Illustration, die eine blaue Hand zeigt, die eine Euromünze hält
© WKÖ

Mehr Liquidität und Investitionsanreize durch steuerliche Entlastung

Getragen vom ersten Halbjahr, fiel das Bruttoinlandsprodukt Österreichs für 2022 erfreulich gut aus (+5,0 % real). Hoch blieb jedoch die Teuerung infolge des Energiepreisschocks: Die Verbraucherpreisinflation stieg 2022 auf 8,6 %. Die Erzeugerpreise legten im produzierenden Bereich sogar um 9,4 % im Vergleich zum Vorjahr zu und verursachten damit einen starken Kostendruck für die Unternehmen. 

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 25.10.2023

Einen weiteren Kostenfaktor stellten die Zinserhöhungen der EZB dar, weil dadurch Kredite und somit Investitionen teurer wurden. Das WKÖ-Wirtschaftsbarometer zeigt, dass mehr als die Hälfte der kleineren Unternehmen ihr Investitionsvolumen reduzieren will. Um die kritische Situation für die Liquidität vieler Betriebe in den Griff zu bekommen und Anreize für Investitionen zu bieten, setzte die Wirtschaftskammer wichtige Maßnahmen durch.

Einkommensteuer-Tarifreform und Abschaffung der kalten Progression

Ab 2023 werden die Einkommensteuerstufen zum Großteil automatisch an die Inflation angepasst. Die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung wird abgeschafft. Zusätzlich sinken die Steuersätze der Einkommensteuer weiter. 2020 wurde im Zuge der Steuerreform bereits die Stufe 2 von 25 % auf 20 %


gesenkt, 2022 zur Jahresmitte die Stufe 3 von 35 % auf 30 %. Mitte 2023 folgt die Stufe 4 – sie wird von 42 % auf 40 % sinken. Ab 2023 werden die höheren Steuereinnahmen, die sich durch das inflationsbedingte Aufrücken in höhere Tarifstufen ergeben, an die Erwerbstätigen zurückgegeben. Zusätzlich sinken die Steuersätze der Einkommensteuer weiter. Daraus resultiert eine Entlastung für Selbständige von rund 250 Mio. Euro im Jahr 2023.

KöSt-Senkung

Laut OECD ist die Körperschaftsteuer (KöSt) die standortschädlichste aller Steuern. 2022 hatte Österreich laut OECD im EU-Vergleich noch den siebenthöchsten KöSt-Satz. Ab 2023 erfolgen mehrere Senkungsschritte: zunächst per Jahresbeginn von zuvor 25 % auf 24 % und im Jahr 2024 von 24 % auf 23 %. Die Mindest-KöSt soll noch abgeschafft werden. Das Regierungsprogramm sieht eine Evaluierung vor. Die KöSt-Senkung auf 24 % führt im Jahr 2023 zu einer Entlastung der Betriebe von rund 300 Mio. Euro  

Senkung der Lohnnebenkosten

Die Wirtschaftskammer hat 2022 durchgesetzt, dass mit 1. Jänner 2023 in einem ersten Schritt der Dienstgeberanteil am Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) um 0,2 Prozentpunkte sowie die Beiträge zur Unfallversicherung um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden. Die Unternehmen werden dadurch um 320 Mio. Euro pro Jahr zusätzlich entlastet. Investitionsfreibetrag: Die Bruttoanlageinvestitionen sind aufgrund der steigenden Zinsen und des verhaltenen konjunkturellen Ausblicks gedämpft. Unternehmen brauchen jedoch Spielraum und Anreize für Investitionen. Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) können ab 2023 bestimmte Wirtschaftsgüter, die eine Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben, nicht nur abgeschrieben werden, sondern es ist auch möglich, 10 % ihrer Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgabe abzusetzen. Bei einer ökologischen Anschaffung erhöht sich der IFB auf 15 %. Ergänzter Satz: Dadurch werden Unternehmen ab dem Jahr 2023 um 350 Mio. Euro entlastet. 

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter


Auf Initiative der Wirtschaftskammer wurde die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro angehoben. 

Diese Anhebung ermöglicht eine sofortige und steuerwirksame Abschreibung und bedeutet eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung. Eine Anhebung auf 1.500 Euro für ökologische Investitionen sollte folgen. 


Erhöhung der Grenze für Kleinunternehmerpauschalierung ab 2023

Mit der Erhöhung auf 40.000 Euro pro Jahr können zahlreiche zusätzliche Kleinbetriebe von dieser Verwaltungsvereinfachung profitieren. 

Krankenversicherungsbeitrag für Selbstständige

Das Herabsetzen des Krankenversicherungsbeitrags für alle Selbstständigen bewirkt eine weitere finanzielle Erleichterung.


Übernahmerecht praxistauglicher gestaltet

Für Übernahmen von börsennotierten Unternehmen konnten zahlreiche Verbesserungen erreicht werden. Eine Novelle zum Übernahmegesetz regelt die Aufstockung von Beteiligungen. Die:Den aufstockenden Aktionär:in trifft künftig erst ab drei Prozentpunkten – bisher lag die Grenze bei zwei Prozentpunkten – eine Angebotspflicht. Zudem gibt es Ausnahmen von der Angebotspflicht. Verbessert wurde auch die Anteilsberechnung: Künftig werden vorangegangene Veräußerungen mit eingerechnet. Außerdem zählt nun das Kalenderjahr – nicht mehr die vorangegangenen zwölf Monate ab Erwerb. 

Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige

Ein-Personen-Unternehmen (EPU) und junge Gründerinnen und Gründer starten ihr Business oft in den eigenen vier Wänden ohne einen räumlich getrennten Arbeitsplatz. Die Kosten dafür konnten vor 2022 nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bis zu 1.200 Euro jährlich können Unternehmen ab 2022 für den Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen. Mit dem Arbeitsplatzpauschale wird der Realität der modernen Arbeitswelt Rechnung getragen. Es werden EPU, Startups und KMU, die im Homeoffice arbeiten, spürbar entlastet.

Ausweitungen bei Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen

Bei den Corona-Unterstützungen konnte die Wirtschaftskammer substanzielle Nachbesserungen und Ausweitungen erreichen (z. B. beim Härtefallfonds, beim Fixkostenzuschuss, bei der Kurzarbeit und beim Startup-Fonds), die den Betrieben im Jahr 2022 durch die Covid-19-Pandemie geholfen haben.