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Sicherheitsanlagentechnik
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Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

OVE-Richtlinie R 2 – wichtige Norm der Sicherheitsanlagentechnik

Einbruch- und Überfallmeldeanlagen − Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung

Lesedauer: 1 Minute

01.09.2025

Diese – seit 1.2.2025 neue und überarbeitete - OVE-Richtlinie enthält Mindestanforderungen an Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜMA/EMA).

Voraussetzung für die Errichtung einer EMA der Risikoklasse Privat/Standard (PS), Gewerbestandard-Nieder (GS-N) oder Gewerbestandard-Hoch (GS-H), Werteschutz (WS) und Hochsicherheit (HS) ist, dass die Anlage nach dieser Richtlinie geplant und unter ausschließlicher Verwendung der im Anhang A spezifizierten Geräteanforderungen, die funktionsmäßig zusammenwirken, von einer in Österreich gemäß Gewerbeordnung befugten Errichterfirma unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist.

Bei EMA mit direktem Anschluss an Alarmempfangsstellen gelten die Mindestanforderungen für zertifizierte Alarmempfangsstellen (OVE EN 50518). Die folgenden Anforderungen gelten jeweils für die in den Überschriften angeführten Risikoklassen. Bestimmungen ohne spezifische Zuordnung zu Risikoklassen gelten generell.

 Zur OVE-Richtlinie

Die OVE-Richtlinie R 2 + A1:2025-08-01 konsolidiert die Versionen OVE-Richtlinie R 2:2025-02-01 und OVE-Richtlinie R 2/A1:2025-08-01. Wesentliche Neuerungen betreffen Kapitel 3 Begriffe und Abkürzungen und Kapitel 13.1 Übergabe der EMA an den Betreiber.

Zur konsolidierten OVE-Richtlinie 

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