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Brexit-ABC: Mehrwertsteuer

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Aktualisiert am 13.03.2023

Das EU-Mehrwertsteuerrecht ist nicht mehr auf Geschäfte zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Anstelle von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe treten die Mehrwertsteuervorschriften für Ein- und Ausfuhren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Ausfuhren von Unionswaren an britische Unternehmen müssen durch zollrechtliche Ausfuhrunterlagen nachgewiesen werden. Sie sind von der Mehrwertsteuer befreit. Einfuhren von britischen Waren in die EU unterliegen der Mehrwertsteuer, die im Zuge der Verzollung festgesetzt und allenfalls als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Es ist nicht mehr möglich mittels Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft des britischen Geschäftspartners festzustellen. Die Bestätigung der Unternehmereigenschaft wird durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der britischen Finanzverwaltung erfolgen müssen.