhandener technischer Möglichkeiten wünschen. Auch eine Ausfüllhilfe dafür wird bereitgestellt. Ein elektronisches Befüllen dieser Formulare ist nicht möglich. Dafür bitte die Online-Formulare des USP (siehe oben) nutzen. 

Das Ausfüllen und Bereithalten des branchenspezifischen Risikoerhebungsbogens ist ausreichend. Die Verwendung dieser Formulare wird empfohlen, ist jedoch nicht verpflichtend. Eine Adaptierung der Formulare oder eine andere zweckmäßige Aufzeichnung ist daher möglich.  

Das Ministerium hat auf seiner Webseite weitere Informationen zur Durchführung der Risikoerhebung und auch Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht.

Neuer WKO Online-Ratgeber: Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Der neue Online-Ratgeber der Wirtschaftskammern unterstützt gewerbliche Unternehmen dabei, die rechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicher einzuhalten. Kompaktes Wissen schützt Unternehmen davor, in kriminelle Geschäfte involviert zu werden.

Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG

Der neue Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG richtet sich ua an Unternehmensberaterinnnen und Unternehmensberater.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erleichtert Unternehmen den wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Kunden, im Rahmen der Anwendung ihrer gesetzlichen Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu identifizieren.

Da es sich um ein gänzlich neues Tool handelt, dessen Anwendung im Speziellen für die Gewerbetreibenden einige Besonderheiten aufweist, hat die Registerbehörde einen Leitfaden erstellt, der mittels einer Schritt für Schritt Anleitung die Registrierung und Anwendung veranschaulicht.

Das Register dient zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer im Rahmen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, wobei entweder einfache oder erweiterte amtssignierte Auszüge über das Unternehmensserviceportal bezogen werden können. Einfache Auszüge (§ 9 Abs.4 WiEReG) enthalten die Daten der direkten und indirekten Eigentümer, Angaben zur Rechtsform und Daten über die erfolgten Meldungen. Erweiterte Auszüge (§ 9 Abs. 5 WiEReG) enthalten darüber hinaus eine grafische Darstellung der relevanten Beteiligungsebenen, errechnete wirtschaftliche Eigentümer inklusive obersten Rechtsträgern, die vertretungsbefugten Personen, die Quelle der Daten und den Hinweis, ob es sich bei dem Auszug um einen vollständigen Auszug handelt. Die Auszüge sind kostenpflichtig und können ausschließlich online über die Website des Unternehmensserviceportals bezogen werden.

Informationen zur Registrierung und Anmeldung im Unternehmensserviceportal Fallbeispiele und weitere Hilfestellungen sind auf der Website der Registerbehörde abrufbar.

Die Hotline der Registerbehörde beantwortet gerne Ihre Fragen zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer und ist erreichbar unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 8 bis 16 Uhr, Freitag von 8 bis 14:30 Uhr).

» Leitfaden zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für Gewerbetreibende gem. § 9 WiEReG

» Neuer Leitfaden für Verpflichtete gem. § 9 Abs. 1 Z 11 bis 14 WiEReG

» Antrag auf Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 WiEReG

» Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG zur Vermerksetzung

» Informationen zur Einführungen der Compliance-Packages

» Fachliche News

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Finanzministeriums

Meldestelle Geldwäsche

Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.

Stand: 28.04.2023