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Autobus

Neuregelung Trinkgeldpauschale per 01.01.2026 für das Autobusgewerbe

Sozialversicherung und Steuerrecht

Lesedauer: 6 Minuten

08.01.2026

1. Trinkgeld und Sozialversicherung

Anfang Jänner 2026 hat die Österreichische Gebietskrankenkasse (ÖGK) bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi bzw. mittels Autobussen verlautbart.

Die neue Regelung zu den Trinkgeldern bringt Rechtssicherheit und entlastet Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen von Aufzeichnungspflichten.

ÖGK-Nachforderungen für trinkgeldbezogene Beiträge gehören nunmehr der Vergangenheit an. Eine korrekte Anwendung der Pauschalbeträge vorausgesetzt.

Keine Nachforderungen nach den „alten“ Trinkgeldpauschal-Verordnungen:  Der Gesetzgeber regelt hierfür ab 1.1.2026 die Verjährung der Feststellung und Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach den Trinkgeldverordnungen der Bundesländer (BGBl. I 77/2025).

1.1 Definition von Trinkgeld

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der anlässlich der Arbeitsleistung Dienstnehmer:innen von dritter Seite freiwillig und ohne, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben wird, den diese für die Arbeitsleistung vom Dienstgeber erhalten.

1.2 Anwendungsbereich der Trinkgeldpauschale

Umfasst sind im Personenbeförderungsgewerbe alle Dienstnehmer:innen, die

  • bei der ÖGK versichert sind und
  • in Betrieben beschäftigt sind, die dem Fachverband Personenbeförderungsgewerbe mit PKW oder der Berufsgruppe Bus in der WKÖ angehören und ausschließlich oder teilweise als Lenkerinnen und Lenker beschäftigt sind.

1.3 Ausnahmen von der Trinkgeldpauschale

Ausgenommen sind Dienstnehmer:innen bei Beförderungen, in denen mangels Sofortzahlung bzw. mangels direkter Verrechnungsmöglichkeit kein Trinkgeld gegeben wird. Dabei handelt es sich um

  • Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung, für Anruf-Sammel-Taxi Verkehre oder
  • die Personenbeförderung im fahrplanmäßigen Verkehr.

Möglichkeiten zur Nachweiserbringung, dass kein Trinkgeld erhalten wurde:

  • Schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, dass er/sie (z.B. im vergangenen Kalenderjahr) kein Trinkgeld erhalten hat (Muster siehe Punkt 3).

Zusätzlich besteht die „Opt-out“ Möglichkeit für Dienstnehmer:innen, welche die Trinkgeldpauschale um mehr als die Hälfte unterschreiten:

  • In diesem Fall sind die tatsächlichen Trinkgelder von den betroffenen Dienstnehmer:innen aufzuzeichnen und der Berechnung der SV-Beiträge zugrunde zu legen (Muster siehe Punkt 3)

1.4. Trinkgeldpauschale in Zahlen

Die Pauschalbeträge, die ab 2029 jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst werden, sind Maximalbeträge. Damit ist sichergestellt, dass die tatsächlich erhaltenen Trinkgelder nur dann herangezogen werden können, wenn sie geringer ausfallen als der festgesetzte Pauschalbetrag (Wegfall der bisherigen Öffnungsklausel nach oben). Etwaige spätere Nachzahlungen aus diesem Grund im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) werden damit ausgeschlossen.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beträgt die Trinkgeldpauschale monatlich (wobei der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist)

  • 2026:              € 70,00
  • 2027:              € 80,00
  • 2028:              € 90,00

Für Teilzeitbeschäftigte bzw. an nur einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer:innen ist das Trinkgeldpauschale aliquot anzusetzen. Die Rundung erfolgt auf zwei Kommastellen.


Beispiel: Teilzeitkraft 15 Wochenstunden: € 70/173 Stunden (Vollzeit) x 15 x 4,33 = € 26,28


Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Pauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. 

Die angeführten Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge, auf deren Basis die abzuführenden SV-Beiträge berechnet werden. D.h. die Pauschalbeträge werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge von Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen.

