Abgabenänderungsgesetz 2025 (Tabakmonopolgesetz und Tabaksteuergesetz): Infos für Tankstellenbetreiber
Änderungen beim Verkauf von Nikotinbeutel und E-Liquids für elektronische Zigaretten
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Das Abgabenänderungsgesetz bringt einige wichtige Änderungen beim Verkauf von Nikotinbeutel und E-Liquids für elektronische Zigaretten. Diese Änderungen werden in den folgenden FAQ´s behandelt.
Mit der Novelle ist in § 1 Abs 1 TabStG 2022 die Wortfolge „und tabakverwandte Produkte“ eingefügt worden. Diese Produkte werden in § 2 Abs 2 TabStG näher definiert. Einerseits sind das E-Liquids für elektronische Zigaretten (§ 2 Abs 2 Z 1) und andererseits Nikotinbeutel (Ziffer 2 leg cit). Diese Produkte werden also in das Tabakmonopol aufgenommen, was eine verstärkte Monopolstellung der Tabaktrafikanten zur Folge hat. Nikotinpouches (Nikotinbeutel) unterliegen nun dem Tabakmonopol, der Vertrieb erfolgt über Trafiken.
E-Liquids werden über Trafiken oder lizenzierte Fachgeschäfte verkauft.
Das TabMG und das TabStG wurden durch das Abgabenänderungsgesetz novelliert, die entsprechenden neue Gesetze treten mit 1. April 2026 in Kraft. Allerdings gibt es Übergangsbestimmungen.
Nikotinbeutel werden auch Nikotinpouches genannt. Es handelt sich dabei um Säckchen, die in den Mund (unter die Oberlippe) gelegt werden und bei denen über diese orale Einnahme dem Körper Nikotin zugeführt wird. Die Definition der Nikotinbeutel im TabStG ist in § 3 Abs 10 normiert. Auch nikotinfreie Beutel, die stattdessen Koffein oder Taurin enthalten, sind als Nikotinbeutel zu qualifizieren. (§ 3 Abs 11 TabStG)
E-Liquids sind Flüssigkeiten, die mit oder ohne Nikotin in elektronische Zigaretten (E-Zigaretten) gefüllt werden können. Eine Definition dazu findet man in § 3 Abs 9 TabStG.
Der Handel ist sowohl mit Nikotinbeutel als auch mit E-Liquids gem. § 5 Abs 1 iVm § 40 Abs 1 TabMG (Spiess-Erlass) erlaubt.
„§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.“
Die Zurayonierung wird daher für Nikotinpouches und E-Liquids (E-Zigaretten) wie bisher erfolgen.
Im Folgenden sind die Lizenznehmer geregelt.
„§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“
Als Fachgeschäfte iSd. § 30 Abs 1 TabMG sind Vape Stores / Shops, die es mittlerweile überall gibt, zu qualifizieren.
Bestände an Nikotinbeuteln oder E-Liquids, die bis 31.12.2025 vorrätig waren, dürfen gem. § 48 Abs 8 TabMG bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkauft werden.
Die im 1. Quartal 2026 nicht in Trafiken bezogenen Produkte dürfen nur bis Ende März 2026 weiterverkauft werden.
Da die einschlägigen Gesetze mit 01.04.2026 in Kraft treten müssen E-Liquids und Nikotinbeutel erst ab diesem Zeitpunkt über die Trafiken bezogen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Ware auch über die Industrie bzw dem Onlinehandel bezogen werden. (siehe § 43 Abs 11 TabStG bzw. EB zu ebendiesem)
Die im 1. Quartal 2026 nicht in Trafiken bezogenen Produkte dürfen jedoch nur bis Ende März (31.03.2026) weiterverkauft werden. (siehe auch Frage 7)
Ab 1. April 2026 dürfen Trafikanten nur zum Monopolpreis (dieser wird vom Großhandel festgesetzt und von der MVG kundgemacht) verkaufen.
Die im § 40 Abs. 1 TabMG (Verkauf von Tabakerzeugnissen in Gaststätten) bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen liegen.
Aufgrund dieser Novelle sei darauf hingewiesen, dass sich die Gewinnmargen für diese Produkte verändern könnten. Daher erscheint es sinnvoll, dies in der Budgetplanung für das nächste Jahr zu berücksichtigen.