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Neue Flüssiggas-Verordnung (FGV)
Anpassungen der FGV an technischen und organisatorischen Gegebenheiten beim Umgang mit Flüssiggas
Lesedauer: 1 Minute
30.01.2026
Die Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025) wurde am 22. Jänner 2026 kundgemacht und tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie regelt Sicherheitsanforderungen an Lagerung, Abfüllung, Umfüllung, Prüfung und Verwendung von Flüssiggas und ersetzt die bisherige Flüssiggas-Verordnung aus dem Jahr 2002.
Was regelt die Flüssiggas-Verordnung 2025?
Die FGV 2025 regelt u.a. folgende Inhalte, die für Installationsbetriebe von besonderer Relevanz sein können:
- Lagerung, Abfüllung und Umfüllung (Sicherheitstechnische Anforderungen an Flüssiggaslager, z.B. Propan, Butan, in gewerblichen Anlagen und Anforderungen an Abfüll- und Umfüllprozesse)
- Verwendung von Flüssiggas (sicherheitsrelevante Vorgaben zur Nutzung in Betriebsanlagen, technische Anforderungen an Rohrleitungen, Anschlüsse und Geräte)
- Schutzmaßnahmen für den Aufstellungsort von Flüssiggasbehältern (§§ 12 bis 21), wie z.B. Verbote und Warnhinweise, Ersatz oder Verkleinerung des explosionsgefährdeten Bereiches, Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen, Lüftung und Beheizung.
- Grundlegende Anforderungen an Flüssiggasanlagen
- Flüssiggasbehälter und ihre Ausrüstung (§ 22)
- Rohrleitungen (§§ 23 bis 32), wie z.B. Rohrleitungen in Gebäuden, Absperreinrichtungen, Verlegung von Rohrleitungen, Druckregler
- Verdampfer, Verdichter und Pumpen (§§ 33 bis 36)
- Prüfung von Flüssiggasanlagen (§§ 37 bis 43), wie z.B. erstmalige Prüfung, wiederkehrende Prüfungen, außerordentliche Prüfungen, Prüfer, Prüfbescheinigung, Behebung von Mängeln
- Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße (§§ 44 bis 64), wie z.B.
- Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen (Lagerräume, Lüftung, Lage und Ausgestaltung der Lagerräume oder der Lagergebäude, Abfüllverbot, Lagerung in Verkaufsräumen u.a.)
- Lagerung von Druckgefäßen im Freien
- Verwendung von Flüssiggas aus Druckgefäßen
- Zusätzliche Bestimmungen für ortsfeste Flüssiggasbehälter (§§ 65 bis 73) wie z.B.
- Oberirdische ortsfeste Flüssigbehälter in Räumen
- Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter
- Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge (§§ 74 bis 79)
- Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen (§§ 80 bis 86)
- Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen (§ 87)
Für welche Bereich gilt die Flüssiggas-Verordnung 2025 nicht?
Die FGV 2025 gilt nicht für:
- die Erzeugung von Flüssiggas
- die Lagerung bei Atmosphärendruck
- mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge
- Flüssiggas-Tankstellen
- Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas verwendet wird