2. Trinkgeld und Steuerrecht

Von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG) sind Trinkgelder, die

  • anlässlich einer Arbeitsleistung,
  • dem Arbeitnehmer,
  • von einem Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch,
  • zusätzlich zum geschuldeten Betrag gegeben werden.

Ergänzend dazu wird folgendes in den Lohnsteuer-Richtlinien des BMF (92d und 92f) klargestellt:

  • Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers ist nicht maßgeblich.
  • Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn der Arbeitgeber Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer weitergibt. Trinkgelder, die im Rahmen eines Trinkgeld gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel, unabhängig davon, ob dieser mündlich oder schriftlich (zB im Dienstvertrag) vereinbart ist, an die Arbeitnehmer verteilt werden, fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung.

3. Muster

4. FAQ


Grundsätzlich sind alle bei der ÖGK versicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Betrieben, die der Wirtschaftskammer, Bundessparte Transport und Verkehr angehören und ausschließlich oder teilweise als Lenkerinnen und Lenker für Personentransporte mittels PKWs im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi oder mittels Autobussen beschäftigt sind, von der Festsetzung erfasst. (Ausnahmen siehe unten). 

Lenkerinnen und Lenker, die nachweislich ausschließlich für Schüler-, Kindergarten-, Behinderten- oder Patientenbeförderung, für Anruf-Sammel-Taxi Verkehre oder die Personenbeförderung im fahrplanmäßigen Verkehr eingesetzt werden, sind von der Trinkgeldpauschale ausgenommen, da in den genannten Beförderungsarten Trinkgeld idR nicht üblich ist. 

Gemäß den Erläuterungen stellen eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters, dass er/sie (z.B. im vergangenen Kalenderjahr) kein Trinkgeld erhalten hat, den geforderten Nachweis dar.

>>Muster 

Sind Lenker:innen oder Lenker grundsätzlich von der Trinkgeldpauschale erfasst, weil keine der oben genannten Ausnahmen zum Tragen kommt, besteht dennoch die Möglichkeit aus der Trinkgeldpauschale „hinauszuoptieren“. Dies ist dann möglich, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen die in der Verlautbarung festgelegte Trinkgeldpauschale um mehr als die Hälfte unterschreiten.

>>Muster 

Trinkgeld ist ein Geldbetrag, der freiwillig von Dritten an Dienstnehmer:innen, zusätzlich zur Entlohnung für die Arbeitsleistung gegeben wird.

Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer monatlich für das Jahr (wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist:

  • 2026:           € 70,00
  • 2027:           € 80,00
  • 2028:           € 90,00

Für Teilzeitbeschäftigte bzw. an nur einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer:innen ist das Trinkgeldpauschale aliquot anzusetzen. Die Rundung erfolgt auf zwei Kommastellen.

Beispiel: Teilzeitkraft 15 Wochenstunden: € 70/173 Stunden (Vollzeit) x 15 x 4,33 = € 26,28

Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Pauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. Das gilt auch für die Zeit des Berufsschulbesuches.  

Die angeführten Trinkgeldpauschalen sind Maximalbeträge, auf deren Basis die abzuführenden SV-Beiträge berechnet werden. D.h. die Pauschalbeträge werden nicht an die ÖGK bezahlt, sondern dienen als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeträge von Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen.

ÖGK-Nachforderungen für trinkgeldbezogene Beiträge gehören nunmehr der Vergangenheit an. Eine korrekte Anwendung der Pauschalbeträge vorausgesetzt. 

Bei Abwesenheiten ab dem 2. Monat können die SV-Beiträge für das Trinkgeld entfallen. Für Abwesenheiten bis zu einem Monat sind die Pauschalen hingegen weiter zu gewähren und abzurechnen. Das gilt auch für die Zeit des Berufsschulbesuches. 

Die Trinkgeldpauschalen dienen als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen.

Berechnungsbeispiel

Pauschale 2026 70,00
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (22,51 % inkl. BV) 15,76
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (18,07 %) 12,65

Es fallen somit beim Arbeitgeber 15,76 Euro und beim Arbeitnehmer 12,65 Euro pro Monat an Sozialversicherungsbeiträgen an.

5. Rechtsgrundlagen

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