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Auf einem Tisch liegen mehrere Stapel Papiere. Die Hände einer Person greifen nach dem Stapel
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Novelle zum AVG (Großverfahren) Inkrafttreten am 1. Jänner 2026

Lesedauer: 3 Minuten

02.01.2026

Die am 19.11. 2025 vom Nationalrat einstimmig beschlossene Novelle zum AVG (Großverfahren) ist aus Sicht der Wirtschaft sehr zu begrüßen, da sie eine wirksame Reform der Großverfahrensregelungen im AVG mit deutlicher Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren bringt. 

Wesentliche Inhalte der Novelle:  

       1. Massive Erleichterungen durch digitale Edikts-Veröffentlichungen:

  • Für Großverfahren wird künftig die elektronische Kundmachungsplattform RIS für die digitale Ediktsveröffentlichung verwendet werden, auf der alle wesentlichen Verfahrensschritte in übersichtlicher Form für jeden verbindlich festgehalten und dokumentiert werden.
  • Entfall der „Ediktalsperre“: Die Kundmachungssperre in der Zeit von jeweils 15. Juli bis 25. August sowie von 24. Dezember bis 6. Jänner ist im Zeitalter der digitalen Vernetzung nicht mehr geboten und wird ersatzlos gestrichen.
  • Öffentliche Kundmachungen werden damit vor allem gegenüber zahlreichen Einzelzustellungen in Verfahren günstiger und attraktiver.
  • Neue Kundmachungsvorschriften: Nur bei der ersten Antragstellung wird die Veröffentlichung eines Hinweises auf das digitale Edikt in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen vorgesehen (nicht mehr eine verpflichtende Einschaltung im kostspieligen redaktionellen Teil) – das führt zu einer deutlichen Kostenersparnis und Erleichterung im Vergleich zur aktuellen Gesetzeslage.   

       2. Einstieg in das Großverfahren wird erleichtert:

  • Bereits ab 50 voraussichtlich am Verfahren Beteiligten wird das Großverfahren zur Anwendung kommen - statt wie bisher erst bei 100 Beteiligten.
  • Damit steigt in den nächsten Jahren die Anzahl der Großverfahren mit den vereinfachten Regelungen deutlich an. 

       3. Großverfahren werden in Zukunft besser und einfacher strukturiert:

  • Strukturiertes Verfahren: Der Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, eine Frist für weiteres Parteienvorbringen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung) zu setzen, mit der Folge, dass verspätetes Vorbringen im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Damit sollen Verfahrensverschleppungen verhindert werden.
  • Wirksamer Schluss des Ermittlungsverfahrens: Das AVG übernimmt die wesentlich praktikablere Regelung über den Schluss des Ermittlungsverfahrens aus dem UVP-G (§ 16 Abs 3). Damit wird im Gegensatz zur geltenden Rechtslage der verfahrensbeschleunigende Effekt nicht wieder aufgehoben, wenn die Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen ab Verkündigung des Schlusses der Ermittlungen den Bescheid erlassen hat. Weiters ist positiv, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche einer Sache erklärt werden kann. Das bewirkt, dass weitere Anträge und Beweismittel zu einem bereits abgeschlossenen Fachbereich nachträglich nicht mehr vorgebracht werden können. Damit werden eine bessere Strukturierung des Verfahrens und ein effizientes Verfahrensmanagement ermöglicht.
  • Verkürzte Auflagefrist: Die bisherige achtwöchige Auflagefrist der Edikt-Schriftstücke wird auf sechs Wochen verkürzt.
  • Erleichterte Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen
    Mittels eines Abänderungsantrags erfolgt folgende Erleichterung: Nach der neuen Regelung können nicht amtliche Sachverständige immer herangezogen werden, wenn der Antragsteller dies anregt, die Kosten einen von ihm genannten Betrag nicht überschreiten und dadurch eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung zu erwarten ist. Die Regelung gilt künftig nicht nur im Großverfahren.

Inkrafttreten:

Die Novelle tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für die Verlautbarung von Edikten im RIS ist eine Übergangsbestimmung bis zum Vorliegen der technischen Voraussetzungen vorgesehen.

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