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Brexit-ABC: Immaterialgüterrecht

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Aktualisiert am 13.03.2023

Mit dem Austritt verlieren aufrechte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Vereinigten Königreich ihre Gültigkeit. Sie gelten nur mehr innerhalb der EU-27. Gleiches gilt für eingereichte, aber nicht abgeschlossene Anmeldungen. Um weiter im Vereinigten Königreich geschützt zu sein, muss eine nationale britische Marke angemeldet werden. Für Neuanmeldungen und Verlängerungen müssen Unternehmer getrennte Anmeldungen einer Marke, eine für den EU-Raum und eine für das Vereinigte Königreich, vornehmen.