Rückgabe von einer Pfandflasche in einem Automaten, Konzept der Kreislaufwirtschaft
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Neue Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

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27.09.2023

Die Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen wurde heute im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 283/2023 kundgemacht, sie tritt morgen (am 26.09.2023) in Kraft.

Die gegenständliche Verordnung ist ab 1.1.2025 anzuwenden und betrifft in Österreich in Verkehr gesetzte Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter. Diese Verpackungen sind mit einem Barcode und einem Pfandsymbol gem Anhang der VO zu kennzeichnen. Die Pfandhöhe beträgt einheitlich EUR 0,25. Bei vor dem 1.4.2025 abgefüllten Getränken muss bis 31.12.2025 kein Pfand eingehoben werden. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind Milch- und Milchprodukte.

Besonders aufmerksam machen wir Sie auf §§ 2 Abs 2; 4 Abs 6, wonach die Verordnung auch beim Versandhandel von nicht in Österreich niedergelassenen Händlern zur Anwendung kommt, und auch beim Online-Handel eine Rücknahme und Pfanderstattung bei der Lieferung sichergestellt sein muss.

Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, sich und die von ihnen in Verkehr gesetzten, dieser Verordnung unterliegenden Gebindearten bei der zentralen Stelle zu registrieren und mit der zentralen Stelle einen Vertrag abzuschließen. Weiters trifft sie die Pflicht, Produzentenbeiträge bzw Registrierungskosten zu bezahlen.

Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gem § 4 (hierzu zählen auch Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe sowie Würstelstände) sind verpflichtet, leere Einwegverpackungen gegen Auszahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen. Hierzu gibt es in § 5 Abs 2 Begünstigungen für Betreiber, die keine RVMs besitzen.

Neben Verordnungsziele, zahlreiche Ausnahmeregelungen und Begriffsbestimmungen enthält die Verordnung noch weitere Regelungen, ua betreffend die Zentrale Stelle (das ist die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH), des Automatenverkaufs, der Produzenten und Ausgleichsbeträge, der Materialerlöse und der nicht ausbezahlten Pfandbeträge sowie des Handling Fees und der Pfandrückverrechnung.