Paar blickt auf ein Dokument am Tisch in einer Empfangshalle, daneben sitzt eine weitere Person, die einen Autoschlüssel in Händen hält und auf das Dokument am Tisch zeigt, im Hintergrund stehen mehrere Autos
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Fahrzeughandel, Landesgremium

Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Es treten Änderungen mit 25. September 2023 und mit 6. November 2023 in Kraft

Lesedauer: 1 Minute

29.09.2023

Folgende Änderungen treten mit 25. September 2023 in Kraft:

  • Gem. § 13 Abs. 1a wird die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat auf 28,10 Euro erhöht, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebührt.
  • die Anlage 7  

Folgende Änderungen treten u.a. mit 6. November 2023 in Kraft:

  • Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.
  • In § 13 Abs 4 wird nachstehende Wortfolge angefügt:
    „Im Feld (V.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind 

Die Kundmachung samt allen Änderungen ist hier auffindbar: Kundmachung Zulassungsstellen-VO

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