Lächelnde Person steuert einen Bus
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Autobus

Aufnahme des Buslenkers in die Mangelberufsliste

ab 1. Januar 2024 (Fachkräfte-VO 2024 und AuslBG-Änderung; Durchführungserlass)

Lesedauer: 3 Minuten

23.01.2024

Seit dem 1. Januar 2024 wurde der Beruf des Buslenkers in die Mangelberufsliste 2024 (Fachkräfte-VO 2024, BGBl. II/439/2023)  aufgenommen. Gleichzeitig wurde auch das Ausländerbeschäftigungsgesetz (BGB. I/175/2023) geändert und die D95-Führerscheinausbildung als Berufsausbildung anerkannt. Den Erläuterungen des Gesetzes ist zu entnehmen, dass der Fokus auf Lenkpersonal liegt, welches im öffentlichen Verkehr zur „Unterstützung der Mobilitätswende“ benötigt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat zu diesen gesetzlichen Neuerungen einen Durchführungserlass veröffentlicht (siehe Beilage – Erlass 2023-0.893.063-1-A), der Antworten zu folgenden Themen liefert:

Was bedeutet die Aufnahme von Buslenkern, die im öffentlichen Verkehr tätig sind, in die Mangelberufsliste konkret?

Auf den Punkt gebracht wird damit die Rekrutierung von qualifiziertem Lenk-Personal aus Drittstaaten ab 1.1.2024 erleichtert.

Welche Jobs sind betroffen?

Wie auch aus dem Durchführungserlass ersichtlich, geht es um alle Jobs bei Betrieben, die im öffentlichen Verkehr (iSd § 3 Abs. 1 ÖPNRV-G 1999) tätig sind (also um Konzessionsinhaber und deren Subauftragnehmer). Der Erlass macht darauf aufmerksam, dass entsprechende Unterlagen, wie etwa Fahrpläne, in Zweifelsfällen vom jeweiligen Unternehmen vorzulegen sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Lenkerpersonal aus Drittstaaten eine Rot-Weiß-Rot Karte erhält?

Staatsangehörige/r eines Drittstaats (oder der potenzielle österreichische Arbeitgeber) müssen eine Rot-Weiß-Rot – Karte als Fachkraft für 24 Monate beantragen. Diese wird ausgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Es liegt eine „abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf“ vor. 
    ACHTUNG – ERLEICHTERUNG (Durchführungs-Erlass, Seite 4 bis 6): Da der Ausbau des öffentlichen Verkehrs jedoch nur mit zusätzlichen Lenkpersonal gewährleistet werden kann und es gleichzeitig immer schwieriger wird, geeignete BewerberInnen im vorhandenen Arbeitskräftepotential zu finden, gibt es in diesem Punkt eine entscheidende Erleichterung. Bei Anträgen auf RWR-Karten wird das Kriterium „Qualifikation“ bei Vorliegen folgender Nachweise als erfüllt angesehen (und man erhält daher die maximal mögliche Anzahl von 30 Punkten):
    • Kein D-Führerschein: Der Besitz des B-Führerscheins (zzgl. Übersetzung des internationalen Führerscheins gemäß § 33 Führerscheingesetz) und eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in der Personenbeförderung (Taxi, Chauffeursdienst, etc.) ODER eine höhere Ausbildung (bspw. Lehre oder Matura) ist nachzuweisen.
    • Mit D-Führerschein (zzgl. internationalem Führerschein gemäß § 33 Führerscheingesetz): Keine weiteren Nachweise sind notwendig
  2. Es liegt ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Österreich + Arbeitgeberklärung vor. (Bestätigung, dass Bezahlung lt. KV erfolgt - im Falle einer betriebsüblichen Überzahlung ist auch diese zu gewähren)
  3. Es wird die Mindestpunkteanzahl im Ausmaß von 55 Punkten erreicht (z.B. für Ausbildung, Berufserfahrung, Alter, Sprachkenntnisse)
    Es kann jede nachgewiesene Berufsausbildung, die einer österreichischen Berufsausbildung vergleichbar ist, von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden. Dementsprechend können auch für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ alle Beschäftigungszeiten im ausgebildeten Beruf mit entsprechenden Punkten bewertet werden. Die Kriterien Sprachkenntnisse und Alter sind jedoch wie bei allen anderen Mangelberufen zu prüfen.
    (Zur Orientierung bietet das AMS auf ihrer Homepage den „Punkterechner“ an, der jedoch nicht den Antrag oder die Prüfung durch die österreichischen Behörden ersetzt. Hier kann unverbindlich selbst getestet werden, ob die notwendige Mindestpunkteanzahl erreicht wird!)

Welche weiteren Voraussetzungen müssen – neben einer Rot-Weiß-Rot Karte – erfüllt werden, um einen Bus in Österreich lenken zu dürfen?

  • Bei Erfüllung der bereits genannten Voraussetzungen, kann eine Rot-Weiß-Rot Karte für 24 Monate von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
  • Zum Lenken eines Busses in Österreich ist zusätzlich die Grundqualifikation – D95 zu erwerben. Da dies erst in Österreich erfolgt, muss das Vorliegen für die Punktevergabe von den zuständigen Behörden nicht geprüft werden. Für Lenker:Innen, die nicht Inhaber eines österreichischen Führerscheins sind und in Österreich als Berufskraftfahrer tätig sind und deshalb die Grundqualifikationsprüfung oder die Weiterbildung in Österreich absolvieren, hat die Führerscheinbehörde ab 1.4.2022 einen Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen (Scheckkarte).

Wo sind weitere Information zu finden?

  1. Fachkräfte in Mangelberufen (migration.gv.at) – hier finden Sie Antworten auf die Fragen
    • Bei welcher Behörde ist der Antrag zu stellen?
    • Welche Dokumente sind vorzulegen?
    • Wann wird die Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt?
  2. Erklärung Antragsformular "Rot-Weiß-Rot - Karte" (bmi.gv.at)
  3. Übersicht „Antragsformulare
  4. Umschreibung eines ausländischen Führerscheins in Österreich