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Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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Rechtliche Basis Wirtschaftskammerwahlen

Detailinfos zur Wahlberechtigung und Wahlkarten-Ausstellung

Lesedauer: 1 Minute

25.11.2024

Detailinfo zur Wahlberechtigung

Es kann ein Mitglied – dessen Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist – binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten, also bis zum 5. Dezember 2024 einen Antrag auf Aufnahme in die jeweilige Wählerliste stellen. Innerhalb derselben Frist können Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter gestellt werden.

Detailinfos zur Wahlkarten-Ausstellung

Sie müssen die Wahlkarte persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Hauptwahlkommission, d.h. bei der Hauptwahlkommission der Landeskammer, in der Sie Mitglied sind, ab dem 25. November 2024 beantragen. Die maßgeblichen Fristen finden Sie in den einzelnen Wahlkundmachungen der Länder. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte kann auch online unter Verwendung einer digitalen Signatur gestellt werden.

Wenn Sie mit der Wahlkarte wählen, beachten Sie bitte: Ihre Wahlkarte muss in allen Bundesländern außer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Tirol spätestens bis 7. März 2025 bei der in der Wahlkundmachung bezeichneten Stelle eingetroffen sein. Andernfalls wird Sie nicht berücksichtigt. Nur in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und in Tirol werden Wahlkarten bis zum letzten Wahltag von der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle entgegengenommen. Detaillierte Informationen finden Sie in der jeweiligen Wahlkundmachung.

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