Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Bestimmte Lesbarkeits- und Schriftgrößenerfordernisse für die Auszeichnung des Grundpreises
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Die Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes wurde am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 30.12.2025 in Kraft getreten: BGBLA_2025_I_102.pdf
Die bedeutendste Änderung ist die Einführung des neuen § 4 Abs 1a der bestimmte Lesbarkeits- und Schriftgrößenerfordernisse für die Auszeichnung des Grundpreises vorsieht. Der Grundpreis ist in einer bestimmten Mindestgröße und in einem bestimmten Größenverhältnis zum Preis der Verkaufseinheit auszuzeichnen.
Die leichte Lesbarkeit wird nunmehr vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Sofern der Verkaufspreis größer als 8 Millimeter ist, muss die Auszeichnung des Grundpreises mind. 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises entsprechen. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet.
Betroffen von der Grundpreisauszeichnung sind zB auch Farben/Lacke und Schmieröle.
Liste jener Produktkategorien, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen ist: RIS - Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.12.2025.