Bau, Landesinnung
Neue Meldepflicht für Asbestarbeiten ab 2026
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12.03.2026
Asbestarbeiten dürfen ab 2026 nur noch von „ermächtigten“ Arbeitgebern durchgeführt werden. Als „ermächtigt“ gilt ein Arbeitgeber, wenn er in der dafür neu geschaffenen Liste der Arbeitsinspektion beim Sozialministerium eingetragen ist.
ACHTUNG: Erfolgt die Antragstellung erst nach dem 31.3.2026, dürfen Asbestarbeiten erst acht Wochen nach Antragstellung begonnen werden.
Die beiden Formulare zur Aufnahme in die Liste der Abbruch- bzw. Asbestsanierungsunternehmen sind auf der Homepage der Arbeitsinspektion abrufbar.
Rundschreiben Nr. 03-2026